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DISKUSSIONSBEITRÄGE - DHBW Villingen-Schwenningen

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lege darauf hinzuwirken hat, dass er die Informationen in der Qualität und Tiefe<br />

erhält, die er für die Überwachung der Geschäftsführung braucht. 73<br />

Die Idee, dem Aufsichtsorgan zusätzliche vorstandsunabhängige Informationsquellen<br />

zu erschließen, liegt daher nahe.<br />

3.1.2 Sonstige Quellen<br />

Neben dem Vorstand ist für den Aufsichtsrat gegebenenfalls der Abschlussprüfer<br />

ein wichtiger Informant. Die Zusammenarbeit von Aufsichtsrat und Abschlussprüfer<br />

wurde durch das KonTraG verbessert. 74 Der Aufsichtsrat kann, wie bereits erwähnt,<br />

das Prüffeld des Abschlussprüfers ausweiten. 75 Der Abschlussprüfer hat<br />

zudem seit dem Inkrafttreten des BilMoG im Jahr 2009 gemäß § 171 Abs. 1 Satz 2<br />

AktG zwingend an der Bilanzsitzung des Aufsichtsrats teilzunehmen und über das<br />

wesentliche Ergebnis seiner Prüfung zu berichten. 76<br />

Der Aufsichtsrat hat daneben gemäß § 111 Abs. 2 AktG ein unmittelbares Einsichts-<br />

und Prüfungsrecht bezüglich der Bücher und Schriften der Gesellschaft<br />

und ihrer Vermögensgegenstände.<br />

Weiterhin kann der Aufsichtsrat gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 AktG Sachverständige<br />

und Auskunftspersonen bei seinen Sitzungen zur Beratung über einzelne Gegenstände<br />

heranziehen.<br />

In Literatur und Praxis werden überdies neue Lösungswege beschritten mit der<br />

Erschließung weiterer vorstandsunabhängiger Informationsquellen. Verstärkt wird<br />

die Bedeutung von Mitarbeitern wie leitenden Angestellten, Bereichsdirektoren<br />

oder Sparten- bzw. Divisionsleitern in den Fokus gerückt. 77 Eine explizite gesetzliche<br />

Regelung gibt es diesbezüglich nicht. Auch im DCGK wird dazu keine Aussage<br />

getroffen. 78 Zu Umfang und Ausmaß der Informationsbeschaffung von der<br />

Ebene unterhalb der Geschäftsleitung herrscht in der juristischen Literatur keine<br />

einheitliche Auffassung. 79<br />

3.1.3 Interne Revision<br />

3.1.3.1 Eignung<br />

In Theorie und Praxis wird häufig die besondere Eignung der Interne Revision als<br />

Informationsgeber für den Aufsichtsrat thematisiert. Dies hängt mit ihrer herausgehobenen<br />

Rolle im Unternehmen zusammen. Das DIIR-Deutsche Institut für In-<br />

73 Vgl. Hüffer, AktG, § 90 Rn. 1a; vgl. Lutter, Information und Vertraulichkeit, S. 144.<br />

74 Vgl. Lutter, Information und Vertraulichkeit, S. 121 f.<br />

75 Vgl. Hopt/Wiedemann, Großkomm AktG Band 3, § 90 Rn. 97.<br />

76 Vgl. Schoberth, Compliance und Revision, in: Lück, Anforderungen an die Revision, S. 305.<br />

77 Vgl. Theisen, Information und Berichterstattung, S. 10; vgl. Leyens, Information, S. 182 ff.<br />

78 Vgl. Theisen, Information und Berichterstattung, S. 10; vgl. Marsch-Barner, Information, in:<br />

Grundmann et. al., Unternehmensrecht zu Beginn des 21. Jahrhunderts, S. 220.<br />

79 Siehe Kapitel 5 Abschnitt 4.<br />

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