DISKUSSIONSBEITRÄGE - DHBW Villingen-Schwenningen
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• Information des Aufsichtsorgans über von der Internen Revision festgestellte<br />
schwerwiegende Mängel, noch nicht behobene wesentliche Mängel sowie<br />
im Rahmen von Prüfungen festgestellte schwerwiegende Feststellungen<br />
gegen Mitglieder des Vorstandes,<br />
• Beurteilung der Angemessenheit und Funktionsfähigkeit der Internen Revision<br />
durch den Abschlussprüfer oder einen anderen externen Prüfer,<br />
• Ergebnisse aus externen Prüfungen (z. B. Abschlussprüfung, bankgeschäftliche<br />
Prüfung durch die Deutsche Bundesbank) sowie<br />
• Information des Aufsichtsorgans über Prüfungsplan und -schwerpunkte der<br />
Internen Revision. 237<br />
Diese Empfehlung ist sehr eng gefasst und bezieht sich nur auf Kernbereiche.<br />
Hinsichtlich der eigenen Überwachungstätigkeit der Internen Revision geht sie<br />
über BT 2.4 Tz. 5 und Tz. 6 MaRisk, welche die Berichtspflichten über die Interne<br />
Revision regeln, nicht hinaus. Somit wird hier kein Mehrwert geschaffen. Fragen<br />
zu externen Prüfungen können gegebenenfalls aufschlussreich sein. Diese Informationen<br />
wären aber wohl genauso gut vom jeweiligen Prüfer zu erhalten,<br />
schließlich ist der Abschlussprüfer eine direkte Informationsquelle des Aufsichtsorgans.<br />
238 Im Ergebnis werden die potenziellen Risiken eingegrenzt und die Position<br />
der Geschäftsleitung als primäre Informationsgeberin des Aufsichtsorgans<br />
gestärkt. Eine wesentliche Neuerung für die Institutspraxis wird sich daraus jedoch<br />
voraussichtlich nicht entwickeln. Diese stark restriktive Auffassung ist wohl nicht<br />
das, was die Bankenaufsicht bei der Einführung des Auskunftsrechts beabsichtigt<br />
hatte. Die vorgenannte Interpretation ist sicherlich für kleine und mittelgroße Sparkassen<br />
geeignet. In großen Kreditinstituten dürfte der Bedarf aber wohl anders<br />
sein, v.a. im Zusammenhang mit dem Prüfungsausschuss. Hier soll in der jüngeren<br />
Praxis eine Annäherung zum angelsächsischen Audit Committee zu beobachten<br />
sein. 239 Entsprechend werden diese Institute die MaRisk eher weit auslegen.<br />
Das DIIR hat in der Konsultationsphase angeregt, das Auskunftsrecht auf wesentliche<br />
Auskünfte zu beschränken. Eine Ausweitung wäre dann in das Ermessen der<br />
Geschäftsleitung gestellt. 240 Dies griff die BaFin nicht auf. Es stellt sich ohnehin<br />
die Frage, weshalb das Aufsichtsorgan oder der Prüfungsausschuss unwesentliche<br />
Auskünfte einholen sollte. Dadurch entstünde kein echter Informationsgewinn<br />
und damit kein Mehrwert. Es besteht eher die Gefahr, dass wesentliche Informationen<br />
von zu vielen unwesentlichen überdeckt werden. Dieser Fall sollte daher eigentlich<br />
selten auftreten. Schließlich erfolgt Auskunftsersuchen über den Vorsitzenden<br />
des Aufsichtsorgans oder Prüfungsausschusses. Bei diesem sollte es<br />
nicht an fehlender Kenntnis der Unwesentlichkeit oder mangelnder Qualifikation<br />
237 Vgl. Fachausschuss Kontrolle und Prüfung, Ausgestaltungsempfehlung, S. 2, zitiert bei DSGV,<br />
MaRisk-Leitfaden, S. 291.<br />
238 Siehe Kapitel 3 Abschnitt 1.2.<br />
239 Näher Kapitel 3 Abschnitt 1.3.2.<br />
240 Vgl. DIIR, Stellungnahme, S. 2.