DISKUSSIONSBEITRÄGE - DHBW Villingen-Schwenningen
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tionale – Unterstellung der Internen Revision unter das Aufsichtsorgan oder den<br />
Prüfungsausschuss scheidet damit aus. Daraus folgt auch, dass das Auskunftsrecht<br />
nicht richtungsweisend für einen Umbruch hin zum angelsächsischen Board-<br />
System ist.<br />
Trotz der grundsätzlichen Vereinbarkeit mit dem Gesellschaftsrecht kommt es auf<br />
die Handhabe des einzelnen Instituts an, ob durch gute Governance-Strukturen<br />
potenziellen, im Falle des Eintritts schwer zu behebenden Risiken begegnet wird,<br />
beispielsweise der Entstehung einer Misstrauenskultur zwischen Aufsichtsorgan<br />
und Geschäftsleitung oder eines Loyalitätskonflikts für die Interne Revision. Die<br />
Grenzen des direkten Auskunftsrechts liegen insbesondere bei Prüfungsaufträgen<br />
auf Weisung des Aufsichtsorgan und bei der Festlegung von Standardauskünften.<br />
Auch wenn dem Überwachungsorgan andere Informationsquellen zur Verfügung<br />
stehen, können die ergänzenden Auskünfte des Leiters der Internen Revision eine<br />
Bereicherung darstellen.<br />
6 Empirische Untersuchung zum direkten Auskunftsrecht<br />
6.1 Ziel der Befragung<br />
Die in dieser Arbeit aufgeworfenen theoretischen Fragestellungen zum direkten<br />
Auskunftsrecht des Vorsitzenden des Aufsichtsorgans respektive Prüfungsausschusses<br />
gegenüber dem Leiter der Internen Revision nach AT 4.4 Tz. 2<br />
Satz3 MaRisk sollen empirisch untersucht werden. Mit der Umfrage sollen insbesondere<br />
Erkenntnisse zur Praxis der Kreditinstitute vor und nach der Einführung<br />
des direkten Auskunftsrechts und zu dessen formaler Regelung gewonnen werden.<br />
Des Weiteren soll ermittelt werden, wie die Revisionsleiter die mit dem direkten<br />
Auskunftsrecht verbundenen Chancen, Risiken und Entwicklungstendenzen<br />
einschätzen.<br />
6.2 Auswahl der Adressaten<br />
Um eine repräsentative Querschnittsbetrachtung der deutschen Bankenlandschaft<br />
zu erhalten, wurde der Fragebogen bundesweit an Privatbanken, Genossenschaftsbanken<br />
und Sparkassen sowie Landesbanken/Zentralinstitute verschickt.<br />
Die Kreditinstitute, welche in einem Arbeitskreis des DIIR vertreten sind, 264 wurden<br />
per E-Mail von einem Mitglied des Arbeitskreises MaRisk angeschrieben, darunter<br />
26 Privatbanken und 11 Landesbanken/Zentralinstitute. Die 26 Bausparkassen,<br />
welche Mitglied im Arbeitskreis „Revision in Bausparkassen“ sind, wurden<br />
ebenfalls per E-Mail erreicht. Zudem wurden die zu den 100 größten deutschen<br />
264 Arbeitskreise MaRisk, Basel II, Revision des Kreditgeschäftes, Revision des Wertpapiergeschäfts<br />
in Kreditinstituten, Revision des Zahlungsverkehrs in Kreditinstituten, Revision des Handels/Investmentbankings,<br />
Rechnungslegung IFRS für Kreditinstitute, IT-Revision in Kreditinstituten<br />
sowie Revision in Bausparkassen, abrufbar unter http://www.diir.de/arbeitskreise/uebersicht/; jedes<br />
Kreditinstitut wurde nur einmal angeschrieben, auch wenn es in mehreren Arbeitskreisen Mitglied<br />
ist.