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DISKUSSIONSBEITRÄGE - DHBW Villingen-Schwenningen

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8<br />

Das monistische System ist auch bekannt als (One-) Board-System oder One-<br />

Tier-System. 44 Es liegt beispielsweise der US-amerikanischen Corporation oder<br />

der britischen Public Company Limited by Shares zugrunde. 45<br />

Die für das dualistische System typische organisatorische Trennung von Geschäftsführung<br />

und Überwachung kennt das monistische System in seiner Reinform<br />

nicht. Das von den Aktionären gewählte „Board of Directors“ hat als Gesamtgremium<br />

sowohl die Führungs- als auch die Überwachungskompetenz. Es ist für<br />

alle Entscheidungen in der Gesellschaft zuständig, die nicht ausnahmsweise der<br />

Hauptversammlung vorbehalten sind. Dadurch kommt das Prinzip der Selbstkontrolle<br />

zum Tragen. 46 Die Frage der Zuständigkeiten, die dem dualistischen System<br />

der Gewaltenteilung immanent ist, stellt sich konzeptionell nicht. 47 In der Praxis<br />

besteht das Board of Directors allerdings regelmäßig aus zwei Typen von Mitgliedern:<br />

die „Executive Directors“ oder auch „Inside Directors“ sind geschäftsführende<br />

Mitglieder. Demgegenüber kommen die „Non Executive Directors“ oder auch<br />

„Outside Directors“ von außen und sind unabhängig, d.h. nicht an der Geschäftsführung<br />

beteiligt. Sie übernehmen spezifische Überwachungsfunktionen. 48 So<br />

setzt sich auch beim monistischen System im Sinne einer guten Corporate<br />

Governance zunehmend eine organinterne Funktionstrennung durch. 49 Es ist jedoch<br />

auch möglich, dass das Board ausschließlich mit operativen Executive<br />

Directors besetzt ist. 50<br />

Das Tagesgeschäft führen dem Board verantwortliche leitende Angestellte, die<br />

sogenannten „Executive Officers“. Sie werden vom Board bestellt und überwacht,<br />

können diesem jedoch zugleich als Inside Directors angehören. 51<br />

Die Einrichtung von Ausschüssen des Board of Directors ist zulässig und gängige<br />

Praxis. Im Zuge der Unternehmenskrisen der 2000er Jahre wurden mit dem<br />

Sarbanes-Oxley-Act (SOX) die Verantwortlichkeiten des Audit Committee gestärkt,<br />

um durch die Sicherung einer unabhängigen Instanz die Corporate Governance zu<br />

verbessern. 52 Die Bildung eines Audit Committees ist nun unabdingbar. 53 In das<br />

Audit Committee dürfen ausschließlich unternehmensexterne, unabhängige Personen<br />

berufen werden. Es beschäftigt sich im Wesentlichen mit der Überwachung<br />

44 Vgl. Lutter/Krieger, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats, S. 3; vgl. Böckli, Konvergenz, in:<br />

Hommelhoff/Hopt/von Werder, Handbuch Corporate Governance, S. 262.<br />

45 Vgl. Amling/Bantleon, Handbuch, S. 34; vgl. Leyens, Information, S. 52.<br />

46 Vgl. von Werder, DCGK, Präambel Rn. 93; Hay, US-amerikanisches Recht, S. 175.<br />

47 Vgl. Lutter/Krieger, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats, S. 3.<br />

48 Vgl. Böckli, Konvergenz, in: Hommelhoff/Hopt/von Werder, Handbuch Corporate Governance,<br />

S. 263.<br />

49 Vgl. von Werder, DCGK, Präambel Rn. 93.<br />

50 Vgl. Warncke, Prüfungsausschuss und Corporate Governance, S. 37; allerdings wird bei einer<br />

Mehrheit von Inside Directors eine Notierung durch die amerikanische Börsenaufsicht SEC abgelehnt,<br />

vgl. Amling/Bantleon, Handbuch, S. 34.<br />

51 Vgl. Böckli, Konvergenz, in: Hommelhoff/Hopt/von Werder, Handbuch Corporate Governance,<br />

S. 263.<br />

52 Vgl. Kregel, Stellung der Internen Revision, in: Freidank/Peemöller, Corporate Governance und<br />

Interne Revision, S. 609.<br />

53 Laut Bantleon/Mauer, Prüfungsausschüsse, ZCG 2010, S. 95.

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