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KABl. S. 57 - Kirchenrecht-ekir.de

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50 Kirchliches Amtsblatt <strong>de</strong>r Evangelischen Kirche im Rheinland - Nr. 3 vom 25. März 1998<br />

(2) Die Amtszeit für Vorsitz und Stellvertretung beträgt in<br />

<strong>de</strong>r Regel zwei Jahre; ihre Dauer ist vom Presbyterium<br />

jeweils in <strong>de</strong>r ersten Sitzung nach seiner Neubildung<br />

festzulegen. In <strong>de</strong>rselben Sitzung überträgt das Presbyterium<br />

<strong>de</strong>n Vorsitz und die Stellvertretung. Wie<strong>de</strong>rwahl<br />

ist zulässig.<br />

(3) Sind die Vorsitzen<strong>de</strong>n verhin<strong>de</strong>rt, wer<strong>de</strong>n sie in dringen<strong>de</strong>n<br />

Fällen von <strong>de</strong>r hierzu bestimmten Kirchmeisterin<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m hierzu bestimmten Kirchmeister vertreten.<br />

(4) Kommt die Wahl für <strong>de</strong>n Vorsitz nicht zustan<strong>de</strong>, so<br />

überträgt <strong>de</strong>r Kreissynodalvorstand <strong>de</strong>n Vorsitz einem<br />

Mitglied <strong>de</strong>s Presbyteriums, das eine Pfarrstelle <strong>de</strong>r<br />

Gemein<strong>de</strong> inne hat. Die Stellvertretung übernimmt in<br />

diesem Fall die Kirchmeisterin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Kirchmeister.<br />

(5) In Gemein<strong>de</strong>n mit einer Pfarrstelle gelten die vorstehen<strong>de</strong>n<br />

Bestimmungen auch für die Pfarrverweserin<br />

und <strong>de</strong>n Pfarrverweser.<br />

(6) Ist in einer Gemein<strong>de</strong> mit einer Pfarrstelle diese nicht<br />

besetzt und auch eine Pfarrverweserin o<strong>de</strong>r ein Pfarrverweser<br />

nicht ernannt, so übernimmt die Superinten<strong>de</strong>ntin<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Superinten<strong>de</strong>nt o<strong>de</strong>r eine von ihr o<strong>de</strong>r<br />

ihm beauftragte Pfarrerin o<strong>de</strong>r ein beauftragter Pfarrer<br />

die Aufgaben <strong>de</strong>s Vorsitzes o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Stellvertretung.<br />

(7) Im Sinne <strong>de</strong>r vorstehen<strong>de</strong>n Absätze gelten Gemein<strong>de</strong>missionarinnen<br />

und Gemein<strong>de</strong>missionare als Pfarrerinnen<br />

und Pfarrer o<strong>de</strong>r Inhaberinnen und Inhaber von<br />

Pfarrstellen. "<br />

12. Artikel 116 wird wie folgt geän<strong>de</strong>rt:<br />

12.1. In Absatz 1 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r" ersetzt.<br />

Satz 2 wird neu gefaßt:<br />

"Das Presbyterium muß einberufen wer<strong>de</strong>n, wenn ein<br />

Drittel seiner Mitglie<strong>de</strong>r, die Superinten<strong>de</strong>ntin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<br />

Superinten<strong>de</strong>nt, <strong>de</strong>r Kreissynodalvorstand o<strong>de</strong>r die<br />

Kirchenleitung es verlangen."<br />

12.2. In Absatz 3 wer<strong>de</strong>n die Wörter "<strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong>" durch<br />

die Wörter "die Einladung" sowie das Wort "einla<strong>de</strong>n"<br />

durch das Wort "erfolgen" ersetzt.<br />

Satz 2 wird neu gefaßt:<br />

"Das Presbyterium ist in diesem Falle nur beschlußfähig,<br />

wenn seine Mehrheit sich durch Beschluß<br />

mit <strong>de</strong>r Nichteinhaltung <strong>de</strong>r Frist einverstan<strong>de</strong>n erklärt."<br />

12.3. In Absatz 4 wer<strong>de</strong>n vor <strong>de</strong>m Wort "Mitarbeiter" die Wörter<br />

"Mitarbeiterinnen und" eingefügt.<br />

13. Artikel 117 wird wie folgt geän<strong>de</strong>rt:<br />

In Absatz 2 wer<strong>de</strong>n die Wörter "eine Sitzung" durch die<br />

Wörter "das Presbyterium" ersetzt.<br />

14. Artikel 118 wird wie folgt geän<strong>de</strong>rt:<br />

14.1. In Absatz 1 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r" ersetzt.<br />

Satz 3 wird neu gefaßt:<br />

"Mit Zustimmung <strong>de</strong>s Presbyteriums kann die Leitung<br />

<strong>de</strong>r Verhandlungen o<strong>de</strong>r Teile <strong>de</strong>rselben an ein an<strong>de</strong>res<br />

Mitglied <strong>de</strong>s Presbyteriums übertragen wer<strong>de</strong>n."<br />

14.2. In Absatz 4 wer<strong>de</strong>n die Wörter "und <strong>de</strong>r Kirchenzucht"<br />

gestrichen.<br />

15. Artikel 120 wird wie folgt geän<strong>de</strong>rt:<br />

Die Wörter "Der Präses" wer<strong>de</strong>n durch die Wörter "Die<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Präses" ersetzt, vor <strong>de</strong>n Wörtern "<strong>de</strong>r Superinten<strong>de</strong>nt"<br />

wer<strong>de</strong>n die Wörter "die Superinten<strong>de</strong>ntin<br />

o<strong>de</strong>r" eingefügt.<br />

16. Artikel 121 Absatz 1 wird neu gefaßt:<br />

,,(1) Wer an <strong>de</strong>m Gegenstand <strong>de</strong>r Beratung persönlich<br />

beteiligt ist, darf bei <strong>de</strong>r Verhandlung nicht anwesend<br />

sein, muß auf eigenes Verlangen gehört wer<strong>de</strong>n, sich<br />

aber vor Beratung und Beschiußfassung entfernen. Die<br />

Beachtung dieser Vorschrift ist in <strong>de</strong>r Verhandlungsnie<strong>de</strong>rschrift<br />

festzustellen."<br />

17. Artikel 122 wird wie folgt geän<strong>de</strong>rt:<br />

In Absatz 2 wer<strong>de</strong>n vor <strong>de</strong>m Wort "<strong>de</strong>m" die Wörter "<strong>de</strong>r<br />

o<strong>de</strong>r" eingefügt.<br />

18. Artikel 123 wird wie folgt geän<strong>de</strong>rt:<br />

18.1 . Absatz 1 wird neu gefaßt:<br />

,,(1) Die o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong> sorgt für die Ausführung<br />

<strong>de</strong>r Beschlüsse <strong>de</strong>s Presbyteriums und trägt die Verantwortung<br />

für die ordnungsgemäße Verwaltung <strong>de</strong>r<br />

Gemein<strong>de</strong>. Soweit <strong>de</strong>r Arbeitsbereich <strong>de</strong>r Kirchmeisterinnen<br />

und Kirchmeister betroffen ist, geschieht dies im<br />

Einverständnis mit ihnen. Die o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong> führt<br />

<strong>de</strong>n Schriftwechsel. Das Presbyterium kann <strong>de</strong>n Schriftwechsel<br />

für bestimmte Bereiche <strong>de</strong>n Kirchmeisterinnen<br />

o<strong>de</strong>r Kirchmeistern übertragen. In diesem Fall ist die<br />

Mitzeichnung <strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Vorsitzen<strong>de</strong>n erfor<strong>de</strong>rlich.<br />

Eine Übertragung auf an<strong>de</strong>re ist nur durch Gemein<strong>de</strong>satzung<br />

möglich."<br />

18.2. In Absatz 2 wer<strong>de</strong>n vor <strong>de</strong>n Wörtern "<strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong>"<br />

die Wörter "die o<strong>de</strong>r" sowie vor <strong>de</strong>n Wörtern "<strong>de</strong>m<br />

zuständigen" die Wörter "<strong>de</strong>r zuständigen Kirchmeisterin<br />

o<strong>de</strong>r" eingefügt.<br />

Satz 3 wird neu gefaßt:<br />

"Wird die Genehmigung versagt, so behalten bereits<br />

ausgeführte Maßnahmen Dritten gegenüber, unbescha<strong>de</strong>t<br />

<strong>de</strong>r etwaigen Verantwortlichkeit <strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Vorsitzen<strong>de</strong>n<br />

und <strong>de</strong>r Kirchmeisterin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Kirchmeisters,<br />

ihre Gültigkeit."<br />

19. Artikel 124 wird wie folgt geän<strong>de</strong>rt:<br />

Vor <strong>de</strong>n Wörtern "<strong>de</strong>m Vorsitzen<strong>de</strong>n" wer<strong>de</strong>n die Wörter<br />

"<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r" eingefügt.<br />

20. Artikel 125 wird wie folgt geän<strong>de</strong>rt:<br />

In Absatz 1 wer<strong>de</strong>n vor <strong>de</strong>n Wörtern "<strong>de</strong>m Vorsitzen<strong>de</strong>n"<br />

die Wörter "<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r" eingefügt und die Wörter<br />

"<strong>de</strong>s Presbyteriums o<strong>de</strong>r seinem Stellvertreter" durch<br />

die Wörter "<strong>de</strong>ren Stellvertretung" ersetzt.<br />

21. Artikel 128 wird wie folgt geän<strong>de</strong>rt:<br />

21.1. In Absatz 1 wer<strong>de</strong>n vor <strong>de</strong>m Wort "Mitarbeiter" die Wörter<br />

"Mitarbeiterinnen und" eingefügt.<br />

21.2. In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort "Der" durch die Wörter<br />

"Die o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r" ersetzt.<br />

21.3. In Absatz 4 wer<strong>de</strong>n vor <strong>de</strong>n Wörtern "<strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong>"<br />

die Wörter "die o<strong>de</strong>r" eingefügt.<br />

22. Artikel 130 wird wie folgt geän<strong>de</strong>rt:<br />

Absatz 3 wird neu gefaßt:<br />

,,(3) Die Leitung <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>versammlung liegt bei <strong>de</strong>r<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Vorsitzen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Presbyteriums. Sie kann<br />

vom Presbyterium auch einer an<strong>de</strong>ren Person übertragen<br />

wer<strong>de</strong>n."

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