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DISKUSSIONSBEITRÄGE - DHBW Villingen-Schwenningen

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32<br />

handelt es sich nicht um eine tatsächlich freiwillige Einräumung des Auskunftsrechts<br />

durch die Geschäftsleitung. Sie wird so jedoch notwendigerweise motiviert,<br />

über die Ausgestaltung der Regelung nachzudenken. Sie hat die Möglichkeit, konkrete<br />

Vereinbarungen zum Inhalt und zum Auskunftsprozess zu treffen. Sie kann<br />

in einer guten Corporate Governance-Umgebung zumindest das „wie“ mitgestalten,<br />

wenn auch nicht das „ob“. So wird Konsens und Klarheit für alle Beteiligten<br />

geschaffen und zugleich Misstrauen und Vertrauensverlusten vorgebeugt. Damit<br />

wird den zentralen Argumenten gegen eine extensivere Auslegung begegnet.<br />

Festzuhalten bleibt, dass im Gesellschaftsrecht unabhängig von der Einführung<br />

des bankaufsichtsrechtlichen direkten Auskunftsrechts bereits Tendenzen zur Abkehr<br />

von einem strikt dogmatisch betrachteten Trennungsprinzip zu erkennen<br />

sind, ohne dieses aufzugeben. Dies ist letztlich auf den Wandel der Unternehmensstrukturen<br />

und die sich anpassende Praxis zurückzuführen. Das direkte Auskunftsrecht<br />

in den MaRisk folgt diesem Trend. Die geänderte Formulierung nach<br />

der Konsultation der Kreditwirtschaft ist sehr restriktiv und begegnet so den wesentlichen<br />

Risiken. Für Kreditinstitute stellt die BaFin das direkte Auskunftsrecht<br />

auf eine sichere Basis und schafft Rechtsklarheit. Es handelt sich somit nicht um<br />

eine bedenkliche Aufweichung des aktienrechtlichen Trennungsprinzips. Vielmehr<br />

soll es die Praxis der Institute abbilden und stellt eine Öffnungsklausel hierfür dar.<br />

Von einer wegweisenden Regelung der Bankenaufsicht hin zu einem monistisch<br />

geprägten Aktienrecht kann angesichts der Restriktionen des AT 4.4 Tz. 2 Satz 2<br />

MaRisk allerdings nicht die Rede sein. Das ergibt sich auch aus der Bekräftigung<br />

der BaFin, dass die Interne Revision unbeschadet des direkten Auskunftsrechts<br />

nach wie vor ein Instrument der Geschäftsleitung sei. 228<br />

Wichtig ist nichtsdestotrotz, dass sich die Institute bei der Ausgestaltung des direkten<br />

Auskunftsrechts an den aufgezeigten Grundsätzen des Gesellschaftsrechts<br />

und guter Corporate Governance 229 orientieren. Dann kann das direkte Auskunftsrecht<br />

wiederum zur Stärkung der internen Governance und zur Generierung von<br />

Mehrwerten beitragen. 230<br />

5.5 Ausgestaltung des direkten Auskunftsrechts<br />

5.5.1 Formale Regelung<br />

Der Bestand des direkten Auskunftsrechts ist im jeweiligen Institut sicherzustellen,<br />

vgl. AT 4.4 Tz. 2 Satz 3 MaRisk. Dies geschieht idealerweise in einer Geschäfts-<br />

oder Informationsordnung. 231 Die Regelung der Informationsgrundlage in einer<br />

Informationsordnung ist Ausweis guter Corporate Governance und stellt einen<br />

228<br />

Gemäß AT 4.4 Tz. 2 Satz 1 MaRisk; vgl. BaFin, Schreiben vom 25.02.2009, S. 2.<br />

229<br />

Vgl. Ullrich, MaRisk-Neuregelungen, in: Pfeifer/Ullrich, MaRisk-Interpretationshilfen, S. 511.<br />

230<br />

Vgl. Geiersbach, Information, S. 579.<br />

231<br />

Vgl. Bantleon/Mauer, Prüfungsausschüsse, ZCG 2010, S. 97; vgl. Bantleon/Horn, Auswirkungen,<br />

ZIR 2010, S. 10; vgl. Geiersbach, Information, S. 577; vgl. Nonnenmacher/Pohle/von Werder,<br />

Prüfungsausschüsse, Der Betrieb 2009, S. 1452; vgl. Merkt/Köhrle, Vorstandsunabhängige Information,<br />

S. 224.

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