DISKUSSIONSBEITRÄGE - DHBW Villingen-Schwenningen
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leiter (BT 2.4 Tz. 5 MaRisk) und mindestens jährliche Unterrichtung des<br />
Aufsichtsorgans über von der Internen Revision festgestellten schwerwiegende<br />
oder noch nicht behobene wesentliche Mängel bzw. ad hoc über besonders<br />
schwerwiegende Mängel (BT 2.4 Tz. 6 MaRisk).<br />
Mithin stellt das Aufsichtsrecht sicher, dass das Aufsichtsorgan die bedeutsamsten<br />
Informationen der Internen Revision bereits mittelbar über die Geschäftsleitung<br />
erhält.<br />
4.2 Interne Revision<br />
Die MaRisk setzen gemäß AT 4.4 Tz. 1 Satz 1 MaRisk grundsätzlich eine funktionsfähige<br />
Interne Revision zwingend voraus. Anders als im Gesellschaftsrecht<br />
befürworten die MaRisk ergänzend zur Information durch die Geschäftsleitung<br />
explizit den direkten Kontakt zwischen der Internen Revision und dem Aufsichtsorgan:<br />
• Bereits vor der zweiten Novelle 113 gab es in den MaRisk eine Berichtspflicht<br />
der Internen Revision gegenüber dem Vorsitzenden des Aufsichtsorgans<br />
bei schwerwiegenden Feststellungen gegen Geschäftsleiter. Sie besteht,<br />
sofern die Geschäftsleitung der ihr obliegenden Berichtspflicht nicht nachkommt<br />
oder keine sachgerechten Maßnahmen beschließt (BT 2.4 Tz. 5<br />
Satz 2 MaRisk).<br />
• Seit Veröffentlichung der zweiten MaRisk-Novelle ist überdies sicherzustellen,<br />
dass ein direktes Auskunftsrecht des Vorsitzenden des Aufsichtsorgans<br />
gegenüber der Internen Revision unter Einbeziehung der Geschäftsleitung<br />
gewährleistet ist (AT 4.4 Tz. 2 Satz 3 MaRisk).<br />
Dieses direkte Auskunftsrecht wird im Folgenden näher betrachtet.<br />
5 Direktes Auskunftsrecht des Aufsichtsorgans gegenüber der Internen<br />
Revision gemäß AT 4.4 Tz. 2 Satz 3 MaRisk<br />
5.1 Zielsetzung<br />
Die BaFin bezweckt mit der Einführung des direkten Auskunftsrechts des Aufsichtsorgans<br />
gegenüber der Internen Revision die weitere Stärkung der<br />
Governance-Strukturen der Institute auf regulatorischer Ebene. Sie knüpft an der<br />
in AT 1 Tz. 1 MaRisk verankerten Einbindung des Aufsichtsorgans in das Risikomanagement<br />
an. Das Aufsichtsorgan soll seine Überwachungsfunktion noch effektiver<br />
wahrnehmen können. 114 Eine besonders effektive interne Governance ist<br />
speziell bei Kreditinstituten essenziell. Gut geführte Banken sind die Voraussetzung<br />
für ein funktionierendes Kreditwesen, das von zentraler Bedeutung für die<br />
113 Vgl. BT 2.3.4 Tz. 5 MaRisk (Veröffentlichung vom 20.12.2005).<br />
114 Vgl. BaFin in ihrem Anschreiben zum ersten Entwurf der zweiten Novelle der MaRisk; vgl.<br />
BaFin, Schreiben vom 25.02.2009, S. 2 und im Anschreiben zur Veröffentlichung der Neufassung<br />
der MaRisk; vgl. BaFin, Schreiben vom 14.08.2009, S. 1.