DISKUSSIONSBEITRÄGE - DHBW Villingen-Schwenningen
DISKUSSIONSBEITRÄGE - DHBW Villingen-Schwenningen
DISKUSSIONSBEITRÄGE - DHBW Villingen-Schwenningen
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
ob der Aufsichtsrat Zugriff auf das Personal der Genossenschaft unterhalb der<br />
Vorstandsebene hat. 104<br />
Auch bei Sparkassen räumt der Gesetzgeber der Überwachungsfunktion einen<br />
hohen Stellenwert ein. 105 Eine bundesweit einheitliche Regelung gibt es nicht; Regelungen<br />
für die Sparkassen werden in den Sparkassengesetzen der Länder getroffen.<br />
106 Sparkassen sind regelmäßig Anstalten öffentlichen Rechts. 107 Der Verwaltungsrat<br />
überwacht die Geschäftsführung des Vorstands. 108 Bemerkenswert<br />
ist, dass etwa in der Sparkassenordnung Bayern folgende, weitreichende Regelungen<br />
zur Information des Verwaltungsrats durch die Interne Revision festgelegt<br />
sind: „Über schwerwiegende Feststellungen, die den Vorstand betreffen, hat die<br />
Interne Revision dem Verwaltungsratsvorsitzenden unmittelbar und unverzüglich<br />
zu berichten.“ 109 Darüber hinaus hat der Verwaltungsrat ein Weisungsrecht gegenüber<br />
der Internen Revision: „Der Verwaltungsrat kann die Sparkasse jederzeit<br />
durch die Interne Revision, die insoweit ausschließlich seinen Weisungen unterliegt,<br />
prüfen lassen.“ 110 Derartige Regelungen gibt es jedoch nicht in allen Länderverordnungen<br />
der Sparkassen. 111<br />
4 Informationsquellen des Aufsichtsorgans im Bankaufsichtsrecht<br />
Grundlage der Betrachtung sind die Mindestanforderungen an das Risikomanagement<br />
(MaRisk). Das Rundschreiben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht<br />
(BaFin) präzisiert gemäß AT 1 Tz. 1 MaRisk den § 25a KWG, der<br />
die besonderen organisatorischen Pflichten von Kreditinstituten regelt.<br />
4.1 Geschäftsleitung<br />
Im Vergleich zum Aktiengesetz oder dem DCGK stellen die Anforderungen der<br />
MaRisk im Zusammenhang mit der Information des Aufsichtsorgans durch die Geschäftsleitung<br />
keine grundlegenden Neuerungen dar. 112 Folgende Berichtspflichten<br />
hat die Geschäftsleitung gegenüber dem Aufsichtsorgan:<br />
• Kenntnisgabe und Erörterung der Strategie (AT 4.2 Tz. 3 MaRisk)<br />
• Quartalsweise und Ad-hoc-Unterrichtung über die Risikosituation (AT 4.3.2<br />
Tz. 9 MaRisk)<br />
• Ad-hoc-Unterrichtung des Vorsitzenden des Aufsichtsorgans bei schwerwiegenden<br />
Feststellungen der Internen Revision gegen einzelne Geschäfts-<br />
104<br />
Vgl. Lutter/Krieger, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats, S. 439.<br />
105<br />
Vgl. Hannemann/Schneider/Hanenberg, MaRisk-Kommentar, S. 41.<br />
106<br />
Vgl. Hannemann/Schneider/Hanenberg, MaRisk-Kommentar, S. 41.<br />
107<br />
Vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen; vgl. § 1 Sparkassengesetz Hessen.<br />
108<br />
Vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 Sparkassengesetz Baden-Württemberg; vgl. § 15 Abs. 1 Sparkassengesetz<br />
Nordrhein-Westfalen; vgl. § 5 Satz 2 Sparkassengesetz Hessen; Art. 5 Abs. 3 Satz 2 Sparkassengesetz<br />
Bayern.<br />
109<br />
§ 22 Abs. 1 Satz 3 Sparkassenordnung Bayern.<br />
110<br />
§ 22 Abs. 2 Satz 1 Sparkassenordnung Bayern.<br />
111<br />
Vgl. Sparkassenverordnung Sachsen-Anhalt.<br />
112<br />
Vgl. Hannemann/Schneider/Hanenberg, MaRisk-Kommentar, S. 42.<br />
15