DISKUSSIONSBEITRÄGE - DHBW Villingen-Schwenningen
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32<br />
handelt es sich nicht um eine tatsächlich freiwillige Einräumung des Auskunftsrechts<br />
durch die Geschäftsleitung. Sie wird so jedoch notwendigerweise motiviert,<br />
über die Ausgestaltung der Regelung nachzudenken. Sie hat die Möglichkeit, konkrete<br />
Vereinbarungen zum Inhalt und zum Auskunftsprozess zu treffen. Sie kann<br />
in einer guten Corporate Governance-Umgebung zumindest das „wie“ mitgestalten,<br />
wenn auch nicht das „ob“. So wird Konsens und Klarheit für alle Beteiligten<br />
geschaffen und zugleich Misstrauen und Vertrauensverlusten vorgebeugt. Damit<br />
wird den zentralen Argumenten gegen eine extensivere Auslegung begegnet.<br />
Festzuhalten bleibt, dass im Gesellschaftsrecht unabhängig von der Einführung<br />
des bankaufsichtsrechtlichen direkten Auskunftsrechts bereits Tendenzen zur Abkehr<br />
von einem strikt dogmatisch betrachteten Trennungsprinzip zu erkennen<br />
sind, ohne dieses aufzugeben. Dies ist letztlich auf den Wandel der Unternehmensstrukturen<br />
und die sich anpassende Praxis zurückzuführen. Das direkte Auskunftsrecht<br />
in den MaRisk folgt diesem Trend. Die geänderte Formulierung nach<br />
der Konsultation der Kreditwirtschaft ist sehr restriktiv und begegnet so den wesentlichen<br />
Risiken. Für Kreditinstitute stellt die BaFin das direkte Auskunftsrecht<br />
auf eine sichere Basis und schafft Rechtsklarheit. Es handelt sich somit nicht um<br />
eine bedenkliche Aufweichung des aktienrechtlichen Trennungsprinzips. Vielmehr<br />
soll es die Praxis der Institute abbilden und stellt eine Öffnungsklausel hierfür dar.<br />
Von einer wegweisenden Regelung der Bankenaufsicht hin zu einem monistisch<br />
geprägten Aktienrecht kann angesichts der Restriktionen des AT 4.4 Tz. 2 Satz 2<br />
MaRisk allerdings nicht die Rede sein. Das ergibt sich auch aus der Bekräftigung<br />
der BaFin, dass die Interne Revision unbeschadet des direkten Auskunftsrechts<br />
nach wie vor ein Instrument der Geschäftsleitung sei. 228<br />
Wichtig ist nichtsdestotrotz, dass sich die Institute bei der Ausgestaltung des direkten<br />
Auskunftsrechts an den aufgezeigten Grundsätzen des Gesellschaftsrechts<br />
und guter Corporate Governance 229 orientieren. Dann kann das direkte Auskunftsrecht<br />
wiederum zur Stärkung der internen Governance und zur Generierung von<br />
Mehrwerten beitragen. 230<br />
5.5 Ausgestaltung des direkten Auskunftsrechts<br />
5.5.1 Formale Regelung<br />
Der Bestand des direkten Auskunftsrechts ist im jeweiligen Institut sicherzustellen,<br />
vgl. AT 4.4 Tz. 2 Satz 3 MaRisk. Dies geschieht idealerweise in einer Geschäfts-<br />
oder Informationsordnung. 231 Die Regelung der Informationsgrundlage in einer<br />
Informationsordnung ist Ausweis guter Corporate Governance und stellt einen<br />
228<br />
Gemäß AT 4.4 Tz. 2 Satz 1 MaRisk; vgl. BaFin, Schreiben vom 25.02.2009, S. 2.<br />
229<br />
Vgl. Ullrich, MaRisk-Neuregelungen, in: Pfeifer/Ullrich, MaRisk-Interpretationshilfen, S. 511.<br />
230<br />
Vgl. Geiersbach, Information, S. 579.<br />
231<br />
Vgl. Bantleon/Mauer, Prüfungsausschüsse, ZCG 2010, S. 97; vgl. Bantleon/Horn, Auswirkungen,<br />
ZIR 2010, S. 10; vgl. Geiersbach, Information, S. 577; vgl. Nonnenmacher/Pohle/von Werder,<br />
Prüfungsausschüsse, Der Betrieb 2009, S. 1452; vgl. Merkt/Köhrle, Vorstandsunabhängige Information,<br />
S. 224.