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DISKUSSIONSBEITRÄGE - DHBW Villingen-Schwenningen

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Verhalten des Aufsichtsrats implizierte Misstrauen realisiert. 190 Infolgedessen<br />

könnte die Autorität des Vorstands und damit auch die Führung des Unternehmens<br />

insgesamt beeinträchtigt werden. 191 In Anbetracht des geänderten Stellenwerts<br />

der Transparenz tritt dieses Argument jedoch in den Hintergrund. Zudem<br />

wird argumentiert, dass die institutionalisierte Kontrolle nicht als besonderes Misstrauen<br />

gegenüber der zu kontrollierenden Person verstanden werden dürfe. Vielmehr<br />

sei sie Ausdruck für das notwendige Misstrauen, das für die Wahrung der<br />

Interessen gegenüber dem Vorstand als Rollenträger notwendig ist. 192 Die Interne<br />

Revision sei das geeignetste Vehikel zur vorstandsunabhängigen Kontrolle. Sie<br />

leiste nicht nur professionelles Informationsmanagement, sondern ermögliche<br />

überdies als prozessunabhängige Überwachungsinstanz bei aufkeimenden Verdachtsmomenten<br />

der Geschäftsleitung die Gesichtswahrung. 193 Eine offene Diskussionskultur<br />

ist essenziell für das Funktionieren einer guten Corporate<br />

Governance. Es komme daher maßgeblich auf die Ausgestaltung der Aufsichtsratskontrolle<br />

an. 194 Im Einzelfall sei stets das Gesellschaftsinteresse zu berücksichtigen<br />

und eine sensible, die Autorität des Vorstands wahrende Form der Informationsgewinnung<br />

zu wählen. 195<br />

In diesem Lichte stellt sich die Frage, wo – neben der diskutierten Berücksichtigung<br />

des Vorstands – die Grenzen eines Informationsrechts des Aufsichtsorgans<br />

oder Prüfungsausschusses liegen.<br />

5.4.2.2 Reichweite<br />

Eine Begrenzung der Reichweite kommt z.B. hinsichtlich der Einschränkung auf<br />

Schlüsselpersonen, hinsichtlich der Verpflichtung der Internen Revision zu Auskünften<br />

auf eigene Initiative oder hinsichtlich der Erteilung von Prüfungsaufträgen<br />

für die Interne Revision in Betracht.<br />

Das Informationsrecht ist im Grundsatz kollektiver Natur. Das bedeutet, dass regelmäßig<br />

der Aufsichtsrat als Kollektivorgan Auskunftsberechtigter ist. Informationsempfänger<br />

ist somit der Aufsichtsrat, der durch seinen Aufsichtsratsvorsitzenden<br />

repräsentiert wird. 196 Bei der Bildung von Ausschüssen sind diese ebenfalls<br />

zum Empfang von Informationen zu berechtigen. Dies ist begrenzt vom Umfang<br />

ihrer vom Aufsichtsrat übertragenen Kompetenzen. 197<br />

190 Vgl. Dreher, Direktkontakte, in: Habersack et al., Festschrift für Peter Ulmer, S. 98.<br />

191 Vgl. Kropff, Information, NZG 2003, S. 348.<br />

192 Vgl. Hopt/Roth, in: Hopt/Wiedemann, Großkommentar AktG Band 4, § 111 Rn. 512.<br />

193 Vgl. Hopt/Roth, in: Hopt/Wiedemann, Großkommentar AktG Band 4, § 111 Rn. 519; vgl. Huwer,<br />

Prüfungsausschuss, S. 162.<br />

194 Vgl. Hopt/Roth, in: Hopt/Wiedemann, Großkommentar AktG Band 4, § 111 Rn. 512.<br />

195 Vgl. Kropff, Information, NZG 2003, S. 348.<br />

196 Vgl. Seibt, Informationsfluss, in: Hommelhoff/Hopt/von Werder, Handbuch Corporate Gover-<br />

nance, S. 403.<br />

197 Vgl. Seibt, Informationsfluss, in: Hommelhoff/Hopt/von Werder, Handbuch Corporate Gover-<br />

nance, S. 404.<br />

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