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DISKUSSIONSBEITRÄGE - DHBW Villingen-Schwenningen

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16<br />

leiter (BT 2.4 Tz. 5 MaRisk) und mindestens jährliche Unterrichtung des<br />

Aufsichtsorgans über von der Internen Revision festgestellten schwerwiegende<br />

oder noch nicht behobene wesentliche Mängel bzw. ad hoc über besonders<br />

schwerwiegende Mängel (BT 2.4 Tz. 6 MaRisk).<br />

Mithin stellt das Aufsichtsrecht sicher, dass das Aufsichtsorgan die bedeutsamsten<br />

Informationen der Internen Revision bereits mittelbar über die Geschäftsleitung<br />

erhält.<br />

4.2 Interne Revision<br />

Die MaRisk setzen gemäß AT 4.4 Tz. 1 Satz 1 MaRisk grundsätzlich eine funktionsfähige<br />

Interne Revision zwingend voraus. Anders als im Gesellschaftsrecht<br />

befürworten die MaRisk ergänzend zur Information durch die Geschäftsleitung<br />

explizit den direkten Kontakt zwischen der Internen Revision und dem Aufsichtsorgan:<br />

• Bereits vor der zweiten Novelle 113 gab es in den MaRisk eine Berichtspflicht<br />

der Internen Revision gegenüber dem Vorsitzenden des Aufsichtsorgans<br />

bei schwerwiegenden Feststellungen gegen Geschäftsleiter. Sie besteht,<br />

sofern die Geschäftsleitung der ihr obliegenden Berichtspflicht nicht nachkommt<br />

oder keine sachgerechten Maßnahmen beschließt (BT 2.4 Tz. 5<br />

Satz 2 MaRisk).<br />

• Seit Veröffentlichung der zweiten MaRisk-Novelle ist überdies sicherzustellen,<br />

dass ein direktes Auskunftsrecht des Vorsitzenden des Aufsichtsorgans<br />

gegenüber der Internen Revision unter Einbeziehung der Geschäftsleitung<br />

gewährleistet ist (AT 4.4 Tz. 2 Satz 3 MaRisk).<br />

Dieses direkte Auskunftsrecht wird im Folgenden näher betrachtet.<br />

5 Direktes Auskunftsrecht des Aufsichtsorgans gegenüber der Internen<br />

Revision gemäß AT 4.4 Tz. 2 Satz 3 MaRisk<br />

5.1 Zielsetzung<br />

Die BaFin bezweckt mit der Einführung des direkten Auskunftsrechts des Aufsichtsorgans<br />

gegenüber der Internen Revision die weitere Stärkung der<br />

Governance-Strukturen der Institute auf regulatorischer Ebene. Sie knüpft an der<br />

in AT 1 Tz. 1 MaRisk verankerten Einbindung des Aufsichtsorgans in das Risikomanagement<br />

an. Das Aufsichtsorgan soll seine Überwachungsfunktion noch effektiver<br />

wahrnehmen können. 114 Eine besonders effektive interne Governance ist<br />

speziell bei Kreditinstituten essenziell. Gut geführte Banken sind die Voraussetzung<br />

für ein funktionierendes Kreditwesen, das von zentraler Bedeutung für die<br />

113 Vgl. BT 2.3.4 Tz. 5 MaRisk (Veröffentlichung vom 20.12.2005).<br />

114 Vgl. BaFin in ihrem Anschreiben zum ersten Entwurf der zweiten Novelle der MaRisk; vgl.<br />

BaFin, Schreiben vom 25.02.2009, S. 2 und im Anschreiben zur Veröffentlichung der Neufassung<br />

der MaRisk; vgl. BaFin, Schreiben vom 14.08.2009, S. 1.

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