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DISKUSSIONSBEITRÄGE - DHBW Villingen-Schwenningen

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ob der Aufsichtsrat Zugriff auf das Personal der Genossenschaft unterhalb der<br />

Vorstandsebene hat. 104<br />

Auch bei Sparkassen räumt der Gesetzgeber der Überwachungsfunktion einen<br />

hohen Stellenwert ein. 105 Eine bundesweit einheitliche Regelung gibt es nicht; Regelungen<br />

für die Sparkassen werden in den Sparkassengesetzen der Länder getroffen.<br />

106 Sparkassen sind regelmäßig Anstalten öffentlichen Rechts. 107 Der Verwaltungsrat<br />

überwacht die Geschäftsführung des Vorstands. 108 Bemerkenswert<br />

ist, dass etwa in der Sparkassenordnung Bayern folgende, weitreichende Regelungen<br />

zur Information des Verwaltungsrats durch die Interne Revision festgelegt<br />

sind: „Über schwerwiegende Feststellungen, die den Vorstand betreffen, hat die<br />

Interne Revision dem Verwaltungsratsvorsitzenden unmittelbar und unverzüglich<br />

zu berichten.“ 109 Darüber hinaus hat der Verwaltungsrat ein Weisungsrecht gegenüber<br />

der Internen Revision: „Der Verwaltungsrat kann die Sparkasse jederzeit<br />

durch die Interne Revision, die insoweit ausschließlich seinen Weisungen unterliegt,<br />

prüfen lassen.“ 110 Derartige Regelungen gibt es jedoch nicht in allen Länderverordnungen<br />

der Sparkassen. 111<br />

4 Informationsquellen des Aufsichtsorgans im Bankaufsichtsrecht<br />

Grundlage der Betrachtung sind die Mindestanforderungen an das Risikomanagement<br />

(MaRisk). Das Rundschreiben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht<br />

(BaFin) präzisiert gemäß AT 1 Tz. 1 MaRisk den § 25a KWG, der<br />

die besonderen organisatorischen Pflichten von Kreditinstituten regelt.<br />

4.1 Geschäftsleitung<br />

Im Vergleich zum Aktiengesetz oder dem DCGK stellen die Anforderungen der<br />

MaRisk im Zusammenhang mit der Information des Aufsichtsorgans durch die Geschäftsleitung<br />

keine grundlegenden Neuerungen dar. 112 Folgende Berichtspflichten<br />

hat die Geschäftsleitung gegenüber dem Aufsichtsorgan:<br />

• Kenntnisgabe und Erörterung der Strategie (AT 4.2 Tz. 3 MaRisk)<br />

• Quartalsweise und Ad-hoc-Unterrichtung über die Risikosituation (AT 4.3.2<br />

Tz. 9 MaRisk)<br />

• Ad-hoc-Unterrichtung des Vorsitzenden des Aufsichtsorgans bei schwerwiegenden<br />

Feststellungen der Internen Revision gegen einzelne Geschäfts-<br />

104<br />

Vgl. Lutter/Krieger, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats, S. 439.<br />

105<br />

Vgl. Hannemann/Schneider/Hanenberg, MaRisk-Kommentar, S. 41.<br />

106<br />

Vgl. Hannemann/Schneider/Hanenberg, MaRisk-Kommentar, S. 41.<br />

107<br />

Vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen; vgl. § 1 Sparkassengesetz Hessen.<br />

108<br />

Vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 Sparkassengesetz Baden-Württemberg; vgl. § 15 Abs. 1 Sparkassengesetz<br />

Nordrhein-Westfalen; vgl. § 5 Satz 2 Sparkassengesetz Hessen; Art. 5 Abs. 3 Satz 2 Sparkassengesetz<br />

Bayern.<br />

109<br />

§ 22 Abs. 1 Satz 3 Sparkassenordnung Bayern.<br />

110<br />

§ 22 Abs. 2 Satz 1 Sparkassenordnung Bayern.<br />

111<br />

Vgl. Sparkassenverordnung Sachsen-Anhalt.<br />

112<br />

Vgl. Hannemann/Schneider/Hanenberg, MaRisk-Kommentar, S. 42.<br />

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