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DISKUSSIONSBEITRÄGE - DHBW Villingen-Schwenningen

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30<br />

stand keine Zugang mehr zur Internen Revision hat oder wenn die Interne Revision<br />

als Instrument des Aufsichtsorgans oder Prüfungsausschusses erscheint. 218<br />

5.4.4 Ergebnis und Subsumtion des aufsichtsrechtlichen Auskunftsrechts<br />

In Zeiten zunehmender Komplexität und angesichts der zahlreichen Unternehmenszusammenbrüche<br />

infolge der Finanz- und Wirtschaftskrise steigt der Stellenwert<br />

der Transparenz. 219 Es zeigt sich, dass sich bei der Interpretation der aktienrechtlichen<br />

Normen zunehmend ein an den aktuellen Anforderungen der Institutspraxis<br />

orientiertes Verständnis durchsetzt. Selbst die klassische Sicht beharrt<br />

nicht formal auf der strikten Einhaltung des aktienrechtlichen Trennungsprinzips<br />

und lässt Ausnahmen zu. Zudem realisiert auch sie die weit verbreitete Institutspraxis,<br />

nach der verstärkt die Interne Revision zu Sitzungen des Aufsichtsrats oder<br />

seiner Ausschüsse hinzugezogen wird, 220 und erkennt zumindest teilweise den<br />

praktischen Nutzen von Direktkontakten an. Entsprechend ist sie offen für eine<br />

abweichende unternehmensindividuelle Vereinbarung. Die modernen Auffassungen<br />

vertreten einen unmittelbar aus dem Aktiengesetz begründbaren direkten Informationsanspruch.<br />

Dabei werden Grundprinzipien des dualistischen Systems<br />

nicht achtlos über Bord geworfen. Auch sie betonen nahezu ausnahmslos, dass<br />

wegen der Geschäftsführungskompetenz des Vorstands und des Vertrauensverhältnisses<br />

zwischen dem Vorstand und dem Aufsichtsrat von den Möglichkeiten<br />

einer vorstandsunabhängigen Information in einer die Autorität des Vorstands<br />

wahrenden Form Gebrauch zu machen ist. Auch muss nach teilweise vertretener<br />

Ansicht der Vorstand einbezogen werden. Die beiden Meinungslager sind letztlich<br />

gar nicht so weit voneinander entfernt.<br />

In den MaRisk sind zwei Direktkontakte zwischen Interner Revision und Aufsichtsorgan<br />

vorgesehen. Die langjährig im Bankaufsichtsrecht etablierte außerordentliche<br />

Berichtspflicht der Internen Revision nach BT 2.4 Tz. 5 Satz 2 MaRisk, die<br />

gegenüber dem Vorsitzenden des Aufsichtsorgans bei schwerwiegenden Feststellungen<br />

gegen Geschäftsleiter besteht, verstößt wegen der Beschränkung auf einen<br />

extremen Ausnahmetatbestand nicht gegen das nach traditioneller Ansicht<br />

bestehende grundsätzliche Informationsvermittlungsmonopol des Vorstands der<br />

AG. Es genügt mithin den Anforderungen der klassischen Auffassung und erst<br />

recht der modernen Auffassung zu Direktkontakten. 221<br />

Beim direkten Auskunftsrecht nach AT 4.4 Tz. 2 Satz 5 MaRisk besteht demgegenüber<br />

keine generelle Beschränkung auf Ausnahmesituationen. Dem Vorschlag<br />

des DIIR, das Auskunftsrecht auf wesentliche Auskünfte zu beschränken,<br />

wurde nicht gefolgt. 222 Es lässt sich damit nach klassischer Ansicht eigentlich nicht<br />

ohne weiteres auf das Gesellschaftsrecht übertragen. Die Bankenaufsicht be-<br />

218<br />

Vgl. Roth, Möglichkeiten, Die Aktiengesellschaft 2004, S. 12.<br />

219<br />

Vgl. Becker, MaRisk, in: Becker/Berndt/Klein, Neue MaRisk, S. 103.<br />

220<br />

Siehe Kapitel 3 Abschnitt 1.3.<br />

221<br />

Vgl. Langen, MaRisk-Novelle, BKR 2009, S. 314; vgl. Kießling/Kießling, Interne Revision, WM<br />

2003, S. 523.<br />

222 Siehe Kapitel 5 Abschnitt 2.

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