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DISKUSSIONSBEITRÄGE - DHBW Villingen-Schwenningen

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schreitet somit neue Wege. Allerdings hat sie infolge der kritischen Anmerkungen<br />

der Kreditwirtschaft ihren extensiveren Ursprungsentwurf zum direkten Auskunftsrecht<br />

modifiziert. 223 Sie hat die Kommunikation auf Schlüsselpersonen, den Vorsitzenden<br />

des Aufsichtsorgans und den Leiter der Internen Revision, kanalisiert. Die<br />

daraus resultierende Transparenz vermindert Vertrauensverluste. Noch bedeutsamer<br />

ist die Verpflichtung zur Einbeziehung der Geschäftsleitung. Die Geschäftsleitung<br />

kann sich bei aus ihrer Sicht unvollständigen oder falschen Informationen<br />

gegebenenfalls in den Auskunftsprozess einschalten und ihre Perspektive darstellen<br />

und die Auskunft ergänzen oder richtigstellen. Damit wird das direkte Auskunftsrecht<br />

im Grunde genommen nicht vorstandsunabhängig gewährt. 224 Dadurch<br />

wird sichergestellt, dass der Auskunftsprozess wie vielfach gefordert in einer<br />

die Autorität der Geschäftsleitung wahrenden Form abläuft. Informationsdefiziten<br />

der Geschäftsleitung wird vorgebeugt.<br />

Mit der modernen, extensiven Auffassung ist das aufsichtsrechtliche Auskunftsrecht<br />

dank Anpassungen also in jedem Falle vereinbar. Für AGs sowie analog für<br />

KGaAs und eingetragene Genossenschaften bestätigt es einen nach dieser Ansicht<br />

ohnehin bestehenden, aus der Systematik des Aktiengesetzes abgeleiteten<br />

Anspruch. Zugleich schränkt sie diesen durch die vorgenannten Modifikationen<br />

ein. Insbesondere soll keine funktionale oder gar disziplinarische Unterstellung<br />

unter das Überwachungsorgan forciert werden. Die BaFin betont ausdrücklich,<br />

dass die Interne Revision nach wie vor ein Instrument der Geschäftsleitung ist. 225<br />

Den Anforderungen der restriktiven klassischen Sichtweise genügt das direkte<br />

Auskunftsrecht, wenn es auf Ausnahmesituationen beschränkt wird oder wenn die<br />

Geschäftsleitung den Inhalt der erteilten Auskunft bestimmt oder zumindest beeinflusst.<br />

Beide Varianten können allerdings nicht Sinn und Zweck des Auskunftsrechts<br />

sein und würden es obsolet machen. Die BaFin hat das Auskunftsrecht<br />

entgegen dem Vorschlag des DIIR nicht auf wesentliche Auskünfte beschränkt.<br />

Überdies ist die Geschäftsleitung über die Auskunftsersuchen lediglich zu informieren.<br />

226 Das direkte Auskunftsrecht ist dennoch mit der klassischen Sicht kompatibel,<br />

wenn das direkte Auskunftsrecht einvernehmlich vereinbart wurde. AT 4.4<br />

Tz. 2 Satz 5 MaRisk verpflichtet das Institut sicherzustellen, dass der Vorsitzende<br />

des Aufsichtsorgans direkt beim Leiter der Internen Revision Auskünfte einholen<br />

kann. Zwar binden die MaRisk als norminterpretierende Verwaltungsvorschriften<br />

die Institute nicht unmittelbar. Sie verpflichten lediglich die erlassende Behörde,<br />

hier die BaFin. 227 In Wirklichkeit wird sich ein Institut aber kaum weigern, die Regelungen<br />

der MaRisk anzuwenden, da die Aufsicht nach diesem Maßstab prüft.<br />

Man kann also quasi von einer faktischen Bindung der Institute ausgehen. Folglich<br />

223 Siehe Kapitel 5 Abschnitt 2.<br />

224 Vgl. Geiersbach, Information, S. 579.<br />

225 Gemäß AT 4.4 Tz. 2 Satz 1 MaRisk; vgl. BaFin, Schreiben vom 25.02.2009, S. 2; vgl. DSGV,<br />

MaRisk-Leitfaden, S. 290; vgl. Geiersbach, Information, S. 579; vgl. Hannemann/Schneider/<br />

Hanenberg, MaRisk-Kommentar, S. 861 bereits vor Veröffentlichung der zweiten MaRisk-Novelle.<br />

226 Vgl. BaFin, Schreiben vom 14.08.2009 S. 2.<br />

227 Vgl. Hannemann/Schneider/Hanenberg, MaRisk-Kommentar, S. 39.<br />

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