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DISKUSSIONSBEITRÄGE - DHBW Villingen-Schwenningen

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6<br />

mitglieds zum Vorstand der Gesellschaft schließt § 105 Abs. 1 AktG grundsätzlich<br />

aus.<br />

Geschäftsführung ist jede tatsächliche oder rechtsgeschäftliche Tätigkeit für die<br />

Aktiengesellschaft. Ein herausgehobener Teilbereich der Geschäftsführung ist die<br />

Leitung. 30 In der Leitungsverantwortung des Vorstands liegt maßgeblich die Früherkennung<br />

bestandsgefährdender Entwicklungen, vgl. § 91 Abs. 2 AktG. Daraus<br />

ergibt sich die Verpflichtung des Vorstands, für ein angemessenes Risikomanagement<br />

und eine angemessene Interne Revision zu sorgen. 31 Der Vorstand als<br />

eines der beiden „Boards“ leitet die Aktiengesellschaft unter eigener Verantwortung,<br />

d.h. er ist nicht an Weisungen anderer Gesellschaftsorgane oder von (Groß-)<br />

Aktionären gebunden. 32<br />

Dem Aufsichtsrat können wegen des aktienrechtlichen Trennungsprinzips keine<br />

Maßnahmen der Geschäftsführung übertragen werden. Dieses Geschäftsführungsverbot<br />

ist in § 111 Abs. 4 Satz 1 AktG normiert. Als zweitem „Board“ obliegt<br />

ihm gemäß § 111 Abs. 1 AktG als laufende Grundfunktion die Überwachung der<br />

Geschäftsführung, d.h. der Leitungsmaßnahmen des Vorstands. 33 Die Überwachung<br />

des Vorstands muss sowohl vergangenheits- als auch zukunftsbezogen<br />

ausgerichtet sein. 34 Der Aufsichtsrat beauftragt und koordiniert den Abschlussprüfer<br />

als zweite Säule der externen Überwachung. Er darf auch den gesetzlichen<br />

Prüfungsauftrag auf zusätzliche Prüffelder ausweiten. 35 Der Aufsichtsrat kann außerdem<br />

Ausschüsse bestellen, die eine Spezialisierung des Überwachungsorgans<br />

darstellen. 36 Insbesondere kann er fakultativ einen Prüfungsausschuss einrichten.<br />

37 Dies wird vom Deutschen Corporate Governance-Kodex in Ziff. 5.3.2 DCGK<br />

empfohlen. Prüfungsausschüsse sind gemäß § 107 Abs. 3 Satz 2 AktG zuständig<br />

für die Prüfung der Überwachung des Rechnungslegungsprozesses, der Wirksamkeit<br />

der Abschlussprüfung, des internen Kontrollsystems, des Risikomanagementsystems<br />

und v.a. auch des internen Revisionssystems.<br />

2.2.2 Einbindung der Internen Revision<br />

Die Interne Revision ist eine organisatorisch verselbständigte Teilfunktion der Geschäftsführung<br />

38 und zugleich das Kernelement zur Umsetzung der internen<br />

30 Vgl. Hüffer, AktG, § 76 Rn. 7; die Terminologie ist nicht einheitlich. Während das AktG dem Begriff<br />

„Geschäftsführung“ die „Überwachung“ gegenüberstellt, verwendet der Deutsche Corporate-<br />

Governance-Kodex „Unternehmensführung“ als Oberbegriff für „Leitung“ und „Überwachung“, siehe<br />

Präambel DCGK. Im Folgenden sollen „Geschäftsführung“ und „Leitung“ synonym verwendet<br />

werden.<br />

31 So die Gesetzesbegründung zum KonTraG, vgl. Deutscher Bundestag, Begründung KonTraG,<br />

S. 15.<br />

32 Vgl. Hüffer, AktG, § 76 Rn. 10, s.a. § 76 Abs. 1 AktG.<br />

33 Vgl. von Werder, in: Ringleb et al., DCGK, Präambel Rn. 100; vgl. Leyens, Information, S. 128;<br />

vgl. Hüffer, AktG, § 76 Rn. 11 und § 111 Rn. 3.<br />

34 Vgl. Hüffer, AktG, § 111 Rn. 4 - 5; vgl. von Werder in: Ringleb et al., DCGK, Präambel Rn. 101.<br />

35 Vgl. Amling/Bantleon, Handbuch, S. 32.<br />

36 Vgl. Freidank/Velte, Einfluss der Corporate Governance, in: Freidank/Peemöller, Corporate Governance<br />

und Interne Revision, S. 726; explizit auch § 107 Abs. 3 Satz 1 AktG.<br />

37 Gemäß § 107 Abs. 3 Satz 2; diese ohnehin bestehende Möglichkeit wurde durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz<br />

(BilMoG) kodifiziert, vgl. Hüffer, AktG, § 107 Rn. 17a.<br />

38 Vgl. Warncke, Corporate Governance und Interne Revision, S. 58.

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