DISKUSSIONSBEITRÄGE - DHBW Villingen-Schwenningen
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10<br />
tion des Aufsichtsrats in der AG ein zentrales Thema der Corporate Governance-<br />
Diskussion. 63<br />
Die Informationsversorgung des Aufsichtsrats ist Bestandteil der Geschäftsführungsaufgabe<br />
des Vorstands. Dies macht den Vorstand als Geschäftsleitung zum<br />
primären Informationsgeber des Überwachungsorgans. 64 Die umfangreichen allgemeinen<br />
und außerordentlichen Berichtspflichten des Vorstands nennt § 90 AktG<br />
im Einzelnen. 65<br />
Wie bereits dargestellt sollen durch die Institutionalisierung eines Überwachungsorgans<br />
nach der Principal-Agent-Theorie Informationsasymmetrien abgebaut werden.<br />
Dadurch entsteht eine Mehragentenbeziehung. 66 Die Principal-Agent-<br />
Problematik verlagert sich daher auch auf die Ebene zwischen der Geschäftsleitung<br />
und dem Aufsichtsorgan. 67 Typischerweise besteht die Gefahr, dass der<br />
Principal von mangelnder Entscheidungssorgfalt, falschen Risiko- und Zeitwahlentscheidungen<br />
oder Entscheidungen im Eigeninteresse des Agents nicht oder zu<br />
spät erfährt. 68 Es existiert sogar ein doppeltes Dilemma: erstens hat der zu überwachende<br />
Vorstand einen Wissensvorsprung gegenüber dem Aufsichtsrat. Dies<br />
führt tendenziell zu ungenauen Informationsanfragen des Aufsichtsrats. 69 Zweitens<br />
besteht die Eigentümlichkeit, dass gerade die zu überwachende Geschäftsführung<br />
selbst die Daten für ihre Überwachung liefern und sich möglicherweise selbst belasten<br />
soll. 70 Dies führt dies zu einem inhärenten Interessenkonflikt beim Vorstand.<br />
71 Diese Schwachstelle des dualistischen Systems erfordert nach modernem<br />
Verständnis ein aktives Zusammenwirken zwischen Aufsichtsrat und Vorstand,<br />
das auch in den Deutschen Corporate Governance-Kodex Einzug gefunden hat. 72<br />
In Ziffer 3.4 DCGK für börsennotierte Unternehmen wird die ausreichende Informationsversorgung<br />
des Aufsichtsrats als gemeinsame Aufgabe von Vorstand und<br />
Aufsichtsrat dargestellt. Prinzipiell hat die Berichterstattung an den Aufsichtsrat auf<br />
Eigeninitiative des Vorstands zu erfolgen. Jedoch sind die korrespondierenden<br />
Befugnisse des Aufsichtsrats zugleich Pflichtrechte. Dies bedeutet, dass der Aufsichtsrat<br />
bei unzureichender Berichterstattung durch geeignete Maßnahmen qua<br />
63 Vgl. Dreher, Direktkontakte, in: Habersack et al., FS Ulmer, S. 90.<br />
64 Vgl. Hopt/Roth, in: In: Hopt/Wiedemann, Großkommentar AktG Band 4, § 111 Rn. 504.<br />
65 Vgl. Lutter, Information und Vertraulichkeit, S. 3 sowie S. 13 ff.<br />
66 Vgl. Leyens, Information, S. 19 f.<br />
67 Vgl. Geiersbach, Information, S. 577.<br />
68 Vgl. Leyens, Information, S. 26 ff.<br />
69 Vgl. Peltzer, Kodizes, NZG 2002, S. 14; dem folgend Seibt, Informationsfluss, in: Hommelhoff<br />
/Hopt/ von Werder, Handbuch Corporate Governance, S. 392.<br />
70 Vgl. Roth, Möglichkeiten, Die Aktiengesellschaft 2004, S. 2; vgl. Lutter/Krieger, Rechte und<br />
Pflichten des Aufsichtsrats, S. 81; vgl. Lutter, Information und Vertraulichkeit, S. 3.<br />
71 Vgl. Seibt, Informationsfluss, in: Hommelhoff/Hopt/von Werder, Handbuch Corporate Gover-<br />
nance, S. 392.<br />
72 Vgl. Freidank/Velte, Einfluss der Corporate Governance, in: Freidank/Peemöller, Corporate Governance<br />
und Interne Revision, S. 727; vgl. Geiersbach, Information, BankPraktiker 12-01/2010, S.<br />
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