DISKUSSIONSBEITRÄGE - DHBW Villingen-Schwenningen
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Verhalten des Aufsichtsrats implizierte Misstrauen realisiert. 190 Infolgedessen<br />
könnte die Autorität des Vorstands und damit auch die Führung des Unternehmens<br />
insgesamt beeinträchtigt werden. 191 In Anbetracht des geänderten Stellenwerts<br />
der Transparenz tritt dieses Argument jedoch in den Hintergrund. Zudem<br />
wird argumentiert, dass die institutionalisierte Kontrolle nicht als besonderes Misstrauen<br />
gegenüber der zu kontrollierenden Person verstanden werden dürfe. Vielmehr<br />
sei sie Ausdruck für das notwendige Misstrauen, das für die Wahrung der<br />
Interessen gegenüber dem Vorstand als Rollenträger notwendig ist. 192 Die Interne<br />
Revision sei das geeignetste Vehikel zur vorstandsunabhängigen Kontrolle. Sie<br />
leiste nicht nur professionelles Informationsmanagement, sondern ermögliche<br />
überdies als prozessunabhängige Überwachungsinstanz bei aufkeimenden Verdachtsmomenten<br />
der Geschäftsleitung die Gesichtswahrung. 193 Eine offene Diskussionskultur<br />
ist essenziell für das Funktionieren einer guten Corporate<br />
Governance. Es komme daher maßgeblich auf die Ausgestaltung der Aufsichtsratskontrolle<br />
an. 194 Im Einzelfall sei stets das Gesellschaftsinteresse zu berücksichtigen<br />
und eine sensible, die Autorität des Vorstands wahrende Form der Informationsgewinnung<br />
zu wählen. 195<br />
In diesem Lichte stellt sich die Frage, wo – neben der diskutierten Berücksichtigung<br />
des Vorstands – die Grenzen eines Informationsrechts des Aufsichtsorgans<br />
oder Prüfungsausschusses liegen.<br />
5.4.2.2 Reichweite<br />
Eine Begrenzung der Reichweite kommt z.B. hinsichtlich der Einschränkung auf<br />
Schlüsselpersonen, hinsichtlich der Verpflichtung der Internen Revision zu Auskünften<br />
auf eigene Initiative oder hinsichtlich der Erteilung von Prüfungsaufträgen<br />
für die Interne Revision in Betracht.<br />
Das Informationsrecht ist im Grundsatz kollektiver Natur. Das bedeutet, dass regelmäßig<br />
der Aufsichtsrat als Kollektivorgan Auskunftsberechtigter ist. Informationsempfänger<br />
ist somit der Aufsichtsrat, der durch seinen Aufsichtsratsvorsitzenden<br />
repräsentiert wird. 196 Bei der Bildung von Ausschüssen sind diese ebenfalls<br />
zum Empfang von Informationen zu berechtigen. Dies ist begrenzt vom Umfang<br />
ihrer vom Aufsichtsrat übertragenen Kompetenzen. 197<br />
190 Vgl. Dreher, Direktkontakte, in: Habersack et al., Festschrift für Peter Ulmer, S. 98.<br />
191 Vgl. Kropff, Information, NZG 2003, S. 348.<br />
192 Vgl. Hopt/Roth, in: Hopt/Wiedemann, Großkommentar AktG Band 4, § 111 Rn. 512.<br />
193 Vgl. Hopt/Roth, in: Hopt/Wiedemann, Großkommentar AktG Band 4, § 111 Rn. 519; vgl. Huwer,<br />
Prüfungsausschuss, S. 162.<br />
194 Vgl. Hopt/Roth, in: Hopt/Wiedemann, Großkommentar AktG Band 4, § 111 Rn. 512.<br />
195 Vgl. Kropff, Information, NZG 2003, S. 348.<br />
196 Vgl. Seibt, Informationsfluss, in: Hommelhoff/Hopt/von Werder, Handbuch Corporate Gover-<br />
nance, S. 403.<br />
197 Vgl. Seibt, Informationsfluss, in: Hommelhoff/Hopt/von Werder, Handbuch Corporate Gover-<br />
nance, S. 404.<br />
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