DISKUSSIONSBEITRÄGE - DHBW Villingen-Schwenningen
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(z.B. Formerfordernisse, Standardauskünfte,<br />
Unterlagen)<br />
Anlassbezogene Regelungen<br />
(z.B. jederzeit Ad-hoc-Auskunft<br />
oder nur im Rahmen turnusmäßiger<br />
Meetings)<br />
In sonstiger Hinsicht<br />
über den Wortlaut der MaRisk<br />
hinaus<br />
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5. Praktische Umsetzung des direkten Auskunftsrechts<br />
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5.1 An wen wendet sich das Aufsichtsorgan/der Prüfungsausschuss in der Regel zuerst?<br />
Geschäftsleitung Leiter der Internen Revision<br />
5.2 Wie häufig wurde das direkte Auskunftsrecht vom Aufsichtsorgan/Prüfungsausschuss seit der Einführung<br />
genutzt?<br />
nie selten gelegentlich oft<br />
(1- bis 2-mal) (3- bis 4-mal) ( > 4-mal)<br />
5.3 Falls das Aufsichtsorgan/der Prüfungsausschuss das direkte Auskunftsrecht bislang nie oder selten<br />
genutzt hat, worin sehen Sie den Grund?<br />
ausreichende laufende/standardisierte Informationen durch die Interne Revision<br />
an das Aufsichtsorgan/den Prüfungsausschuss<br />
ausreichende laufende/standardisierte Informationen durch die Geschäftsleitung<br />
an das Aufsichtsorgan/den Prüfungsausschuss<br />
allgemein hohe Transparenz in der Unternehmenskommunikation<br />
Vertrauensverhältnis zwischen Geschäftsleitung und Aufsichtsorgan/Prüfungs-<br />
ausschuss<br />
Vermeidung von potenziellen Interessenskonflikten der Internen Revision oder der<br />
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