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KABl. S. 57 - Kirchenrecht-ekir.de

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Kirchliches Amtsblatt <strong>de</strong>r Evangelischen Kirche im Rheinland - Nr. 3 vom 25. März 1998 47<br />

18. Artikel 83 wird wie folgt geän<strong>de</strong>rt:<br />

18.1. in Absatz 1 wer<strong>de</strong>n vor <strong>de</strong>m Wort "Presbyter"die Wörter<br />

"Presbyterinnen und" sowie vor <strong>de</strong>m Wort "Pfarrern" die<br />

Wörter "Pfarrerinnen und" eingefügt.<br />

Die Wörter "<strong>de</strong>s Kirchenkreises und <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>skirche"<br />

wer<strong>de</strong>n durch die Wörter "<strong>de</strong>r Kirche" ersetzt.<br />

18.2. In <strong>de</strong>n Absätzen 2 und 3 wer<strong>de</strong>n vor <strong>de</strong>m Wort "Presbyter"<br />

die Wörter "Presbyterinnen und" eingefügt.<br />

19. Artikel 84 wird wie folgt geän<strong>de</strong>rt:<br />

19.1. Absatz 2 wird neu gefaßt<br />

(2) Die Presbyterinnen und Presbyter wer<strong>de</strong>n in einem<br />

Gottesdienst in ihr Amt eingeführt und legen dabei ein<br />

Gelüb<strong>de</strong> ab. Sie wer<strong>de</strong>n gefragt:<br />

"Seid Ihr bereit, das Euch übertragene Amt in <strong>de</strong>r Leitung<br />

unserer Kirche im Gehorsam gegen das Wort<br />

Gottes, wie es ausgelegt wird in <strong>de</strong>n Bekenntnissen<br />

unserer Kirche und aufs Neue bezeugt ist in <strong>de</strong>r Barmer<br />

Theologischen Erklärung sorgfältig und treu auszuüben?<br />

Versprecht Ihr, über Lehre und Ordnung unserer Kirche<br />

zu wachen, bei allen Euch anvertrauten Aufgaben und<br />

Diensten die gelten<strong>de</strong>n Ordnungen unserer Kirche zu<br />

beachten und in allem danach zu trachten, daß die<br />

Kirche auf <strong>de</strong>m Wege <strong>de</strong>r Nachfolge Christi, ihres einen<br />

Hauptes, bleibe?"<br />

Darauf antworten sie:<br />

"Ja, mit Gottes Hilfe."<br />

19.2. Absatz 3 wird aufgehoben, Absatz 4 wird Absatz 3.<br />

20. Artikel 85 wird wie folgt geän<strong>de</strong>rt:<br />

20.1. Die Absätze 2 und 3 wer<strong>de</strong>n neu gefaSt:<br />

,,(2) Wer<strong>de</strong>n Eheleute o<strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>glie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r in<br />

Absatz 1 genannten Verwandtschafts- o<strong>de</strong>r Schwägerschaftsgra<strong>de</strong><br />

gleichzeitig gewählt, so tritt in das Presbyterium<br />

ein, wer die höhere Stimmenzahl erhalten<br />

hat. Trifft in solchen Fällen die Wahl einer Presbyterin<br />

o<strong>de</strong>r eines Presbyters mit <strong>de</strong>r Wahl einer Mitarbeiterin<br />

o<strong>de</strong>r eines Mitarbeiters in das Presbyterium zusammen,<br />

so entschei<strong>de</strong>t das Los.<br />

(3) Wird ein solches Verhältnis während <strong>de</strong>r Amtszeit<br />

begrün<strong>de</strong>t, muß ein betroffenes Mitglied <strong>de</strong>s Presbyteriums<br />

ausschei<strong>de</strong>n. Kommt eine Einigung nicht<br />

zustan<strong>de</strong>, so entschei<strong>de</strong>t das Los."<br />

20.2. In Absatz 4 wer<strong>de</strong>n vor <strong>de</strong>m Wort "ein" die Wörter "eine<br />

Pfarrerin o<strong>de</strong>r" sowie vor <strong>de</strong>m Wort "<strong>de</strong>s" die Wörter<br />

"<strong>de</strong>r Pfarrerin o<strong>de</strong>r" eingefügt.<br />

21. Artikel 86 wird wie folgt geän<strong>de</strong>rt:<br />

Absatz 2 wird neu gefaSt:<br />

,,(2) Auf die in das Presbyterium gewählten Mitarbeiterinnen<br />

und Mitarbeiter fin<strong>de</strong>n die Bestimmungen über<br />

die Presbyterinnen und Presbyter entsprechend<br />

Anwendung, soweit die Kirchenordnung nichts an<strong>de</strong>res<br />

bestimmt."<br />

22. Artikel 87 wird wie folgt geän<strong>de</strong>rt:<br />

22.1. In Absatz 1 wer<strong>de</strong>n die Wörter "Amt eines Presbyters"<br />

durch das Wort "Presbyteramt" sowie die Wörter "das<br />

Presbyterium" durch die Wörter "Beschluß <strong>de</strong>s Presbyteriums"<br />

ersetzt.<br />

22.2. Absatz 2 wird neu gefaßt:<br />

,,(2) Wird eine Presbyterin o<strong>de</strong>r ein Presbyter als Mitarbeiterin<br />

o<strong>de</strong>r Mitarbeiter in <strong>de</strong>r Kirchengemein<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>m Gemein<strong>de</strong>verband, Gesamtverband, Kirchenkreis<br />

o<strong>de</strong>r Kirchenkreisverband, <strong>de</strong>m die Gemein<strong>de</strong> angeschlossen<br />

ist, im Haupt- o<strong>de</strong>r Nebenamt angestellt, so<br />

en<strong>de</strong>t die Mitgliedschaft im Presbyterium, sofern die Kirchenleitung<br />

nicht ausdrücklich eine Ausnahme zuläßt."<br />

22.3. In Absatz 3 wer<strong>de</strong>n die Wörter "Amt <strong>de</strong>s Presbyters<br />

endigt" durch die Wörter "Presbyteramt en<strong>de</strong>t" ersetzt.<br />

23. Artikel 88 wird wie folgt geän<strong>de</strong>rt:<br />

23.1. In Absatz 1 wer<strong>de</strong>n vor <strong>de</strong>m Wort "einem" die Wörter<br />

"einer Presbyterin o<strong>de</strong>r" eingefügt.<br />

23.2. In Absatz 2 wird das Wort "Betroffenen" durch die<br />

Wörter "betroffenen Mitglied" ersetzt.<br />

23.3. In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "ihm" gestrichen.<br />

C. An<strong>de</strong>re Dienste<br />

24. Artikel 90 wird wie folgt geän<strong>de</strong>rt:<br />

24.1. In <strong>de</strong>n Absätzen 1 - 4 wer<strong>de</strong>n jeweils vor <strong>de</strong>m Wort "Mitarbeiter"<br />

die Wörter "Mitarbeiterinnen und" eingefügt.<br />

24.2. In Absatz 4 wer<strong>de</strong>n die Wörter "und Seelsorge" durch<br />

die Wörter '" Seelsorge, Diakonie und Bildungsarbeit"<br />

ersetzt.<br />

25. Artikel 91 wird neu gefaßt:<br />

"Artikel 91<br />

(1 ) Als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in <strong>de</strong>r Verkündigung,<br />

in <strong>de</strong>r Unterweisung, in <strong>de</strong>r Seelsorge, in <strong>de</strong>r Diakonie<br />

und <strong>de</strong>r Bildungsarbeit können berufen wer<strong>de</strong>n:<br />

Gemein<strong>de</strong>missionarinnen und Gemein<strong>de</strong>missionare,<br />

Predigthelferinnen und Predigthelfer, Katechetinnen<br />

und Katecheten, Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker,<br />

Diakoninnen und Diakone, Gemein<strong>de</strong>pädagoginnen<br />

und Gemein<strong>de</strong>pädagogen, Mitarbeiterinnen und<br />

Mitarbeiter in Gemein<strong>de</strong>pflege und Diakoniestationen,<br />

Gemein<strong>de</strong>helferinnen und Gemein<strong>de</strong>helfer, Sozialarbeiterinnen<br />

und Sozialarbeiter, Sozialpädagoginnen und<br />

Sozialpädagogen, Heilpädagoginnen und Heilpädagogen,<br />

Erzieherinnen und Erzieher. Die tür die fachliche<br />

Vorbildung gelten<strong>de</strong>n Ordnungen sind dabei zu beachten.<br />

(2) Durch Kirchengesetz kann bestimmt wer<strong>de</strong>n, daß<br />

hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Verkündigung,<br />

Seelsorge, Diakonie und Bildungsarbeit im<br />

Rahmen und für die Dauer ihres Dienstes mit <strong>de</strong>r<br />

Verkündigung <strong>de</strong>s Wortes Gottes und <strong>de</strong>r Verwaltung<br />

<strong>de</strong>r Sakramente beauftragt wer<strong>de</strong>n können."<br />

26. Artikel 91 a wird wie folgt geän<strong>de</strong>rt:<br />

Die Wörter "Dem Gemein<strong>de</strong>missionar" wer<strong>de</strong>n durch<br />

die Wörter "Gemein<strong>de</strong>missionarinnen und Gemein<strong>de</strong>missionare"<br />

sowie die Wörter "ist er" durch "sind sie"<br />

ersetzt.<br />

27. Artikel 92 wird wie folgt geän<strong>de</strong>rt:<br />

Vor <strong>de</strong>m Wort " Predigthelfern " wer<strong>de</strong>n die Wörter<br />

"Predigthelferinnen und" eingefügt.<br />

28. Artikel 93 wird wie folgt geän<strong>de</strong>rt:<br />

28.1. In Satz 1 wer<strong>de</strong>n vor <strong>de</strong>m Wort "Katecheten" die Wörter<br />

"Katechetinnen und" eingefügt.

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