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DISKUSSIONSBEITRÄGE - DHBW Villingen-Schwenningen

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36<br />

der Erörterung zum Gesellschaftsrecht wurde dieser Ansatz mit Hinweis auf die<br />

Gesetzessystematik verworfen. 249 Im Bankaufsichtsrecht gibt es mit BT 2.4 Tz. 5<br />

MaRisk eine Norm, nach welcher der Leiter der Internen Revision eben dazu verpflichtet<br />

ist. Dies ist aber nur auf extreme Ausnahmetatbestände beschränkt. Eine<br />

schriftliche Fixierung ausdrücklicher Informationswünsche des Aufsichtsorgans,<br />

die als eine permanente Bringschuld für die Interne Revision ausgelegt werden<br />

könnte, ist jedoch abzulehnen. 250 Bereits der Wortlaut gibt dies nicht her. In der<br />

Rolle des Initiators befindet sich der Vorsitzende des Aufsichtsorgans, der „direkt<br />

bei dem Leiter der Internen Revision Auskünfte einholen kann“ 251 . Andernfalls<br />

würde die Interne Revision ein stückweit zu einem Instrument des Aufsichtsorgans<br />

gemacht.<br />

5.5.2.2 Ablauf des Auskunftsprozesses<br />

Neben dem Umfang ist unter Governance-Gesichtspunkten auch der Ablauf des<br />

Auskunftsprozesses relevant.<br />

Das direkte Auskunftsrecht wurde auf Schlüsselpersonen begrenzt. Ansprechpartner<br />

des Aufsichtsorgans oder des Prüfungsausschusses ist ausschließlich der Leiter<br />

der Internen Revision, nicht seine Mitarbeiter. 252 Entsprechend steht allein dem<br />

Vorsitzenden des Aufsichtsorgans respektive Prüfungsausschusses die Veranlassung<br />

eines Auskunftsersuchens zu. 253 Mit der Kanalisierung der Kommunikation<br />

reagierte die BaFin auf Bedenken der Kreditwirtschaft zum Ursprungsentwurf des<br />

Auskunftsrechts. 254 Es wird Transparenz geschaffen, was Misstrauen und Loyalitätskonflikten<br />

entgegenwirkt.<br />

Zu beachten ist, dass nach wie vor die Geschäftsleitung zumindest im Grundsatz<br />

erster Ansprechpartner des Aufsichtsorgans bleiben sollte. 255 Sie soll teleologisch<br />

betrachtet durch das direkte Auskunftsrecht nicht als seine primäre Informationsquelle<br />

verdrängt werden. Im Übrigen sollte die Geschäftsleitung allgemein bei der<br />

Einbeziehung eine unterstützende und fördernde Einstellung einbringen. 256<br />

Transparenz kann auch durch die Form der Übermittlung des Auskunftsersuchens<br />

und der Beantwortung desselben erreicht werden. Grundsätzlich ist Schriftform zu<br />

empfehlen, insbesondere bei komplexeren oder umfangreicheren Auskunftsersuchen.<br />

Anlassbezogen mündlich erteilte Auskünfte können gegebenenfalls schrift-<br />

249<br />

Näher Kapitel 5 Abschnitt 4.2.2.<br />

250<br />

Vgl. Bantleon/Mauer, Prüfungsausschüsse, ZCG 2010, S. 95.<br />

251<br />

AT 4.4 Tz. 2 Satz 3 MaRisk.<br />

252<br />

Gemäß AT 4.4 Tz. 2 Satz 3 MaRisk; zur besonderen Eignung des Leiters der Internen Revision<br />

Hopt/Roth, in: Hopt/Wiedemann, Großkommentar AktG Band 4, § 111 Rn. 519 ff.<br />

253<br />

Gemäß AT 4.4 Tz. 2 Satz 3 MaRisk Erläuterungen.<br />

254<br />

Vgl. BaFin, Schreiben vom 14.08.2009; zu den geäußerten Bedenken siehe Kapitel 5 Abschnitt<br />

3.<br />

255<br />

Vgl. DSGV, MaRisk-Leitfaden, S. 292.<br />

256<br />

Vgl. Ullrich, MaRisk-Neuregelungen, in: Pfeifer/Ullrich, MaRisk-Interpretationshilfen, S. 511.

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