DISKUSSIONSBEITRÄGE - DHBW Villingen-Schwenningen
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lege darauf hinzuwirken hat, dass er die Informationen in der Qualität und Tiefe<br />
erhält, die er für die Überwachung der Geschäftsführung braucht. 73<br />
Die Idee, dem Aufsichtsorgan zusätzliche vorstandsunabhängige Informationsquellen<br />
zu erschließen, liegt daher nahe.<br />
3.1.2 Sonstige Quellen<br />
Neben dem Vorstand ist für den Aufsichtsrat gegebenenfalls der Abschlussprüfer<br />
ein wichtiger Informant. Die Zusammenarbeit von Aufsichtsrat und Abschlussprüfer<br />
wurde durch das KonTraG verbessert. 74 Der Aufsichtsrat kann, wie bereits erwähnt,<br />
das Prüffeld des Abschlussprüfers ausweiten. 75 Der Abschlussprüfer hat<br />
zudem seit dem Inkrafttreten des BilMoG im Jahr 2009 gemäß § 171 Abs. 1 Satz 2<br />
AktG zwingend an der Bilanzsitzung des Aufsichtsrats teilzunehmen und über das<br />
wesentliche Ergebnis seiner Prüfung zu berichten. 76<br />
Der Aufsichtsrat hat daneben gemäß § 111 Abs. 2 AktG ein unmittelbares Einsichts-<br />
und Prüfungsrecht bezüglich der Bücher und Schriften der Gesellschaft<br />
und ihrer Vermögensgegenstände.<br />
Weiterhin kann der Aufsichtsrat gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 AktG Sachverständige<br />
und Auskunftspersonen bei seinen Sitzungen zur Beratung über einzelne Gegenstände<br />
heranziehen.<br />
In Literatur und Praxis werden überdies neue Lösungswege beschritten mit der<br />
Erschließung weiterer vorstandsunabhängiger Informationsquellen. Verstärkt wird<br />
die Bedeutung von Mitarbeitern wie leitenden Angestellten, Bereichsdirektoren<br />
oder Sparten- bzw. Divisionsleitern in den Fokus gerückt. 77 Eine explizite gesetzliche<br />
Regelung gibt es diesbezüglich nicht. Auch im DCGK wird dazu keine Aussage<br />
getroffen. 78 Zu Umfang und Ausmaß der Informationsbeschaffung von der<br />
Ebene unterhalb der Geschäftsleitung herrscht in der juristischen Literatur keine<br />
einheitliche Auffassung. 79<br />
3.1.3 Interne Revision<br />
3.1.3.1 Eignung<br />
In Theorie und Praxis wird häufig die besondere Eignung der Interne Revision als<br />
Informationsgeber für den Aufsichtsrat thematisiert. Dies hängt mit ihrer herausgehobenen<br />
Rolle im Unternehmen zusammen. Das DIIR-Deutsche Institut für In-<br />
73 Vgl. Hüffer, AktG, § 90 Rn. 1a; vgl. Lutter, Information und Vertraulichkeit, S. 144.<br />
74 Vgl. Lutter, Information und Vertraulichkeit, S. 121 f.<br />
75 Vgl. Hopt/Wiedemann, Großkomm AktG Band 3, § 90 Rn. 97.<br />
76 Vgl. Schoberth, Compliance und Revision, in: Lück, Anforderungen an die Revision, S. 305.<br />
77 Vgl. Theisen, Information und Berichterstattung, S. 10; vgl. Leyens, Information, S. 182 ff.<br />
78 Vgl. Theisen, Information und Berichterstattung, S. 10; vgl. Marsch-Barner, Information, in:<br />
Grundmann et. al., Unternehmensrecht zu Beginn des 21. Jahrhunderts, S. 220.<br />
79 Siehe Kapitel 5 Abschnitt 4.<br />
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