06.03.2013 Aufrufe

KABl. S. 57 - Kirchenrecht-ekir.de

KABl. S. 57 - Kirchenrecht-ekir.de

KABl. S. 57 - Kirchenrecht-ekir.de

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

48 Kirchliches Amtsblatt <strong>de</strong>r Evangelischen Kirche im Rheinland - Nr. 3 vom 25. März 1998<br />

28.2. In Satz 2 wer<strong>de</strong>n die Wörter "Zu Katecheten" durch das<br />

Wort "Hierzu" ersetzt.<br />

28.3. In Satz 3 wer<strong>de</strong>n vor <strong>de</strong>m Wort "Pfarrern" die Wörter<br />

"Pfarrerinnen und" eingefügt.<br />

29. Artikel 94 wird neu gefaßt:<br />

"Artikel 94<br />

Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker haben die<br />

Aufgabe, die gottesdienstliche Musik, insbeson<strong>de</strong>re<br />

<strong>de</strong>n Gemein<strong>de</strong>- und Chorgesang, nach <strong>de</strong>r gelten<strong>de</strong>n<br />

Ordnung zu leiten und zu pflegen."<br />

30. Artikel 95 wird neu gefaßt:<br />

"Artikel 95<br />

(1) Diakoninnen und Diakone haben die Aufgabe, in <strong>de</strong>r<br />

Wortverkündigung, in <strong>de</strong>r Seelsorge, in <strong>de</strong>r Unterweisung,<br />

in <strong>de</strong>r Diakonie und in <strong>de</strong>r Bildungsarbeit mitzuarbeiten.<br />

(2) Zu gleichem Dienst können geeignete, kirchlich<br />

bewährte Frauen und Männer, die über die notwendige<br />

Vorbildung verfügen, als Gemein<strong>de</strong>pädagoginnen und<br />

Gemein<strong>de</strong>pädagogen sowie als Gemein<strong>de</strong>helferinnen<br />

und Gemein<strong>de</strong>helfer berufen wer<strong>de</strong>n."<br />

31. Artikel 96 wird wie folgt geän<strong>de</strong>rt:<br />

In Satz 1 wird das Wort "Gemein<strong>de</strong>schwestern" durch<br />

die Wörter "Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Gemein<strong>de</strong>pflege<br />

und Diakoniestationen" ersetzt. Satz 2 wird<br />

gestrichen.<br />

32. Artikel 97 wird neu gefaßt:<br />

"Artikel 97<br />

Gemein<strong>de</strong>pädagoginnen und Gemein<strong>de</strong>pädagogen<br />

sowie Gemein<strong>de</strong>helferinnen und Gemein<strong>de</strong>helfer haben<br />

die Aufgabe, Gemein<strong>de</strong>glie<strong>de</strong>r unter Gottes Wort zu<br />

sammeln. Sie wer<strong>de</strong>n zur Mitarbeit in <strong>de</strong>r Seelsorge, zur<br />

Mithilfe in <strong>de</strong>r Unterweisung und in <strong>de</strong>m Dienst <strong>de</strong>r<br />

christlichen Liebe berufen. Sie können zur Mitarbeit bei<br />

<strong>de</strong>n pfarramtlichen Geschäften herangezogen wer<strong>de</strong>n."<br />

33. Artikel 98 wird neu gefaßt:<br />

"Artikel 98<br />

Zur Erfüllung <strong>de</strong>r diakonischen Aufgaben <strong>de</strong>r Kirche, vor<br />

allem an <strong>de</strong>r Jugend, können insbeson<strong>de</strong>re Sozialarbeiterinnen<br />

und Sozialarbeiter, Sozialpädagoginnen und<br />

Sozialpädagogen, Heilpädagoginnen und Heilpädagogen<br />

in <strong>de</strong>n Dienst <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> berufen wer<strong>de</strong>n. Sie<br />

können auch in <strong>de</strong>r öffentlichen Sozialarbeit mitarbeiten."<br />

34. Artikel 99 wird wie folgt geän<strong>de</strong>rt:<br />

Satz 1 wird neu gefaßt:<br />

"Zur Arbeit in evangelischen Tageseinrichtungen für<br />

Kin<strong>de</strong>r wer<strong>de</strong>n Erzieherinnen und Erzieher bestellt."<br />

35. Artikel 100 wird wie folgt geän<strong>de</strong>rt:<br />

Das Wort "Helfer" wird durch die Wörter "Mitarbeiterinnen<br />

und Mitarbeiter" ersetzt.<br />

36. Artikel 101 wird neu gefaßt:<br />

"Artikel 101<br />

Küsterinnen und Küster richten die kirchlichen Räume<br />

für <strong>de</strong>n Gottesdienst her, sorgen für das Läuten <strong>de</strong>r<br />

Glocken, achten während <strong>de</strong>s Gottesdienstes auf gute<br />

Ordnung und unterstützen Pfarrerinnen und Pfarrer,<br />

Presbyterinnen und Presbyter bei ihren Amtsgeschäften."<br />

37. Artikel 102 wird wie folgt geän<strong>de</strong>rt:<br />

In Absatz 1 Satz 1 wer<strong>de</strong>n vor <strong>de</strong>m Wort "Mitarbeiter"<br />

die Wörter "Mitarbeiterinnen und" eingefügt.<br />

38. Artikel 103 wird neu gefaßt:<br />

v.<br />

1.<br />

"Artikel 1 03<br />

(1) Die Aufgaben haupt- und nebenamtlicher Mitarbeiterinnen<br />

und Mitarbeiter <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>n Artikeln 90 bis 102 aufgeführten<br />

Dienste wer<strong>de</strong>n im einzelnen durch eine vom<br />

Presbyterium aufzustellen<strong>de</strong> und von <strong>de</strong>r Superinten<strong>de</strong>ntin<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Superinten<strong>de</strong>nten zu genehmigen<strong>de</strong><br />

Dienstanweisung bestimmt. Die Dienste können miteinan<strong>de</strong>r<br />

verbun<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n.<br />

(2) Durch Kirchengesetz kann angeordnet wer<strong>de</strong>n, daß<br />

die Dienstanweisungen von Gemein<strong>de</strong>missionarinnen<br />

und Gemein<strong>de</strong>missionaren von <strong>de</strong>r Kirchenleitung zu<br />

genehmigen sind.<br />

(3) Erfor<strong>de</strong>rlichenfalls sind für die in Absatz 1 und 2<br />

bezeichneten Dienste haupt- o<strong>de</strong>r nebenamtliche<br />

Kräfte anzustellen, Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Presbyteriums dürfen<br />

in dieser Weise nur mit Genehmigung <strong>de</strong>s Kreissynodalvorstan<strong>de</strong>s<br />

bestellt wer<strong>de</strong>n.<br />

(4) Die Anstellung geschieht durch Vertrag o<strong>de</strong>r bei<br />

Diensten mit beson<strong>de</strong>rer Verantwortung nach Maßgabe<br />

<strong>de</strong>s Kirchenbeamtenrechts durch Ernennung zu Kirchengemein<strong>de</strong>beamtinnen<br />

und Kirchengemein<strong>de</strong>beamten.<br />

Diese Ernennung bedarf <strong>de</strong>r Bestätigung <strong>de</strong>r<br />

Kirchenleitung, die Anstellung, Gehaltseinstufung und<br />

Kündigung <strong>de</strong>r kirchlichen Angestellten <strong>de</strong>r Genehmigung<br />

<strong>de</strong>s Kreissynodalvorstan<strong>de</strong>s.<br />

(5) Die Kirchenleitung stellt Grundsätze und Richtlinien<br />

für die Dienstanweisungen, über Anstellungsvoraussetzungen<br />

und Anstellungsbedingungen sowie die Vergütung<br />

<strong>de</strong>r kirchlichen Angestellten und die Besoldung <strong>de</strong>r<br />

Beamtinnen und Beamten auf. Sie kann sich die<br />

Genehmigung <strong>de</strong>r Anstellung bei bestimmten Gruppen<br />

von Angestellten o<strong>de</strong>r bei Einstufung in bestimmte Vergütungsgruppen<br />

vorbehalten."<br />

Än<strong>de</strong>rungen im 4. Abschnitt<br />

Die Leitung <strong>de</strong>r Kirchengemein<strong>de</strong><br />

Das Presbyterium<br />

Artikel 1 04 wird wie folgt geän<strong>de</strong>rt:<br />

Absatz 1 wird neu gefaßt:<br />

,,(1) Die Leitung <strong>de</strong>r Kirchengemein<strong>de</strong> liegt bei <strong>de</strong>m<br />

Presbyterium. Mitglie<strong>de</strong>r sind die Pfarrerinnen und<br />

Pfarrer, die Gemein<strong>de</strong>missionarinnen und Gemein<strong>de</strong>missionare,<br />

die Presbyterinnen und Presbyter und die<br />

gewählten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>.<br />

Sie üben <strong>de</strong>n Dienst <strong>de</strong>r Leitung in gemeinsamer<br />

Verantwortung aus."<br />

2. Artikel 104 a wird wie folgt geän<strong>de</strong>rt:<br />

2.1. In Absatz 1 wird das Wort "Pfarrer" durch die Wörter<br />

"Pfarrerinnen o<strong>de</strong>r Pfarrer, Gemein<strong>de</strong>missionarinnen"<br />

ersetzt. Vor <strong>de</strong>m Wort "einer" wer<strong>de</strong>n die Wörter "eine<br />

o<strong>de</strong>r" eingefügt.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!