DISKUSSIONSBEITRÄGE - DHBW Villingen-Schwenningen
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scheitern. Werden dennoch unwesentliche Auskünfte eingeholt, sind sie von dem<br />
Wortlaut der MaRisk erfasst. Nach dem Sinn und Zweck der MaRisk und vor dem<br />
Hintergrund der Gefahr der übermäßigen Arbeitsbelastung der Internen Revision<br />
kann es jedoch angebracht sein, weniger Einsatz für die Generierung der gewünschten<br />
Informationen zu bringen. Der Fachausschuss Kontrolle und Prüfung<br />
hält folgendes Engagement der Internen Revision zur Beschaffung der gewünschten<br />
Informationen grundsätzlich für vertretbar:<br />
• bereits bei der Internen Revision vorhandene Informationen (Regelfall),<br />
• ergänzende Recherchen und Aufbereitung vorhandener Informationen in<br />
vertretbarem Umfang (gegebenenfalls) sowie<br />
• Weitergabe von Einschätzungen zu angefragten Sachverhalten auch ohne<br />
zugrunde liegende Revisionsprüfungen (gegebenenfalls).241<br />
In diese Richtung gehen auch die genossenschaftlichen Muster-Rahmenbedingungen<br />
zur Tätigkeit der Internen Revision, die von „im Rahmen der Revisionstätigkeit<br />
erlangten Kenntnisse(n)“ 242 sprechen. In jedem Falle wird man davon<br />
ausgehen können, dass die Interne Revision nicht dazu verpflichtet sein kann,<br />
Auskünfte zu revisionsfremden Themen zu geben. 243 Nicht Gegenstand der Prüfungstätigkeit<br />
ist insbesondere die Geschäftsstrategie des Vorstands. 244<br />
Die Durchführung von Prüfungsaufträgen auf Weisung des Aufsichtsorgans<br />
schließen damit beide aus. 245 Dies sei nur auf Vermittlung der Geschäftsleitung<br />
möglich. 246 Damit liegen sie auf der in dieser Arbeit zum Gesellschaftsrecht vertretenen<br />
Linie. 247 Der Eingriff in das dualistische System ist hier zu weitgehend und<br />
könnte in einer funktionalen Unterstellung der Internen Revision unter das Aufsichtsorgan<br />
oder den Prüfungsausschuss münden. 248 Dies ist trotz des vielfachen<br />
Wunsches, Prüfungsausschüsse mit direktem Zugriff auf die Interne Revision nach<br />
angelsächsischem Vorbild zu konstruieren, kritisch zu bewerten. Die Gefahr, Loyalitätskonflikte<br />
auszulösen und Misstrauen zu schüren, ist groß.<br />
Ein weiterer kritischer Punkt sind vordefinierte Standard- oder Ad-hoc-Auskünfte,<br />
bei denen der Leiter der Internen Revision zur Eigeninitiative verpflichtet wird. In<br />
241 Vgl. Fachausschuss Kontrolle und Prüfung, Ausgestaltungsempfehlung, S. 2, zitiert bei DSGV,<br />
MaRisk-Leitfaden, S. 291.<br />
242 Vgl. Genossenschaftliche Muster-Rahmenbedingungen zur Tätigkeit der Internen Revision,<br />
S. 25.<br />
243 Ebenso Fachausschuss Kontrolle und Prüfung, Ausgestaltungsempfehlung, S. 2, zitiert bei<br />
DSGV, MaRisk-Leitfaden, S. 291.<br />
244 Vgl. Fachausschuss Kontrolle und Prüfung, Ausgestaltungsempfehlung, S. 2, zitiert bei DSGV,<br />
MaRisk-Leitfaden, S. 291.<br />
245 Vgl. Fachausschuss Kontrolle und Prüfung, Ausgestaltungsempfehlung, S. 2, zitiert bei DSGV,<br />
MaRisk-Leitfaden, S. 291.<br />
246 Vgl. Fachausschuss Kontrolle und Prüfung, Ausgestaltungsempfehlung, S. 2, zitiert bei DSGV,<br />
MaRisk-Leitfaden, S. 291.<br />
247 Ausführlich Kapitel 5 Abschnitt 4.2.2.<br />
248 Vgl. Geiersbach, Information, S. 579; vgl. Hannemann/Schneider/Hanenberg, MaRisk-Kommentar,<br />
S. 861; vgl. DSGV, MaRisk-Leitfaden, S. 290.<br />
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