KABl. S. 57 - Kirchenrecht-ekir.de
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48 Kirchliches Amtsblatt <strong>de</strong>r Evangelischen Kirche im Rheinland - Nr. 3 vom 25. März 1998<br />
28.2. In Satz 2 wer<strong>de</strong>n die Wörter "Zu Katecheten" durch das<br />
Wort "Hierzu" ersetzt.<br />
28.3. In Satz 3 wer<strong>de</strong>n vor <strong>de</strong>m Wort "Pfarrern" die Wörter<br />
"Pfarrerinnen und" eingefügt.<br />
29. Artikel 94 wird neu gefaßt:<br />
"Artikel 94<br />
Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker haben die<br />
Aufgabe, die gottesdienstliche Musik, insbeson<strong>de</strong>re<br />
<strong>de</strong>n Gemein<strong>de</strong>- und Chorgesang, nach <strong>de</strong>r gelten<strong>de</strong>n<br />
Ordnung zu leiten und zu pflegen."<br />
30. Artikel 95 wird neu gefaßt:<br />
"Artikel 95<br />
(1) Diakoninnen und Diakone haben die Aufgabe, in <strong>de</strong>r<br />
Wortverkündigung, in <strong>de</strong>r Seelsorge, in <strong>de</strong>r Unterweisung,<br />
in <strong>de</strong>r Diakonie und in <strong>de</strong>r Bildungsarbeit mitzuarbeiten.<br />
(2) Zu gleichem Dienst können geeignete, kirchlich<br />
bewährte Frauen und Männer, die über die notwendige<br />
Vorbildung verfügen, als Gemein<strong>de</strong>pädagoginnen und<br />
Gemein<strong>de</strong>pädagogen sowie als Gemein<strong>de</strong>helferinnen<br />
und Gemein<strong>de</strong>helfer berufen wer<strong>de</strong>n."<br />
31. Artikel 96 wird wie folgt geän<strong>de</strong>rt:<br />
In Satz 1 wird das Wort "Gemein<strong>de</strong>schwestern" durch<br />
die Wörter "Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Gemein<strong>de</strong>pflege<br />
und Diakoniestationen" ersetzt. Satz 2 wird<br />
gestrichen.<br />
32. Artikel 97 wird neu gefaßt:<br />
"Artikel 97<br />
Gemein<strong>de</strong>pädagoginnen und Gemein<strong>de</strong>pädagogen<br />
sowie Gemein<strong>de</strong>helferinnen und Gemein<strong>de</strong>helfer haben<br />
die Aufgabe, Gemein<strong>de</strong>glie<strong>de</strong>r unter Gottes Wort zu<br />
sammeln. Sie wer<strong>de</strong>n zur Mitarbeit in <strong>de</strong>r Seelsorge, zur<br />
Mithilfe in <strong>de</strong>r Unterweisung und in <strong>de</strong>m Dienst <strong>de</strong>r<br />
christlichen Liebe berufen. Sie können zur Mitarbeit bei<br />
<strong>de</strong>n pfarramtlichen Geschäften herangezogen wer<strong>de</strong>n."<br />
33. Artikel 98 wird neu gefaßt:<br />
"Artikel 98<br />
Zur Erfüllung <strong>de</strong>r diakonischen Aufgaben <strong>de</strong>r Kirche, vor<br />
allem an <strong>de</strong>r Jugend, können insbeson<strong>de</strong>re Sozialarbeiterinnen<br />
und Sozialarbeiter, Sozialpädagoginnen und<br />
Sozialpädagogen, Heilpädagoginnen und Heilpädagogen<br />
in <strong>de</strong>n Dienst <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> berufen wer<strong>de</strong>n. Sie<br />
können auch in <strong>de</strong>r öffentlichen Sozialarbeit mitarbeiten."<br />
34. Artikel 99 wird wie folgt geän<strong>de</strong>rt:<br />
Satz 1 wird neu gefaßt:<br />
"Zur Arbeit in evangelischen Tageseinrichtungen für<br />
Kin<strong>de</strong>r wer<strong>de</strong>n Erzieherinnen und Erzieher bestellt."<br />
35. Artikel 100 wird wie folgt geän<strong>de</strong>rt:<br />
Das Wort "Helfer" wird durch die Wörter "Mitarbeiterinnen<br />
und Mitarbeiter" ersetzt.<br />
36. Artikel 101 wird neu gefaßt:<br />
"Artikel 101<br />
Küsterinnen und Küster richten die kirchlichen Räume<br />
für <strong>de</strong>n Gottesdienst her, sorgen für das Läuten <strong>de</strong>r<br />
Glocken, achten während <strong>de</strong>s Gottesdienstes auf gute<br />
Ordnung und unterstützen Pfarrerinnen und Pfarrer,<br />
Presbyterinnen und Presbyter bei ihren Amtsgeschäften."<br />
37. Artikel 102 wird wie folgt geän<strong>de</strong>rt:<br />
In Absatz 1 Satz 1 wer<strong>de</strong>n vor <strong>de</strong>m Wort "Mitarbeiter"<br />
die Wörter "Mitarbeiterinnen und" eingefügt.<br />
38. Artikel 103 wird neu gefaßt:<br />
v.<br />
1.<br />
"Artikel 1 03<br />
(1) Die Aufgaben haupt- und nebenamtlicher Mitarbeiterinnen<br />
und Mitarbeiter <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>n Artikeln 90 bis 102 aufgeführten<br />
Dienste wer<strong>de</strong>n im einzelnen durch eine vom<br />
Presbyterium aufzustellen<strong>de</strong> und von <strong>de</strong>r Superinten<strong>de</strong>ntin<br />
o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Superinten<strong>de</strong>nten zu genehmigen<strong>de</strong><br />
Dienstanweisung bestimmt. Die Dienste können miteinan<strong>de</strong>r<br />
verbun<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n.<br />
(2) Durch Kirchengesetz kann angeordnet wer<strong>de</strong>n, daß<br />
die Dienstanweisungen von Gemein<strong>de</strong>missionarinnen<br />
und Gemein<strong>de</strong>missionaren von <strong>de</strong>r Kirchenleitung zu<br />
genehmigen sind.<br />
(3) Erfor<strong>de</strong>rlichenfalls sind für die in Absatz 1 und 2<br />
bezeichneten Dienste haupt- o<strong>de</strong>r nebenamtliche<br />
Kräfte anzustellen, Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Presbyteriums dürfen<br />
in dieser Weise nur mit Genehmigung <strong>de</strong>s Kreissynodalvorstan<strong>de</strong>s<br />
bestellt wer<strong>de</strong>n.<br />
(4) Die Anstellung geschieht durch Vertrag o<strong>de</strong>r bei<br />
Diensten mit beson<strong>de</strong>rer Verantwortung nach Maßgabe<br />
<strong>de</strong>s Kirchenbeamtenrechts durch Ernennung zu Kirchengemein<strong>de</strong>beamtinnen<br />
und Kirchengemein<strong>de</strong>beamten.<br />
Diese Ernennung bedarf <strong>de</strong>r Bestätigung <strong>de</strong>r<br />
Kirchenleitung, die Anstellung, Gehaltseinstufung und<br />
Kündigung <strong>de</strong>r kirchlichen Angestellten <strong>de</strong>r Genehmigung<br />
<strong>de</strong>s Kreissynodalvorstan<strong>de</strong>s.<br />
(5) Die Kirchenleitung stellt Grundsätze und Richtlinien<br />
für die Dienstanweisungen, über Anstellungsvoraussetzungen<br />
und Anstellungsbedingungen sowie die Vergütung<br />
<strong>de</strong>r kirchlichen Angestellten und die Besoldung <strong>de</strong>r<br />
Beamtinnen und Beamten auf. Sie kann sich die<br />
Genehmigung <strong>de</strong>r Anstellung bei bestimmten Gruppen<br />
von Angestellten o<strong>de</strong>r bei Einstufung in bestimmte Vergütungsgruppen<br />
vorbehalten."<br />
Än<strong>de</strong>rungen im 4. Abschnitt<br />
Die Leitung <strong>de</strong>r Kirchengemein<strong>de</strong><br />
Das Presbyterium<br />
Artikel 1 04 wird wie folgt geän<strong>de</strong>rt:<br />
Absatz 1 wird neu gefaßt:<br />
,,(1) Die Leitung <strong>de</strong>r Kirchengemein<strong>de</strong> liegt bei <strong>de</strong>m<br />
Presbyterium. Mitglie<strong>de</strong>r sind die Pfarrerinnen und<br />
Pfarrer, die Gemein<strong>de</strong>missionarinnen und Gemein<strong>de</strong>missionare,<br />
die Presbyterinnen und Presbyter und die<br />
gewählten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>.<br />
Sie üben <strong>de</strong>n Dienst <strong>de</strong>r Leitung in gemeinsamer<br />
Verantwortung aus."<br />
2. Artikel 104 a wird wie folgt geän<strong>de</strong>rt:<br />
2.1. In Absatz 1 wird das Wort "Pfarrer" durch die Wörter<br />
"Pfarrerinnen o<strong>de</strong>r Pfarrer, Gemein<strong>de</strong>missionarinnen"<br />
ersetzt. Vor <strong>de</strong>m Wort "einer" wer<strong>de</strong>n die Wörter "eine<br />
o<strong>de</strong>r" eingefügt.