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DISKUSSIONSBEITRÄGE - DHBW Villingen-Schwenningen

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22<br />

und Kontrolle, 147 das Basis des dualistischen Systems der AG ist. 148 Die Überwachung<br />

sei beschränkt auf die Geschäftsführung durch den Vorstand. Der Aufsichtsrat<br />

sei nicht verpflichtet, auch die Tätigkeit von nachgeordneten Mitarbeitern<br />

zu überwachen, auch wenn es sich um leitende Angestellte handelt. Dementsprechend<br />

sei der Aufsichtsrat regelmäßig auch nicht berechtigt, direkt Auskünfte von<br />

Angestellten unterhalb des Vorstands anzufordern. 149 Es wird zugestanden, dass<br />

die Ausweitung der Informationsbasis des Aufsichtsrats auf Angestellte des Unternehmens<br />

dessen Kenntnis vom Unternehmen und seinen Interna verbessern würde.<br />

Andererseits sei die Rechtswirklichkeit von der betrieblichen Wünschbarkeit zu<br />

trennen. 150 Problematisch sei ohnehin, dass der Vorstand keine Kontrolle über die<br />

direkt ausgetauschten Informationen habe. So hätte er aus seiner Sicht laufend<br />

mit Fehlinformationen und Fehlbeurteilungen Dritter zu rechnen, ohne jegliche<br />

Möglichkeit zur Einflussnahme. 151 Daher müsse die aus § 90 Abs. 2 AktG abgeleitete<br />

ungeteilte Leitungsbefugnis und die daraus resultierende Leitungsautorität<br />

des Vorstands geschützt werden. 152 Es wird eine Gefährdung des strukturierten<br />

und konsistenten Informationsflusses zwischen den Organen gesehen, die zur<br />

Belastung des Verhältnisses und letztlich sogar zu unternehmerischen Fehlentwicklungen<br />

führen kann. 153 Zwar sei in der jüngeren Vergangenheit eine Tendenz<br />

der Legislative zur Verstärkung vorstandsunabhängiger Informationsrechte zu beobachten,<br />

besonders im Zusammenhang mit dem Abschlussprüfer. Genannt werden<br />

die zwingend vorgeschriebene Teilnahme des Abschlussprüfers an der Bilanzsitzung<br />

des Aufsichtsrats (§ 171 Abs. 1 Satz 1 AktG) oder die Zuständigkeit<br />

des Aufsichtsrats zur Beauftragung des Abschlussprüfers nach § 111 Abs. 1<br />

Satz 3 AktG. Nach geltendem Recht sei hieraus jedoch kein gesetzliches umfassendes<br />

Informationsrecht abzuleiten. 154 Das Informationsvermittlungsmonopol<br />

entspreche der Gesetzessystematik. 155<br />

Die klassische Ansicht lässt nur in seltenen Fällen eine Ausnahme vom Informationsvermittlungsmonopol<br />

zu. Direktkontakte kommen grundsätzlich erst bei einem<br />

besonderen Anlass oder einer Zweckverfehlung 156 in Frage, d.h. wenn das Informationsbedürfnis<br />

des Aufsichtsrats durch die Berichterstattung des Vorstands<br />

nicht befriedigt wurde. Dies wird etwa bei dem Verdacht einer schwerwiegenden<br />

147<br />

Vgl. Kort, in: Hopt/Wiedemann, Großkommentar AktG Band 3, § 76 Rn. 23 ff.; s.a. Campos<br />

Nave, Der Aufsichtsrat 2008, S. 107.<br />

148<br />

Vgl. Kapitel 2 Abschnitt 2.2.<br />

149<br />

Vgl. Hoffmann-Becking, Münchner Handbuch GesR, § 29 Rn. 24; vgl. Roth, Möglichkeiten, Die<br />

Aktiengesellschaft 2004, S. 9.<br />

150<br />

Vgl. Hüffer, AktG, § 111 Rn. 1.<br />

151<br />

Vgl. Lutter, Information und Vertraulichkeit, S. 115.<br />

152<br />

Vgl. Lutter, Information und Vertraulichkeit, S. 115; vgl. Seibt, Informationsfluss, in: Hommelhoff/<br />

Hopt/von Werder, Handbuch Corporate Governance, S. 392.<br />

153<br />

Vgl. Seibt, Informationsfluss, in: Hommelhoff/Hopt/von Werder, Handbuch Corporate Governance,<br />

S. 392.<br />

154<br />

Vgl. Kort, in: Hopt/Wiedemann, Großkommentar AktG Band 3, § 90 Rn. 97.<br />

155<br />

Vgl. Steinbeck, Überwachungspflicht, S. 135.<br />

156<br />

Vgl. Leyens, Information, S. 160 f. und S. 172 f.

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