DISKUSSIONSBEITRÄGE - DHBW Villingen-Schwenningen
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36<br />
der Erörterung zum Gesellschaftsrecht wurde dieser Ansatz mit Hinweis auf die<br />
Gesetzessystematik verworfen. 249 Im Bankaufsichtsrecht gibt es mit BT 2.4 Tz. 5<br />
MaRisk eine Norm, nach welcher der Leiter der Internen Revision eben dazu verpflichtet<br />
ist. Dies ist aber nur auf extreme Ausnahmetatbestände beschränkt. Eine<br />
schriftliche Fixierung ausdrücklicher Informationswünsche des Aufsichtsorgans,<br />
die als eine permanente Bringschuld für die Interne Revision ausgelegt werden<br />
könnte, ist jedoch abzulehnen. 250 Bereits der Wortlaut gibt dies nicht her. In der<br />
Rolle des Initiators befindet sich der Vorsitzende des Aufsichtsorgans, der „direkt<br />
bei dem Leiter der Internen Revision Auskünfte einholen kann“ 251 . Andernfalls<br />
würde die Interne Revision ein stückweit zu einem Instrument des Aufsichtsorgans<br />
gemacht.<br />
5.5.2.2 Ablauf des Auskunftsprozesses<br />
Neben dem Umfang ist unter Governance-Gesichtspunkten auch der Ablauf des<br />
Auskunftsprozesses relevant.<br />
Das direkte Auskunftsrecht wurde auf Schlüsselpersonen begrenzt. Ansprechpartner<br />
des Aufsichtsorgans oder des Prüfungsausschusses ist ausschließlich der Leiter<br />
der Internen Revision, nicht seine Mitarbeiter. 252 Entsprechend steht allein dem<br />
Vorsitzenden des Aufsichtsorgans respektive Prüfungsausschusses die Veranlassung<br />
eines Auskunftsersuchens zu. 253 Mit der Kanalisierung der Kommunikation<br />
reagierte die BaFin auf Bedenken der Kreditwirtschaft zum Ursprungsentwurf des<br />
Auskunftsrechts. 254 Es wird Transparenz geschaffen, was Misstrauen und Loyalitätskonflikten<br />
entgegenwirkt.<br />
Zu beachten ist, dass nach wie vor die Geschäftsleitung zumindest im Grundsatz<br />
erster Ansprechpartner des Aufsichtsorgans bleiben sollte. 255 Sie soll teleologisch<br />
betrachtet durch das direkte Auskunftsrecht nicht als seine primäre Informationsquelle<br />
verdrängt werden. Im Übrigen sollte die Geschäftsleitung allgemein bei der<br />
Einbeziehung eine unterstützende und fördernde Einstellung einbringen. 256<br />
Transparenz kann auch durch die Form der Übermittlung des Auskunftsersuchens<br />
und der Beantwortung desselben erreicht werden. Grundsätzlich ist Schriftform zu<br />
empfehlen, insbesondere bei komplexeren oder umfangreicheren Auskunftsersuchen.<br />
Anlassbezogen mündlich erteilte Auskünfte können gegebenenfalls schrift-<br />
249<br />
Näher Kapitel 5 Abschnitt 4.2.2.<br />
250<br />
Vgl. Bantleon/Mauer, Prüfungsausschüsse, ZCG 2010, S. 95.<br />
251<br />
AT 4.4 Tz. 2 Satz 3 MaRisk.<br />
252<br />
Gemäß AT 4.4 Tz. 2 Satz 3 MaRisk; zur besonderen Eignung des Leiters der Internen Revision<br />
Hopt/Roth, in: Hopt/Wiedemann, Großkommentar AktG Band 4, § 111 Rn. 519 ff.<br />
253<br />
Gemäß AT 4.4 Tz. 2 Satz 3 MaRisk Erläuterungen.<br />
254<br />
Vgl. BaFin, Schreiben vom 14.08.2009; zu den geäußerten Bedenken siehe Kapitel 5 Abschnitt<br />
3.<br />
255<br />
Vgl. DSGV, MaRisk-Leitfaden, S. 292.<br />
256<br />
Vgl. Ullrich, MaRisk-Neuregelungen, in: Pfeifer/Ullrich, MaRisk-Interpretationshilfen, S. 511.