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DISKUSSIONSBEITRÄGE - DHBW Villingen-Schwenningen

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34<br />

• Information des Aufsichtsorgans über von der Internen Revision festgestellte<br />

schwerwiegende Mängel, noch nicht behobene wesentliche Mängel sowie<br />

im Rahmen von Prüfungen festgestellte schwerwiegende Feststellungen<br />

gegen Mitglieder des Vorstandes,<br />

• Beurteilung der Angemessenheit und Funktionsfähigkeit der Internen Revision<br />

durch den Abschlussprüfer oder einen anderen externen Prüfer,<br />

• Ergebnisse aus externen Prüfungen (z. B. Abschlussprüfung, bankgeschäftliche<br />

Prüfung durch die Deutsche Bundesbank) sowie<br />

• Information des Aufsichtsorgans über Prüfungsplan und -schwerpunkte der<br />

Internen Revision. 237<br />

Diese Empfehlung ist sehr eng gefasst und bezieht sich nur auf Kernbereiche.<br />

Hinsichtlich der eigenen Überwachungstätigkeit der Internen Revision geht sie<br />

über BT 2.4 Tz. 5 und Tz. 6 MaRisk, welche die Berichtspflichten über die Interne<br />

Revision regeln, nicht hinaus. Somit wird hier kein Mehrwert geschaffen. Fragen<br />

zu externen Prüfungen können gegebenenfalls aufschlussreich sein. Diese Informationen<br />

wären aber wohl genauso gut vom jeweiligen Prüfer zu erhalten,<br />

schließlich ist der Abschlussprüfer eine direkte Informationsquelle des Aufsichtsorgans.<br />

238 Im Ergebnis werden die potenziellen Risiken eingegrenzt und die Position<br />

der Geschäftsleitung als primäre Informationsgeberin des Aufsichtsorgans<br />

gestärkt. Eine wesentliche Neuerung für die Institutspraxis wird sich daraus jedoch<br />

voraussichtlich nicht entwickeln. Diese stark restriktive Auffassung ist wohl nicht<br />

das, was die Bankenaufsicht bei der Einführung des Auskunftsrechts beabsichtigt<br />

hatte. Die vorgenannte Interpretation ist sicherlich für kleine und mittelgroße Sparkassen<br />

geeignet. In großen Kreditinstituten dürfte der Bedarf aber wohl anders<br />

sein, v.a. im Zusammenhang mit dem Prüfungsausschuss. Hier soll in der jüngeren<br />

Praxis eine Annäherung zum angelsächsischen Audit Committee zu beobachten<br />

sein. 239 Entsprechend werden diese Institute die MaRisk eher weit auslegen.<br />

Das DIIR hat in der Konsultationsphase angeregt, das Auskunftsrecht auf wesentliche<br />

Auskünfte zu beschränken. Eine Ausweitung wäre dann in das Ermessen der<br />

Geschäftsleitung gestellt. 240 Dies griff die BaFin nicht auf. Es stellt sich ohnehin<br />

die Frage, weshalb das Aufsichtsorgan oder der Prüfungsausschuss unwesentliche<br />

Auskünfte einholen sollte. Dadurch entstünde kein echter Informationsgewinn<br />

und damit kein Mehrwert. Es besteht eher die Gefahr, dass wesentliche Informationen<br />

von zu vielen unwesentlichen überdeckt werden. Dieser Fall sollte daher eigentlich<br />

selten auftreten. Schließlich erfolgt Auskunftsersuchen über den Vorsitzenden<br />

des Aufsichtsorgans oder Prüfungsausschusses. Bei diesem sollte es<br />

nicht an fehlender Kenntnis der Unwesentlichkeit oder mangelnder Qualifikation<br />

237 Vgl. Fachausschuss Kontrolle und Prüfung, Ausgestaltungsempfehlung, S. 2, zitiert bei DSGV,<br />

MaRisk-Leitfaden, S. 291.<br />

238 Siehe Kapitel 3 Abschnitt 1.2.<br />

239 Näher Kapitel 3 Abschnitt 1.3.2.<br />

240 Vgl. DIIR, Stellungnahme, S. 2.

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