DISKUSSIONSBEITRÄGE - DHBW Villingen-Schwenningen
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Revision kann sich eine zusätzliche Arbeitsbelastung ergeben, die gegebenenfalls<br />
bei der Erstellung des Prüfungsplans zu berücksichtigen ist.<br />
Die potentiellen Risiken können durch eine entsprechende Auslegung der Rechtsnormen<br />
und durch eine an den Grundsätzen der Corporate Governance orientierte<br />
Ausgestaltung des direkten Auskunftsrechts in den Instituten begrenzt werden.<br />
5.4 Vereinbarkeit mit dem Gesellschaftsrecht<br />
Womöglich widerspricht das direkte Auskunftsrecht nach AT 4.4 Tz. 2 Satz 3<br />
MaRisk gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen. Im dualistischen System ist die Interne<br />
Revision traditionell dem Vorstand unterstellt, der Aufsichtsrat ist als Überwachungsorgan<br />
davon getrennt. 140 Im monistischen System ist dies anders. Durch<br />
die funktionale Unterstellung der Internen Revision im angelsächsischen Bereich<br />
hat das Audit Committee problemlos direkten Zugang zu den Informationen der<br />
Internen Revision. 141 Praktische Relevanz hat dies besonders für das Verhältnis<br />
der Internen Revision zum Prüfungsausschuss. In Kapitel 3 wurden die aktienrechtlichen<br />
Informationsquellen dargestellt. In diesem Zusammenhang wurde die<br />
Frage nach der aktienrechtlichen Zulässigkeit von Direktkontakten aufgeworfen.<br />
Dies soll nun im Lichte des aufsichtsrechtlichen Auskunftsrechts diskutiert werden.<br />
5.4.1 Restriktives Verständnis: Aktienrechtliches Informationsvermittlungs-<br />
monopol des Vorstands<br />
Ein umfassendes, unbeschränktes und direktes vorstandsunabhängiges Informationsrecht<br />
des Aufsichtsrats gegenüber Mitarbeitern im Allgemeinen wird nach<br />
klassischer und auch heute noch vorherrschender 142 Auffassung im Schrifttum als<br />
nicht zulässig erachtet. 143 Es bestehe ein „Informationsvermittlungsmonopol“ 144<br />
oder „Informationsmonopol“ 145 des Vorstands gegenüber dem Aufsichtsrat. Nach<br />
der traditionellen Interpretation des Aktiengesetzes basiert die Information des<br />
Aufsichtsrats im Wesentlichen auf den Angaben des Vorstands. Die direkte Befragung<br />
von Angestellten der Gesellschaft stelle einen vom Überwachungsauftrag<br />
des Aufsichtsrats nicht gedeckten Eingriff in die Geschäftsführung des Vorstands<br />
dar. 146 Sie verstoße daher gegen das Prinzip der Trennung von Geschäftsführung<br />
140<br />
Vgl. Kapitel 2 Abschnitt 2.2.<br />
141<br />
Vgl. Kapitel 2 Abschnitt 3.2.<br />
142<br />
Vgl. Oetker, Zusammenwirken, in: Hommelhoff/Hopt/von Werder, Handbuch Corporate Governance,<br />
S. 292.<br />
143<br />
Vgl. Marsch-Barner, Information, in: Grundmann et. al., Unternehmensrecht zu Beginn des 21.<br />
Jahrhunderts, S. 222 ff.; vgl. Lutter, Information und Vertraulichkeit, S. 120; vgl. Steinbeck, Überwachungspflicht,<br />
S. 135; vgl. Hüffer, AktG, § 90 Rn. 11; vgl. Mertens/Cahn, in: Zöllner/Noack,<br />
KölnKomm. AktG, § 90 Rn. 52; vgl. Lutter/Krieger, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats, S. 53 f.;<br />
vgl. Hoffmann-Becking, Münchner Handbuch GesR, § 29 Rn. 24; vgl. Oetker, Zusammenwirken,<br />
Hommelhoff/Hopt/von Werder, Handbuch Corporate Governance, S. 292.<br />
144<br />
Vgl. Dreher, Direktkontakte, in: Habersack et. al., Festschrift für Peter Ulmer, S. 89.<br />
145<br />
Vgl. Kropff, Information, NZG 2003, S. 348 und Kropff, Informationsbeschaffungspflichten, in:<br />
Festschrift für Thomas Raiser, S. 238, der diesem jedoch selbst ablehnend gegenübersteht.<br />
146<br />
Vgl. Hoffmann-Becking, Münchner Handbuch GesR, § 29 Rn. 24; vgl. Lutter, Information und<br />
Vertraulichkeit, S. 115.<br />
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