DISKUSSIONSBEITRÄGE - DHBW Villingen-Schwenningen
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lich bestätigt werden. Sie sollten jedenfalls stets dokumentiert werden. 257 Damit<br />
wird Vertrauen geschaffen.<br />
Wichtigste Modifikation zum ersten Entwurf ist die verpflichtende Einbeziehung der<br />
Geschäftsleitung. Mit „Einbeziehung“ ist allerdings nicht gemeint, dass die Geschäftsleitung<br />
eine aktive Rolle im Auskunftsprozess spielt. Sie ist lediglich „über<br />
derartige Auskunftsersuchen zu informieren“ 258 . Aus Transparenzgründen sollte<br />
ein Auskunftsersuchen regelmäßig sowohl durch das Aufsichtsorgan als auch<br />
durch den Leiter der Internen Revision der Gesamtgeschäftsführung angezeigt<br />
werden. 259 Wegen der Treuepflicht des Revisionsleiters gegenüber der Geschäftsleitung<br />
ist es empfehlenswert, dass ersterer die Geschäftsleitung stets informiert,<br />
unabhängig davon, ob dies bereits durch den Vorsitzenden des Aufsichtsorgans<br />
erfolgte. 260 Zugleich werden neben dem Bestehen der Anfrage auch der Empfang<br />
und gegebenenfalls der Bearbeitungsstand dokumentiert. Die Geschäftsleitung<br />
kann fortan als passiver Beobachter beiwohnen oder sich mittels laufender Protokolle<br />
auf dem aktuellen Stand halten. 261 Fraglich ist nicht nur durch wen, sondern<br />
auch wann die Geschäftsleitung über die Anfrage zu informieren ist – vorher,<br />
gleichzeitig oder nachher. Im Genossenschaftsbereich wird die Vorab-Information<br />
durch den Auskunftsersuchenden empfohlen. 262 Der Leiter der Revision kann naturgemäß<br />
erst nach Eingang des Auskunftsersuchens die Geschäftsleitung in<br />
Kenntnis setzen. Dies sollte er unverzüglich tun.<br />
Die Bankenaufsicht spricht in ihrem Anschreiben nicht ausdrücklich davon, dass<br />
die Geschäftsleitung auch über die Antwort auf das Auskunftsersuchen zu unterrichten<br />
ist. Vor dem Hintergrund von Vertrauensaufbau und Loyalität als Ausdruck<br />
guter Corporate Governance erscheint dennoch ein Vorgehen analog zum Auskunftsersuchen<br />
geboten. 263 Der Revisionsleiter sollte die Geschäftsleitung idealerweise<br />
vor seiner Auskunftserteilung, spätestens gleichzeitig, informieren. Dabei<br />
ist allerdings darauf zu achten, dass diese nicht auf den Inhalt der Auskunft Einfluss<br />
nimmt.<br />
5.6 Zwischenergebnis<br />
Der direkte Zugriff des Vorsitzenden des Aufsichtsorgans auf den Leiter der Internen<br />
Revision tangiert zwar das aktienrechtliche Prinzip der Trennung von Geschäftsleitung<br />
und Überwachung. Das in den MaRisk kodifizierte direkte Auskunftsrecht<br />
lässt sich jedoch nach moderner Auffassung mit den Grundprinzipien<br />
des deutschen Gesellschaftsrechts vereinbaren. Dies lässt sich insbesondere mit<br />
der Restriktion, dass die Geschäftsleitung einzubeziehen ist, begründen. Die Interne<br />
Revision bleibt Instrument der Geschäftsleitung. Eine – wenn auch nur funk-<br />
257 Vgl. DSGV, MaRisk-Leitfaden, S. 292.<br />
258 BaFin, Schreiben vom 14.08.2009, S. 2.<br />
259 Vgl. Bantleon/Horn, Auswirkungen, ZIR 2010, S. 11.<br />
260 Vgl. DSGV, MaRisk-Leitfaden, S. 292<br />
261 Vgl. Bantleon/Horn, Auswirkungen, ZIR 2010, S. 11.<br />
262 Vgl. den Entwurf der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat von Volksbanken und Raiffeisen-<br />
banken, § 7 Tz. 1.<br />
263 Vgl. DSGV, MaRisk-Leitfaden, S. 292.<br />
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