KABl. S. 57 - Kirchenrecht-ekir.de
KABl. S. 57 - Kirchenrecht-ekir.de
KABl. S. 57 - Kirchenrecht-ekir.de
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
2.<br />
3.<br />
4.<br />
Kirchliches Amtsblatt <strong>de</strong>r Evangelischen Kirche im Rheinland - Nr. 3 vom 25. März 1998 45<br />
Artikel 9 wird wie folgt geän<strong>de</strong>rt:<br />
In Absatz 2 wer<strong>de</strong>n vor <strong>de</strong>m Wort "Pfarrer" die Wörter<br />
"Pfarrerinnen und" eingefügt.<br />
Artikel 10 wird wie folgt geän<strong>de</strong>rt:<br />
Satz 2 wird neu gefaßt:<br />
"Sie wirkt durch Entsendung von Pfarrerinnen und Pfarrern<br />
sowie Presbyterinnen und Presbytern in die Kreissyno<strong>de</strong><br />
an <strong>de</strong>r Leitung <strong>de</strong>r Kirche mit."<br />
Artikel 12 wird wie folgt geän<strong>de</strong>rt:<br />
In Absatz 1 wer<strong>de</strong>n vor <strong>de</strong>m Wort "Amtsträger" die Wörter<br />
"Amtsträgerinnen und" eingefügt.<br />
B. Die Rechte und Pflichten <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>glie<strong>de</strong>r<br />
5. Artikel 13 wird wie folgt geän<strong>de</strong>rt:<br />
Absatz 1 wird neu gefaßt:<br />
,,(1) Glie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Kirchengemein<strong>de</strong> sind alle in ihrem<br />
Bereich Wohnen<strong>de</strong>n, die in einer Gemein<strong>de</strong> evangelischen<br />
Bekenntnisses getauft o<strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>n gelten<strong>de</strong>n<br />
Bestimmungen in sie aufgenommen wor<strong>de</strong>n sind und<br />
nicht einer am gleichen Ort befindlichen evangelischen<br />
Kirchengemein<strong>de</strong> an<strong>de</strong>ren Bekenntnisstan<strong>de</strong>s angehören<br />
o<strong>de</strong>r nach staatlichem Recht aus <strong>de</strong>r Kirche ausgetreten<br />
sind."<br />
111. Än<strong>de</strong>rungen im 2. Abschnitt<br />
F. Die Trauung<br />
1. Artikel 51 wird wie folgt geän<strong>de</strong>rt:<br />
2.<br />
3.<br />
Das Wort "Ehepartner" wird durch das Wort "Eheleute"<br />
ersetzt.<br />
Artikel 52 wird wie folgt geän<strong>de</strong>rt:<br />
In Absatz 2 und 3 wird jeweils das Wort "Ehepartner"<br />
durch das Wort "Eheleute" ersetzt.<br />
Artikel 53 wird neu gefaßt:<br />
"Artikel 53<br />
(1 ) Die Trauung setzt voraus, daß bei<strong>de</strong> Eheleute einer<br />
christlichen Kirche angehören und wenigstens die Ehefrau<br />
o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Ehemann Mitglied <strong>de</strong>r evangelischen<br />
Kirche ist.<br />
(2) Gehört die Ehefrau o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Ehemann keiner christlichen<br />
Kirche an, kann ausnahmsweise eine Trauung<br />
gefeiert wer<strong>de</strong>n, wenn die evangelische Ehefrau o<strong>de</strong>r<br />
<strong>de</strong>r evangelische Ehemann das wünscht, <strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r die<br />
jeweils an<strong>de</strong>re zustimmt und sich im Traugespräch<br />
bereit erklärt, das christliche Verständnis <strong>de</strong>r Ehe zu<br />
achten."<br />
G. Die Bestattung<br />
4. Artikel 64 wird wie folgt geän<strong>de</strong>rt:<br />
In Absatz 1 wird das Wort "Deren" durch die Wörter<br />
"Ihre o<strong>de</strong>r seine" ersetzt.<br />
IV. Än<strong>de</strong>rungen im 3. Abschnitt<br />
1. Artikel 67 wird wie folgt geän<strong>de</strong>rt:<br />
1.1. Artikel 67 Absatz 1 wird neu gefaßt:<br />
,,(1) Die öffentliche Verwaltung <strong>de</strong>s <strong>de</strong>r Kirche von ihrem<br />
Herrn anbefohlenen Predigtamtes geschieht durch die<br />
Dienerinnen und Diener am Wort (Pfarrerinnen und<br />
Pfarrer, Pastorinnen und Pastoren, Gemein<strong>de</strong>missiona-<br />
rinnen und Gemein<strong>de</strong>missionare, Predigthelferinnen<br />
und Predigthelfer, beauftragte Mitarbeiterinnen und<br />
Mitarbeiter gemäß Artikel 91 Absatz 2 u.a.)."<br />
1.2. In Absatz 2 wer<strong>de</strong>n vor <strong>de</strong>m Wort "Dienern" die<br />
Wörter "Dienerinnen und" eingefügt.<br />
1.3. In Absatz 4 wird Satz 2 neu gefaßt:<br />
"Dieser kann nur solchen Frauen und Männern übertragen<br />
wer<strong>de</strong>n, die im Glauben an das Evangelium gegrün<strong>de</strong>t<br />
sind und einen <strong>de</strong>m Evangelium gemäßen Lebenswan<strong>de</strong>l<br />
führen."<br />
1.4. Absatz 5 Satz 1 wird neu gefaßt:<br />
2.<br />
3.<br />
,,(5) Die Dienerinnen und Diener am Wort sind in <strong>de</strong>r<br />
Erfüllung <strong>de</strong>s göttlichen Auftrags <strong>de</strong>r Verkündigung an<br />
alle Schwestern und Brü<strong>de</strong>r gewiesen."<br />
Die Überschrift "Der Dienst <strong>de</strong>s Pfarrers" vor Artikel 68<br />
wird neu gefaßt:<br />
A. Der Pfarrdienst.<br />
Artikel 68 wird neu gefaßt:<br />
"Artikel 68<br />
Pfarrerinnen und Pfarrer haben im Dienst am Wort und<br />
im Hirtenamt für die Gemein<strong>de</strong> <strong>de</strong>n Auftrag, das Evangelium<br />
zu verkündigen und die Sakramente zu verwalten.<br />
Sie haben <strong>de</strong>n Dienst <strong>de</strong>r christlichen Unterweisung<br />
und <strong>de</strong>r Seelsorge auszuüben. In Gemeinschaft<br />
mit <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren Mitglie<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>s Presbyteriums obliegt<br />
ihnen die Leitung <strong>de</strong>r Kirchengemein<strong>de</strong>."<br />
4. Artikel 69 wird wie folgt geän<strong>de</strong>rt:<br />
4.1. Die Absätze 1 und 2 wer<strong>de</strong>n neu gefaßt:<br />
,,(1) Zu <strong>de</strong>n beson<strong>de</strong>ren Aufgaben <strong>de</strong>r Pfarrerinnen und<br />
Pfarrer gehören die Leitung <strong>de</strong>s öffentlichen Gottesdienstes<br />
und <strong>de</strong>r Vollzug <strong>de</strong>r Amtshandlungen nach <strong>de</strong>r<br />
Ordnung <strong>de</strong>r Evangelischen Kirche im Rheinland. Den<br />
Dienst <strong>de</strong>r Seelsorge sollen sie, auch durch Hausbesuch,<br />
ausüben. Sie sollen das persönliche Sün<strong>de</strong>nbekenntnis<br />
hören und das Wort <strong>de</strong>r Vergebung zusprechen<br />
(Beichte). An <strong>de</strong>r Erfüllung <strong>de</strong>s missionarischen<br />
und diakonischen Auftrages <strong>de</strong>r Kirche sollen sie mitwirken.<br />
Sie sollen sich dafür einsetzen, daß Gerechtigkeit<br />
und Liebe geübt wer<strong>de</strong>n.<br />
(2) Entsprechend <strong>de</strong>n Erfor<strong>de</strong>rnissen <strong>de</strong>r Kirchengemein<strong>de</strong><br />
wer<strong>de</strong>n ihnen darüber hinaus beson<strong>de</strong>re Aufgaben<br />
übertragen; dabei sollen ihre Ausbildung und<br />
Eignung berücksichtigt wer<strong>de</strong>n."<br />
4.2. Absatz 3 wird aufgehoben.<br />
4.3. Die bisherigen Absätze 4, 5 und 6 wer<strong>de</strong>n zu Absätzen<br />
3,4 und 5.<br />
4.4. Absatz 3 wird neu gefaßt:<br />
,,(3) Unbescha<strong>de</strong>t ihrer Dienstpflicht gegenüber <strong>de</strong>r<br />
Gemein<strong>de</strong>, in die sie gerufen sind, sind die Pfarrerinnen<br />
und Pfarrer <strong>de</strong>r gesamten Kirche zum Dienst verpflichtet.<br />
Über <strong>de</strong>n Bereich <strong>de</strong>r Ortsgemein<strong>de</strong> hinausgehen<strong>de</strong><br />
Aufgaben können ihnen durch die Kreissyno<strong>de</strong>, durch<br />
die Lan<strong>de</strong>ssyno<strong>de</strong> und durch die Kirchenleitung übertragen<br />
wer<strong>de</strong>n. Die Teilnahme an <strong>de</strong>n kreissynodalen<br />
Pfarrkonventen ist für sie Pflicht."<br />
4.5. In Absatz 4 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Oie<br />
Pfarrerinnen und" ersetzt. Nach <strong>de</strong>m Wort "Pfarrer" wird<br />
das Wort "hat" durch das Wort "haben" ersetzt.