DISKUSSIONSBEITRÄGE - DHBW Villingen-Schwenningen
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schreitet somit neue Wege. Allerdings hat sie infolge der kritischen Anmerkungen<br />
der Kreditwirtschaft ihren extensiveren Ursprungsentwurf zum direkten Auskunftsrecht<br />
modifiziert. 223 Sie hat die Kommunikation auf Schlüsselpersonen, den Vorsitzenden<br />
des Aufsichtsorgans und den Leiter der Internen Revision, kanalisiert. Die<br />
daraus resultierende Transparenz vermindert Vertrauensverluste. Noch bedeutsamer<br />
ist die Verpflichtung zur Einbeziehung der Geschäftsleitung. Die Geschäftsleitung<br />
kann sich bei aus ihrer Sicht unvollständigen oder falschen Informationen<br />
gegebenenfalls in den Auskunftsprozess einschalten und ihre Perspektive darstellen<br />
und die Auskunft ergänzen oder richtigstellen. Damit wird das direkte Auskunftsrecht<br />
im Grunde genommen nicht vorstandsunabhängig gewährt. 224 Dadurch<br />
wird sichergestellt, dass der Auskunftsprozess wie vielfach gefordert in einer<br />
die Autorität der Geschäftsleitung wahrenden Form abläuft. Informationsdefiziten<br />
der Geschäftsleitung wird vorgebeugt.<br />
Mit der modernen, extensiven Auffassung ist das aufsichtsrechtliche Auskunftsrecht<br />
dank Anpassungen also in jedem Falle vereinbar. Für AGs sowie analog für<br />
KGaAs und eingetragene Genossenschaften bestätigt es einen nach dieser Ansicht<br />
ohnehin bestehenden, aus der Systematik des Aktiengesetzes abgeleiteten<br />
Anspruch. Zugleich schränkt sie diesen durch die vorgenannten Modifikationen<br />
ein. Insbesondere soll keine funktionale oder gar disziplinarische Unterstellung<br />
unter das Überwachungsorgan forciert werden. Die BaFin betont ausdrücklich,<br />
dass die Interne Revision nach wie vor ein Instrument der Geschäftsleitung ist. 225<br />
Den Anforderungen der restriktiven klassischen Sichtweise genügt das direkte<br />
Auskunftsrecht, wenn es auf Ausnahmesituationen beschränkt wird oder wenn die<br />
Geschäftsleitung den Inhalt der erteilten Auskunft bestimmt oder zumindest beeinflusst.<br />
Beide Varianten können allerdings nicht Sinn und Zweck des Auskunftsrechts<br />
sein und würden es obsolet machen. Die BaFin hat das Auskunftsrecht<br />
entgegen dem Vorschlag des DIIR nicht auf wesentliche Auskünfte beschränkt.<br />
Überdies ist die Geschäftsleitung über die Auskunftsersuchen lediglich zu informieren.<br />
226 Das direkte Auskunftsrecht ist dennoch mit der klassischen Sicht kompatibel,<br />
wenn das direkte Auskunftsrecht einvernehmlich vereinbart wurde. AT 4.4<br />
Tz. 2 Satz 5 MaRisk verpflichtet das Institut sicherzustellen, dass der Vorsitzende<br />
des Aufsichtsorgans direkt beim Leiter der Internen Revision Auskünfte einholen<br />
kann. Zwar binden die MaRisk als norminterpretierende Verwaltungsvorschriften<br />
die Institute nicht unmittelbar. Sie verpflichten lediglich die erlassende Behörde,<br />
hier die BaFin. 227 In Wirklichkeit wird sich ein Institut aber kaum weigern, die Regelungen<br />
der MaRisk anzuwenden, da die Aufsicht nach diesem Maßstab prüft.<br />
Man kann also quasi von einer faktischen Bindung der Institute ausgehen. Folglich<br />
223 Siehe Kapitel 5 Abschnitt 2.<br />
224 Vgl. Geiersbach, Information, S. 579.<br />
225 Gemäß AT 4.4 Tz. 2 Satz 1 MaRisk; vgl. BaFin, Schreiben vom 25.02.2009, S. 2; vgl. DSGV,<br />
MaRisk-Leitfaden, S. 290; vgl. Geiersbach, Information, S. 579; vgl. Hannemann/Schneider/<br />
Hanenberg, MaRisk-Kommentar, S. 861 bereits vor Veröffentlichung der zweiten MaRisk-Novelle.<br />
226 Vgl. BaFin, Schreiben vom 14.08.2009 S. 2.<br />
227 Vgl. Hannemann/Schneider/Hanenberg, MaRisk-Kommentar, S. 39.<br />
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