06.03.2013 Aufrufe

DISKUSSIONSBEITRÄGE - DHBW Villingen-Schwenningen

DISKUSSIONSBEITRÄGE - DHBW Villingen-Schwenningen

DISKUSSIONSBEITRÄGE - DHBW Villingen-Schwenningen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

lich bestätigt werden. Sie sollten jedenfalls stets dokumentiert werden. 257 Damit<br />

wird Vertrauen geschaffen.<br />

Wichtigste Modifikation zum ersten Entwurf ist die verpflichtende Einbeziehung der<br />

Geschäftsleitung. Mit „Einbeziehung“ ist allerdings nicht gemeint, dass die Geschäftsleitung<br />

eine aktive Rolle im Auskunftsprozess spielt. Sie ist lediglich „über<br />

derartige Auskunftsersuchen zu informieren“ 258 . Aus Transparenzgründen sollte<br />

ein Auskunftsersuchen regelmäßig sowohl durch das Aufsichtsorgan als auch<br />

durch den Leiter der Internen Revision der Gesamtgeschäftsführung angezeigt<br />

werden. 259 Wegen der Treuepflicht des Revisionsleiters gegenüber der Geschäftsleitung<br />

ist es empfehlenswert, dass ersterer die Geschäftsleitung stets informiert,<br />

unabhängig davon, ob dies bereits durch den Vorsitzenden des Aufsichtsorgans<br />

erfolgte. 260 Zugleich werden neben dem Bestehen der Anfrage auch der Empfang<br />

und gegebenenfalls der Bearbeitungsstand dokumentiert. Die Geschäftsleitung<br />

kann fortan als passiver Beobachter beiwohnen oder sich mittels laufender Protokolle<br />

auf dem aktuellen Stand halten. 261 Fraglich ist nicht nur durch wen, sondern<br />

auch wann die Geschäftsleitung über die Anfrage zu informieren ist – vorher,<br />

gleichzeitig oder nachher. Im Genossenschaftsbereich wird die Vorab-Information<br />

durch den Auskunftsersuchenden empfohlen. 262 Der Leiter der Revision kann naturgemäß<br />

erst nach Eingang des Auskunftsersuchens die Geschäftsleitung in<br />

Kenntnis setzen. Dies sollte er unverzüglich tun.<br />

Die Bankenaufsicht spricht in ihrem Anschreiben nicht ausdrücklich davon, dass<br />

die Geschäftsleitung auch über die Antwort auf das Auskunftsersuchen zu unterrichten<br />

ist. Vor dem Hintergrund von Vertrauensaufbau und Loyalität als Ausdruck<br />

guter Corporate Governance erscheint dennoch ein Vorgehen analog zum Auskunftsersuchen<br />

geboten. 263 Der Revisionsleiter sollte die Geschäftsleitung idealerweise<br />

vor seiner Auskunftserteilung, spätestens gleichzeitig, informieren. Dabei<br />

ist allerdings darauf zu achten, dass diese nicht auf den Inhalt der Auskunft Einfluss<br />

nimmt.<br />

5.6 Zwischenergebnis<br />

Der direkte Zugriff des Vorsitzenden des Aufsichtsorgans auf den Leiter der Internen<br />

Revision tangiert zwar das aktienrechtliche Prinzip der Trennung von Geschäftsleitung<br />

und Überwachung. Das in den MaRisk kodifizierte direkte Auskunftsrecht<br />

lässt sich jedoch nach moderner Auffassung mit den Grundprinzipien<br />

des deutschen Gesellschaftsrechts vereinbaren. Dies lässt sich insbesondere mit<br />

der Restriktion, dass die Geschäftsleitung einzubeziehen ist, begründen. Die Interne<br />

Revision bleibt Instrument der Geschäftsleitung. Eine – wenn auch nur funk-<br />

257 Vgl. DSGV, MaRisk-Leitfaden, S. 292.<br />

258 BaFin, Schreiben vom 14.08.2009, S. 2.<br />

259 Vgl. Bantleon/Horn, Auswirkungen, ZIR 2010, S. 11.<br />

260 Vgl. DSGV, MaRisk-Leitfaden, S. 292<br />

261 Vgl. Bantleon/Horn, Auswirkungen, ZIR 2010, S. 11.<br />

262 Vgl. den Entwurf der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat von Volksbanken und Raiffeisen-<br />

banken, § 7 Tz. 1.<br />

263 Vgl. DSGV, MaRisk-Leitfaden, S. 292.<br />

37

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!