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DISKUSSIONSBEITRÄGE - DHBW Villingen-Schwenningen

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14<br />

kooperativ. 97 In besonderen Situationen kann es allerdings zu Abweichungen<br />

kommen. Mithin ist es wichtig, beizeiten Klarheit über die Rechtslage haben. 98<br />

Der juristische Aspekt wird im Rahmen der Prüfung der Vereinbarkeit des bankaufsichtsrechtlichen<br />

direkten Auskunftsrechts nach AT 4.4 Tz. 2 Satz 3 MaRisk mit<br />

dem aktienrechtlichen Trennungsprinzip aufgegriffen. 99<br />

3.2 Andere Rechtsformen<br />

Neben der AG gibt es im Gesellschaftsrecht noch andere Rechtsformen, in denen<br />

es wegen der Trennung von Überwachung und operativer Geschäftsleitung zu<br />

Informationsasymmetrien kommen kann. Exemplarisch betrachtet werden die<br />

Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), die eingetragene Genossenschaft<br />

(e.G.) sowie die Sparkasse als Anstalt des öffentlichen Rechts.<br />

In der KGaA werden die Geschäfte der Gesellschaft von den Komplementären als<br />

persönlich haftende Gesellschafter geführt. Die Überwachung der Geschäftsführung<br />

ist die wichtigste Aufgabe des Aufsichtsrats. 100 Dafür ist die umfassende Information<br />

des Aufsichtsrats eine unabdingbare Voraussetzung. Daher verweist<br />

§ 183 Nr. 4 AktG hier auf die Vorschriften für Aktiengesellschaften. Es gelten insbesondere<br />

die Berichtspflichten des § 90 AktG sowie die Informationsrechte aus<br />

§ 111 Abs. 2 AktG zur Einsicht und Prüfung der Bücher, Schriften und Vermögensgegenstände<br />

der Gesellschaft und zum Abschlussprüfer. 101<br />

Auch in einer Genossenschaft obliegt es dem Aufsichtsrat, den Vorstand bei dessen<br />

Geschäftsführung zu überwachen, vgl. § 38 Abs. 1 Satz 1 GenG. Er kann zur<br />

Überwachung des Rechnungslegungsprozesses sowie der Wirksamkeit des internen<br />

Kontrollsystems, des Risikomanagementsystems und des internen Revisionssystems<br />

einen Prüfungsausschuss bilden, vgl. § 38 Abs. 1a GenG. Zwar gibt es<br />

keine mit dem § 90 AktG vergleichbare Vorschrift zu den Berichtspflichten des<br />

Vorstands. 102 Im Übrigen ist jedoch die einschlägige Vorschrift des § 38 GenG im<br />

Zuge der Genossenschaftsrechtsreform an § 111 Abs. 1 und 2 AktG angeglichen<br />

worden. 103 Der Aufsichtsrat kann gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 GenG von dem Vorstand<br />

jederzeit Auskünfte über alle Angelegenheiten der Genossenschaft verlangen<br />

und die Bücher und Schriften der Genossenschaft sowie den Bestand der<br />

Genossenschaftskasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren einsehen<br />

und prüfen. Somit lassen sich die zur Überwachung in der AG gemachten Ausführungen<br />

analog heranziehen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Problematik,<br />

97<br />

Vgl. Bantleon/Mauer, Prüfungsausschüsse, ZCG 2010, S. 95; vgl. Marsch-Barner, Information,<br />

in: Grundmann et. al., Unternehmensrecht zu Beginn des 21. Jahrhunderts, S. 221 f.<br />

98<br />

Vgl. Marsch-Barner, Information, in: Grundmann et. al., Unternehmensrecht zu Beginn des 21.<br />

Jahrhunderts, S. 222.<br />

99<br />

Siehe Abschnitt 5.3.<br />

100<br />

Vgl. Lutter/Krieger, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats, S. 454.<br />

101<br />

Vgl. Lutter/Krieger, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats, S. 455.<br />

102<br />

Vgl. Lutter/Krieger, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats, S. 440.<br />

103<br />

Vgl. Lutter/Krieger, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats, S. 437 und S. 439.

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