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DISKUSSIONSBEITRÄGE - DHBW Villingen-Schwenningen

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1 Einleitung<br />

1.1 Problemstellung<br />

Die Schieflage namhafter Kreditinstitute und die damit einhergehenden Zusammenbrüche<br />

und Rettungsaktionen in der jüngeren Vergangenheit haben zu einer<br />

Vertrauenskrise in der Öffentlichkeit, bei Anlegern und Anteilseignern von Kreditinstituten<br />

geführt.<br />

Bereits vor der aktuellen Finanz- und Wirtschaftskrise erregten in den 1990er und<br />

frühen 2000er Jahren nationale und internationale Unternehmenszusammenbrüche<br />

großes Aufsehen. Neben den US-amerikanischen Unternehmen Enron<br />

oder WorldCom seien für Deutschland nur beispielhaft Schneider, Flow-Tex,<br />

Holzmann oder Kirch-Media genannt. 1 Bereits in diesem Kontext wurden branchenübergreifend<br />

verstärkt Regelungen zur Verbesserung der Corporate<br />

Governance ausgearbeitet. 2<br />

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat im Zuge der Finanzkrise<br />

mit der Novellierung der Mindestanforderungen an das Risikomanagement<br />

für Banken (MaRisk) reagiert. Zur weiteren Stärkung der Governance-<br />

Strukturen in Kreditinstituten hat sie die Pflichten der Geschäftsleitung weiter ausgebaut.<br />

3 Damit das Aufsichtsorgan seine Überwachungsfunktion noch effektiver<br />

wahrnehmen kann, 4 wurde insbesondere in AT 4.4 Tz. 2 Satz 3 MaRisk ein Auskunftsrecht<br />

eingeführt: Das Unternehmen hat „sicherzustellen, dass der Vorsitzende<br />

des Aufsichtsorgans unter Einbeziehung der Geschäftsleitung direkt bei dem<br />

Leiter der Internen Revision Auskünfte einholen kann“ 5 . Alternativ kann das direkte<br />

Auskunftsrecht auch dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übertragen<br />

werden. 6 Dadurch soll die Informationsversorgung des Aufsichtsorgans respektive<br />

Prüfungsausschusses verbessert werden, indem ihm mit dem Leiter der Internen<br />

Revision eine zusätzliche Informationsquelle eröffnet wird.<br />

Das dualistische System Deutschlands basiert auf der strikten Trennung der Unternehmensführung<br />

durch die Geschäftsleitung und der Unternehmensüberwachung<br />

durch das Aufsichtsorgan. 7 Die Interne Revision ist nach traditionellem Verständnis<br />

der Geschäftsleitung unterstellt und grundsätzlich nur ihr gegenüber berichtspflichtig.<br />

8 Durch den direkten Zugriff des Aufsichtsorgans auf die Ebene unterhalb<br />

der Geschäftsleitung wird diese Systematik durchbrochen und könnte eine<br />

– gegebenenfalls nicht mit dem deutschen Gesellschaftsrecht vereinbare – Annäherung<br />

an das im angelsächsischen Raum praktizierte monistische System be-<br />

1<br />

Vgl. Merkt/Köhrle, Vorstandsunabhängige Information des Aufsichtsrats, ZIR 2004, S. 222.<br />

2<br />

Ausführlich Paetzmann, Bedeutung der Internen Revision, in: Freidank/Peemöller, Corporate<br />

Governance und Interne Revision, S. 20 ff.<br />

3<br />

Vgl. BaFin, Schreiben vom 14.08.2009, S. 1.<br />

4<br />

Vgl. BaFin, Schreiben vom 14.08.2009, S. 1 f.<br />

5<br />

AT 4.4 Tz. 2 Satz 3 MaRisk.<br />

6<br />

Gemäß der Erläuterungen zu AT 4.4 Tz. 2 Satz 3 MaRisk.<br />

7<br />

Vgl. Bantleon/Mauer, Prüfungsausschüsse, ZCG 2010, S. 94.<br />

8<br />

Vgl. Warncke, Zusammenarbeit, in: Freidank/Peemöller, Corporate Governance und Interne Re-<br />

vision, S. 636.<br />

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