DISKUSSIONSBEITRÄGE - DHBW Villingen-Schwenningen
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1 Einleitung<br />
1.1 Problemstellung<br />
Die Schieflage namhafter Kreditinstitute und die damit einhergehenden Zusammenbrüche<br />
und Rettungsaktionen in der jüngeren Vergangenheit haben zu einer<br />
Vertrauenskrise in der Öffentlichkeit, bei Anlegern und Anteilseignern von Kreditinstituten<br />
geführt.<br />
Bereits vor der aktuellen Finanz- und Wirtschaftskrise erregten in den 1990er und<br />
frühen 2000er Jahren nationale und internationale Unternehmenszusammenbrüche<br />
großes Aufsehen. Neben den US-amerikanischen Unternehmen Enron<br />
oder WorldCom seien für Deutschland nur beispielhaft Schneider, Flow-Tex,<br />
Holzmann oder Kirch-Media genannt. 1 Bereits in diesem Kontext wurden branchenübergreifend<br />
verstärkt Regelungen zur Verbesserung der Corporate<br />
Governance ausgearbeitet. 2<br />
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat im Zuge der Finanzkrise<br />
mit der Novellierung der Mindestanforderungen an das Risikomanagement<br />
für Banken (MaRisk) reagiert. Zur weiteren Stärkung der Governance-<br />
Strukturen in Kreditinstituten hat sie die Pflichten der Geschäftsleitung weiter ausgebaut.<br />
3 Damit das Aufsichtsorgan seine Überwachungsfunktion noch effektiver<br />
wahrnehmen kann, 4 wurde insbesondere in AT 4.4 Tz. 2 Satz 3 MaRisk ein Auskunftsrecht<br />
eingeführt: Das Unternehmen hat „sicherzustellen, dass der Vorsitzende<br />
des Aufsichtsorgans unter Einbeziehung der Geschäftsleitung direkt bei dem<br />
Leiter der Internen Revision Auskünfte einholen kann“ 5 . Alternativ kann das direkte<br />
Auskunftsrecht auch dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übertragen<br />
werden. 6 Dadurch soll die Informationsversorgung des Aufsichtsorgans respektive<br />
Prüfungsausschusses verbessert werden, indem ihm mit dem Leiter der Internen<br />
Revision eine zusätzliche Informationsquelle eröffnet wird.<br />
Das dualistische System Deutschlands basiert auf der strikten Trennung der Unternehmensführung<br />
durch die Geschäftsleitung und der Unternehmensüberwachung<br />
durch das Aufsichtsorgan. 7 Die Interne Revision ist nach traditionellem Verständnis<br />
der Geschäftsleitung unterstellt und grundsätzlich nur ihr gegenüber berichtspflichtig.<br />
8 Durch den direkten Zugriff des Aufsichtsorgans auf die Ebene unterhalb<br />
der Geschäftsleitung wird diese Systematik durchbrochen und könnte eine<br />
– gegebenenfalls nicht mit dem deutschen Gesellschaftsrecht vereinbare – Annäherung<br />
an das im angelsächsischen Raum praktizierte monistische System be-<br />
1<br />
Vgl. Merkt/Köhrle, Vorstandsunabhängige Information des Aufsichtsrats, ZIR 2004, S. 222.<br />
2<br />
Ausführlich Paetzmann, Bedeutung der Internen Revision, in: Freidank/Peemöller, Corporate<br />
Governance und Interne Revision, S. 20 ff.<br />
3<br />
Vgl. BaFin, Schreiben vom 14.08.2009, S. 1.<br />
4<br />
Vgl. BaFin, Schreiben vom 14.08.2009, S. 1 f.<br />
5<br />
AT 4.4 Tz. 2 Satz 3 MaRisk.<br />
6<br />
Gemäß der Erläuterungen zu AT 4.4 Tz. 2 Satz 3 MaRisk.<br />
7<br />
Vgl. Bantleon/Mauer, Prüfungsausschüsse, ZCG 2010, S. 94.<br />
8<br />
Vgl. Warncke, Zusammenarbeit, in: Freidank/Peemöller, Corporate Governance und Interne Re-<br />
vision, S. 636.<br />
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