06.03.2013 Aufrufe

DISKUSSIONSBEITRÄGE - DHBW Villingen-Schwenningen

DISKUSSIONSBEITRÄGE - DHBW Villingen-Schwenningen

DISKUSSIONSBEITRÄGE - DHBW Villingen-Schwenningen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

24<br />

tionsrechte wie die zwingend vorgeschriebene Teilnahme des Abschlussprüfers<br />

an der Bilanzsitzung des Aufsichtsrats (§ 171 Abs. 1 Satz 1 AktG) oder die Zuständigkeit<br />

des Aufsichtsrats zur Beauftragung des Abschlussprüfers nach § 111<br />

Abs. 1 Satz 3 AktG. 163 Teilweise wird darauf gründend die Existenz eines Informationsvermittlungsmonopols<br />

des Vorstands abgelehnt, 164 teilweise wird lediglich<br />

eine Durchbrechung desselben angenommen. 165<br />

Als Anknüpfungspunkt für einen vorstandsunabhängigen Informationsanspruch<br />

des Aufsichtsrats oder Prüfungsausschusses werden insbesondere die nachfolgend<br />

besprochenen Rechtsgrundlagen diskutiert.<br />

Gesetzliche Anknüpfungspunkte für unmittelbares Informationsrecht<br />

§ 111 Abs. 1 AktG Überwachungsauftrag des Aufsichtsrats<br />

§ 111 Abs. 2 Satz 1 AktG Einsichts- und Prüfungsrecht<br />

§ 109 Abs. 1 Satz 2 AktG Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner<br />

Ausschüsse Hinzuziehung als Sachverständiger<br />

oder Auskunftsperson<br />

Abb. 7: Übersicht über gesetzliche Anknüpfungspunkte für ein unmittelbares Informationsrecht<br />

des Aufsichtsrats (oder Prüfungsausschusses) gegenüber Angestellten<br />

Aus dem in § 111 Abs. 1 AktG normierten Überwachungsauftrag des Aufsichtsrats<br />

wird ein allgemeines Überwachungsrecht abgeleitet, das dem Aufsichtsrat Zugang<br />

zu allen für ihn relevanten Informationen ermöglichen soll. 166 Anders als nach<br />

klassischer Sicht wird die Beschränkung des Überwachungsgegenstands auf die<br />

Geschäftsführung nicht als grundlegendes Hindernis gesehen. Bereits mit Blick<br />

auf die historische Entwicklung resultiere aus dem aktienrechtlichen Trennungsprinzip<br />

keine Scheidung von Geschäftsführung und Kontrolle, sondern lediglich<br />

eine Grundzuordnung von Leitung und Überwachung. 167 Der Aufsichtsrat habe die<br />

Pflicht, auch die Zweckmäßigkeit der Delegation von Führungsentscheidungen zu<br />

prüfen. 168 Es wird nicht angenommen, dass auf unzulässige Weise in das Direktionsrecht<br />

des geschäftsführenden Vorstands eingegriffen und damit gegen das<br />

Geschäftsführungsverbot verstoßen wird. 169 Ziel der Befragung sei schließlich die<br />

Kontrolle, nicht die Teilhabe an der operativen Geschäftsführung. Die Möglichkeit<br />

zur Überwachung dürfe durch die strukturelle Trennung nicht geschwächt wer-<br />

163 Vgl. Kropff, Informationsbeschaffungspflichten, in: Festschrift für Thomas Raiser, S. 238 f.<br />

164 Vgl. Kropff, Informationsbeschaffungspflichten, in: Festschrift für Thomas Raiser, S. 238.<br />

165 Vgl. Dreher, Direktkontakte, in: Habersack et. al., Festschrift für Peter Ulmer, S. 94 und S. 98.<br />

166 Vgl. Leyens, Information, S. 188 ff.; vgl. Habersack, in: Goette/Habersack, MünchKomm. AktG,<br />

§ 111 Rn. 68; vgl. Kropff, Information, NZG 2003, S. 348; vgl. Marsch-Barner, Information, in:<br />

Grundmann et. al., Unternehmensrecht zu Beginn des 21. Jahrhunderts, S. 224 f.<br />

167 Vgl. Roth, Möglichkeiten, Die Aktiengesellschaft 2004, S. 3 f.<br />

168 Vgl. Leyens, Information, S. 189.<br />

169 Vgl. Leyens, Information, S. 189; Habersack, in: Goette/Habersack, MünchKomm. AktG, § 111<br />

Rn. 68.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!