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DISKUSSIONSBEITRÄGE - DHBW Villingen-Schwenningen

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sungsrecht. 208 Dies werde auch nicht durch eine Berichtspflicht ausgeglichen. 209<br />

Letzteres scheint in Anbetracht der Systematik im deutschen Two-Board-Model<br />

vorzugswürdig. Die Gefahr von Loyalitätskonflikten der Internen Revisoren ist besonders<br />

hoch. Dem Überwachungsorgan bleibt immerhin die Option, den Auftrag<br />

extern an Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Prüfungsstellen der Verbände<br />

zu vergeben. 210<br />

5.4.3 Einvernehmliches Informationsrecht gegenüber Angestellten der Ak-<br />

tiengesellschaft<br />

Ein direktes Auskunftsrecht kann auch aus einer Vereinbarung des Aufsichtsrats<br />

mit dem Vorstand begründet sein. Empfehlenswert ist es, dies zum Bestandteil<br />

einer Informationsordnung zu machen. Dies weist gute Corporate Governance<br />

aus. 211<br />

Selbst nach dem klassischen, restriktiven Meinungslager steht das dualistische<br />

System einvernehmlichen Lösungen im Unternehmen nicht entgegen. In der Substanz<br />

wird nicht beabsichtigt, den Aufsichtsrat von den Mitarbeitern der Gesellschaft<br />

abzuschotten. Es geht vielmehr um die Einbindung des Vorstands in diese<br />

Kontakte. 212 Durch Vereinbarung mit dem Vorstand können Informationsrechte<br />

des Aufsichtsrats auf dem Vorstand nachgeordnete Mitarbeiter ausgeweitet werden.<br />

213 Unternehmensinterne Vereinbarungen sind möglich und werden sogar als<br />

vielfach wünschenswert betrachtet. 214<br />

Weiter geht der Vorschlag, die Interne Revision wie im angelsächsischen Board-<br />

Modell dem Aufsichtsrat oder dem Prüfungsausschuss zu unterstellen. 215 Es wird<br />

dabei zwischen der funktionalen und der disziplinarischen Ebene differenziert. 216<br />

Zumindest die Übertragung der Disziplinarbefugnis bedeutet einen Verstoß gegen<br />

die unveräußerliche Geschäftsführungsbefugnis. 217 Die Grenzen des in der dualistischen<br />

Systematik Vertretbaren sind jedenfalls dann überschritten, wenn der Vor-<br />

208<br />

Vgl. Warncke, Zusammenarbeit, in: Freidank/Peemöller, Corporate Governance und Interne<br />

Revision, S. 633; vgl. Ullrich, MaRisk-Neuregelungen, in: Pfeifer/Ullrich, MaRisk-Interpretationshilfen,<br />

S. 522.<br />

209<br />

Vgl. Roth, Möglichkeiten, Die Aktiengesellschaft 2004, S. 9.<br />

210<br />

Vgl. Ullrich, MaRisk-Neuregelungen, in: Pfeifer/Ullrich, MaRisk-Interpretationshilfen, S. 522.<br />

211<br />

Vgl. Informationsfluss, in: Hommelhoff/Hopt/von Werder, Handbuch Corporate Governance,<br />

S. 407.<br />

212<br />

Vgl. Lutter, Information und Vertraulichkeit, S. 121.<br />

213<br />

Vgl. Lutter, Konzern, Der Aufsichtsrat 2006, S. 520; vgl. Lutter, Information und Vertraulichkeit,<br />

S. 121; vgl. Hüffer, AktG, § 90 Rn. 11; vgl. Kort, in: Hopt/Wiedemann, Großkommentar AktG Band<br />

3, § 90 Rn. 97; vgl. Mertens/Cahn, in: Zöllner/Noack, KölnKomm. AktG, § 90 Rn. 52.<br />

214<br />

Vgl. Hüffer, AktG, § 90 Rn. 11.<br />

215<br />

Vgl. Ranzinger/Blies, Die Aktiengesellschaft 2001, S. 459; vgl. Geiersbach, Information, S. 579;<br />

die Ausrichtung deutscher Prüfungsausschüsse am angelsächsischen Audit Committee ist in der<br />

Praxis großer Unternehmen spätestens seit der Empfehlung im DCGK und die Aufnahme im<br />

BilMoG ein aktuelles Thema, vgl. auch Kapitel 2 Abschnitt 3 sowie Kapitel 3 Abschnitt 1.3.2.<br />

216<br />

Vgl. Geiersbach, Information, S. 579.<br />

217<br />

Vgl. Roth, Möglichkeiten, Die Aktiengesellschaft 2004, S. 12; vgl. Warncke, Zusammenarbeit,<br />

in: Freidank/Peemöller, Corporate Governance und Interne Revision, S. 636 f.; vgl. Lück /Henke,<br />

Interne Revision, BFuP 2004, S. 12.<br />

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