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DISKUSSIONSBEITRÄGE - DHBW Villingen-Schwenningen

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Volkswirtschaft ist. Kreditinstitute versorgen die Unternehmen mit Kapital und sorgen<br />

für eine effiziente Allokation der Mittel. Ihre gesamtwirtschaftlich herausgehobene<br />

Stellung geht einher mit einer hohen Fragilität des einzelnen Instituts und<br />

wegen der engen Verflechtung zugleich mit einem latenten Ungleichgewicht des<br />

Finanzsystems insgesamt. 115 Weil sowohl das Aufsichtsorgan als auch die Interne<br />

Revision aufgrund ihrer Aufgaben das gesamte Institut im Blick haben, bietet sich<br />

ein direktes Auskunftsrecht für die Bankenaufsicht an. 116 Das Auskunftsrecht tangiert<br />

primär die Innenperspektive der Corporate Governance. 117 Die Vorgaben der<br />

Bankenregulierung ergänzen oder substituieren privatwirtschaftliche Corporate<br />

Governance-Regelungen. 118 In einigen Instituten gab es bereits vor der zweiten<br />

Novellierung der MaRisk direkte Schnittstellen zwischen dem Aufsichtsorgan oder<br />

Prüfungsausschuss und der Internen Revision. Dabei handelte es sich z.B. um<br />

den Vortrag von Revisionsberichten vor dem Aufsichtsorgan oder Prüfungsausschuss<br />

durch den Revisionsleiter einschließlich anschließender Besprechung oder<br />

um direkte Kommunikation. 119 Mit dem direkten Auskunftsrecht schafft die BaFin<br />

nun eine einheitliche Basis.<br />

5.2 Historie und Regelungsinhalt<br />

Bereits im ersten Entwurf der Ursprungsfassung der MaRisk war die Aufnahme<br />

eines Rederechts der Internen Revision gegenüber dem Aufsichtsorgan vorgesehen.<br />

120 Dies stieß in der Kreditwirtschaft auf Bedenken wegen des Widerspruchs<br />

zum dualistischen System und wurde nach intensiver Diskussion verworfen. 121 Im<br />

inoffiziellen Zwischenentwurf wurde die Modifikation diskutiert, dass die Interne<br />

Revision regelmäßig an den Sitzungen des Aufsichtsorgans teilnehmen und gegebenenfalls<br />

die Ergebnisse der Revisionstätigkeit erläutern solle. 122 Auch diese<br />

Variante wurde nicht in die Endfassung aufgenommen. 123<br />

Im Zuge der Finanzmarktkrise lebte der Gedanke eines Direktkontakts wieder auf.<br />

Die Bankenaufsicht führte im ersten Entwurf der zweiten MaRisk-Novelle vom 16.<br />

Februar 2009 quasi ein Rederecht unter umgekehrten Vorzeichen ein. 124 Nament-<br />

115<br />

Vgl. Wohlmannstetter, Corporate Governance von Banken, in: Hommelhoff/Hopt/von Werder,<br />

Handbuch Corporate Governance, S. 908.<br />

116<br />

Vgl. BaFin, Schreiben vom 25.02.2009, S. 2 und BaFin, Schreiben vom 14.08.2009 S. 2.<br />

117<br />

Begriff und Hintergrund einer guten Corporate Governance für dualistisch strukturierte Unternehmen<br />

im Allgemeinen wurden bereits in Abschnitt 2.1 dargelegt.<br />

118<br />

Vgl. Wohlmannstetter, Corporate Governance von Banken, in: Hommelhoff/Hopt/von Werder,<br />

Handbuch Corporate Governance, S. 916 f.<br />

119<br />

Vgl. Maurer, Neue Prüfungsschwerpunkte, in: Wimmer, MaRisk NEU, S. 153; vgl. Hannemann/<br />

Schneider/Hanenberg, MaRisk-Kommentar, S. 681; vgl. Ullrich, MaRisk-Neuregelungen, in: Pfeifer/Ullrich,<br />

MaRisk-Interpretationshilfen, S. 522; s.a. die Ergebnisse der empirischen Studie unter<br />

Abschnitt 6.6.<br />

120<br />

Vgl. BT 2.3.4 Tz. 6 MaRisk (Entwurf vom 02.02.2005), zitiert bei Ullrich, MaRisk-Neuregelungen,<br />

in: Pfeifer/Ullrich, MaRisk-Interpretationshilfen, S. 511.<br />

121<br />

Vgl. Hannemann/ Schneider/Hanenberg, MaRisk-Kommentar, S. 681; vgl. Ullrich, MaRisk-Neuregelungen,<br />

in: Pfeifer/Ullrich, MaRisk-Interpretationshilfen, S. 511.<br />

122<br />

Vgl. BT 2.3.4 Tz. 6 MaRisk (nicht veröffentlichter Zwischenentwurf), zitiert bei Ullrich, MaRisk-<br />

Neuregelungen, in: Pfeifer/Ullrich, MaRisk-Interpretationshilfen, S. 511.<br />

123<br />

Vgl. Ullrich, MaRisk-Neuregelungen, in: Pfeifer/Ullrich, MaRisk-Interpretationshilfen, S. 511.<br />

124<br />

Vgl. Ullrich, MaRisk-Neuregelungen, in: Pfeifer/Ullrich, MaRisk-Interpretationshilfen, S. 511.<br />

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