KABl. S. 57 - Kirchenrecht-ekir.de
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Kirchliches Amtsblatt <strong>de</strong>r Evangelischen Kirche im Rheinland - Nr. 3 vom 25. März 1998 47<br />
18. Artikel 83 wird wie folgt geän<strong>de</strong>rt:<br />
18.1. in Absatz 1 wer<strong>de</strong>n vor <strong>de</strong>m Wort "Presbyter"die Wörter<br />
"Presbyterinnen und" sowie vor <strong>de</strong>m Wort "Pfarrern" die<br />
Wörter "Pfarrerinnen und" eingefügt.<br />
Die Wörter "<strong>de</strong>s Kirchenkreises und <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>skirche"<br />
wer<strong>de</strong>n durch die Wörter "<strong>de</strong>r Kirche" ersetzt.<br />
18.2. In <strong>de</strong>n Absätzen 2 und 3 wer<strong>de</strong>n vor <strong>de</strong>m Wort "Presbyter"<br />
die Wörter "Presbyterinnen und" eingefügt.<br />
19. Artikel 84 wird wie folgt geän<strong>de</strong>rt:<br />
19.1. Absatz 2 wird neu gefaßt<br />
(2) Die Presbyterinnen und Presbyter wer<strong>de</strong>n in einem<br />
Gottesdienst in ihr Amt eingeführt und legen dabei ein<br />
Gelüb<strong>de</strong> ab. Sie wer<strong>de</strong>n gefragt:<br />
"Seid Ihr bereit, das Euch übertragene Amt in <strong>de</strong>r Leitung<br />
unserer Kirche im Gehorsam gegen das Wort<br />
Gottes, wie es ausgelegt wird in <strong>de</strong>n Bekenntnissen<br />
unserer Kirche und aufs Neue bezeugt ist in <strong>de</strong>r Barmer<br />
Theologischen Erklärung sorgfältig und treu auszuüben?<br />
Versprecht Ihr, über Lehre und Ordnung unserer Kirche<br />
zu wachen, bei allen Euch anvertrauten Aufgaben und<br />
Diensten die gelten<strong>de</strong>n Ordnungen unserer Kirche zu<br />
beachten und in allem danach zu trachten, daß die<br />
Kirche auf <strong>de</strong>m Wege <strong>de</strong>r Nachfolge Christi, ihres einen<br />
Hauptes, bleibe?"<br />
Darauf antworten sie:<br />
"Ja, mit Gottes Hilfe."<br />
19.2. Absatz 3 wird aufgehoben, Absatz 4 wird Absatz 3.<br />
20. Artikel 85 wird wie folgt geän<strong>de</strong>rt:<br />
20.1. Die Absätze 2 und 3 wer<strong>de</strong>n neu gefaSt:<br />
,,(2) Wer<strong>de</strong>n Eheleute o<strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>glie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r in<br />
Absatz 1 genannten Verwandtschafts- o<strong>de</strong>r Schwägerschaftsgra<strong>de</strong><br />
gleichzeitig gewählt, so tritt in das Presbyterium<br />
ein, wer die höhere Stimmenzahl erhalten<br />
hat. Trifft in solchen Fällen die Wahl einer Presbyterin<br />
o<strong>de</strong>r eines Presbyters mit <strong>de</strong>r Wahl einer Mitarbeiterin<br />
o<strong>de</strong>r eines Mitarbeiters in das Presbyterium zusammen,<br />
so entschei<strong>de</strong>t das Los.<br />
(3) Wird ein solches Verhältnis während <strong>de</strong>r Amtszeit<br />
begrün<strong>de</strong>t, muß ein betroffenes Mitglied <strong>de</strong>s Presbyteriums<br />
ausschei<strong>de</strong>n. Kommt eine Einigung nicht<br />
zustan<strong>de</strong>, so entschei<strong>de</strong>t das Los."<br />
20.2. In Absatz 4 wer<strong>de</strong>n vor <strong>de</strong>m Wort "ein" die Wörter "eine<br />
Pfarrerin o<strong>de</strong>r" sowie vor <strong>de</strong>m Wort "<strong>de</strong>s" die Wörter<br />
"<strong>de</strong>r Pfarrerin o<strong>de</strong>r" eingefügt.<br />
21. Artikel 86 wird wie folgt geän<strong>de</strong>rt:<br />
Absatz 2 wird neu gefaSt:<br />
,,(2) Auf die in das Presbyterium gewählten Mitarbeiterinnen<br />
und Mitarbeiter fin<strong>de</strong>n die Bestimmungen über<br />
die Presbyterinnen und Presbyter entsprechend<br />
Anwendung, soweit die Kirchenordnung nichts an<strong>de</strong>res<br />
bestimmt."<br />
22. Artikel 87 wird wie folgt geän<strong>de</strong>rt:<br />
22.1. In Absatz 1 wer<strong>de</strong>n die Wörter "Amt eines Presbyters"<br />
durch das Wort "Presbyteramt" sowie die Wörter "das<br />
Presbyterium" durch die Wörter "Beschluß <strong>de</strong>s Presbyteriums"<br />
ersetzt.<br />
22.2. Absatz 2 wird neu gefaßt:<br />
,,(2) Wird eine Presbyterin o<strong>de</strong>r ein Presbyter als Mitarbeiterin<br />
o<strong>de</strong>r Mitarbeiter in <strong>de</strong>r Kirchengemein<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r<br />
<strong>de</strong>m Gemein<strong>de</strong>verband, Gesamtverband, Kirchenkreis<br />
o<strong>de</strong>r Kirchenkreisverband, <strong>de</strong>m die Gemein<strong>de</strong> angeschlossen<br />
ist, im Haupt- o<strong>de</strong>r Nebenamt angestellt, so<br />
en<strong>de</strong>t die Mitgliedschaft im Presbyterium, sofern die Kirchenleitung<br />
nicht ausdrücklich eine Ausnahme zuläßt."<br />
22.3. In Absatz 3 wer<strong>de</strong>n die Wörter "Amt <strong>de</strong>s Presbyters<br />
endigt" durch die Wörter "Presbyteramt en<strong>de</strong>t" ersetzt.<br />
23. Artikel 88 wird wie folgt geän<strong>de</strong>rt:<br />
23.1. In Absatz 1 wer<strong>de</strong>n vor <strong>de</strong>m Wort "einem" die Wörter<br />
"einer Presbyterin o<strong>de</strong>r" eingefügt.<br />
23.2. In Absatz 2 wird das Wort "Betroffenen" durch die<br />
Wörter "betroffenen Mitglied" ersetzt.<br />
23.3. In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "ihm" gestrichen.<br />
C. An<strong>de</strong>re Dienste<br />
24. Artikel 90 wird wie folgt geän<strong>de</strong>rt:<br />
24.1. In <strong>de</strong>n Absätzen 1 - 4 wer<strong>de</strong>n jeweils vor <strong>de</strong>m Wort "Mitarbeiter"<br />
die Wörter "Mitarbeiterinnen und" eingefügt.<br />
24.2. In Absatz 4 wer<strong>de</strong>n die Wörter "und Seelsorge" durch<br />
die Wörter '" Seelsorge, Diakonie und Bildungsarbeit"<br />
ersetzt.<br />
25. Artikel 91 wird neu gefaßt:<br />
"Artikel 91<br />
(1 ) Als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in <strong>de</strong>r Verkündigung,<br />
in <strong>de</strong>r Unterweisung, in <strong>de</strong>r Seelsorge, in <strong>de</strong>r Diakonie<br />
und <strong>de</strong>r Bildungsarbeit können berufen wer<strong>de</strong>n:<br />
Gemein<strong>de</strong>missionarinnen und Gemein<strong>de</strong>missionare,<br />
Predigthelferinnen und Predigthelfer, Katechetinnen<br />
und Katecheten, Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker,<br />
Diakoninnen und Diakone, Gemein<strong>de</strong>pädagoginnen<br />
und Gemein<strong>de</strong>pädagogen, Mitarbeiterinnen und<br />
Mitarbeiter in Gemein<strong>de</strong>pflege und Diakoniestationen,<br />
Gemein<strong>de</strong>helferinnen und Gemein<strong>de</strong>helfer, Sozialarbeiterinnen<br />
und Sozialarbeiter, Sozialpädagoginnen und<br />
Sozialpädagogen, Heilpädagoginnen und Heilpädagogen,<br />
Erzieherinnen und Erzieher. Die tür die fachliche<br />
Vorbildung gelten<strong>de</strong>n Ordnungen sind dabei zu beachten.<br />
(2) Durch Kirchengesetz kann bestimmt wer<strong>de</strong>n, daß<br />
hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Verkündigung,<br />
Seelsorge, Diakonie und Bildungsarbeit im<br />
Rahmen und für die Dauer ihres Dienstes mit <strong>de</strong>r<br />
Verkündigung <strong>de</strong>s Wortes Gottes und <strong>de</strong>r Verwaltung<br />
<strong>de</strong>r Sakramente beauftragt wer<strong>de</strong>n können."<br />
26. Artikel 91 a wird wie folgt geän<strong>de</strong>rt:<br />
Die Wörter "Dem Gemein<strong>de</strong>missionar" wer<strong>de</strong>n durch<br />
die Wörter "Gemein<strong>de</strong>missionarinnen und Gemein<strong>de</strong>missionare"<br />
sowie die Wörter "ist er" durch "sind sie"<br />
ersetzt.<br />
27. Artikel 92 wird wie folgt geän<strong>de</strong>rt:<br />
Vor <strong>de</strong>m Wort " Predigthelfern " wer<strong>de</strong>n die Wörter<br />
"Predigthelferinnen und" eingefügt.<br />
28. Artikel 93 wird wie folgt geän<strong>de</strong>rt:<br />
28.1. In Satz 1 wer<strong>de</strong>n vor <strong>de</strong>m Wort "Katecheten" die Wörter<br />
"Katechetinnen und" eingefügt.