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KABl. S. 57 - Kirchenrecht-ekir.de

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Kirchliches Amtsblatt <strong>de</strong>r Evangelischen Kirche im Rheinland - Nr. 3 vom 25. März 1998 45<br />

Artikel 9 wird wie folgt geän<strong>de</strong>rt:<br />

In Absatz 2 wer<strong>de</strong>n vor <strong>de</strong>m Wort "Pfarrer" die Wörter<br />

"Pfarrerinnen und" eingefügt.<br />

Artikel 10 wird wie folgt geän<strong>de</strong>rt:<br />

Satz 2 wird neu gefaßt:<br />

"Sie wirkt durch Entsendung von Pfarrerinnen und Pfarrern<br />

sowie Presbyterinnen und Presbytern in die Kreissyno<strong>de</strong><br />

an <strong>de</strong>r Leitung <strong>de</strong>r Kirche mit."<br />

Artikel 12 wird wie folgt geän<strong>de</strong>rt:<br />

In Absatz 1 wer<strong>de</strong>n vor <strong>de</strong>m Wort "Amtsträger" die Wörter<br />

"Amtsträgerinnen und" eingefügt.<br />

B. Die Rechte und Pflichten <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>glie<strong>de</strong>r<br />

5. Artikel 13 wird wie folgt geän<strong>de</strong>rt:<br />

Absatz 1 wird neu gefaßt:<br />

,,(1) Glie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Kirchengemein<strong>de</strong> sind alle in ihrem<br />

Bereich Wohnen<strong>de</strong>n, die in einer Gemein<strong>de</strong> evangelischen<br />

Bekenntnisses getauft o<strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>n gelten<strong>de</strong>n<br />

Bestimmungen in sie aufgenommen wor<strong>de</strong>n sind und<br />

nicht einer am gleichen Ort befindlichen evangelischen<br />

Kirchengemein<strong>de</strong> an<strong>de</strong>ren Bekenntnisstan<strong>de</strong>s angehören<br />

o<strong>de</strong>r nach staatlichem Recht aus <strong>de</strong>r Kirche ausgetreten<br />

sind."<br />

111. Än<strong>de</strong>rungen im 2. Abschnitt<br />

F. Die Trauung<br />

1. Artikel 51 wird wie folgt geän<strong>de</strong>rt:<br />

2.<br />

3.<br />

Das Wort "Ehepartner" wird durch das Wort "Eheleute"<br />

ersetzt.<br />

Artikel 52 wird wie folgt geän<strong>de</strong>rt:<br />

In Absatz 2 und 3 wird jeweils das Wort "Ehepartner"<br />

durch das Wort "Eheleute" ersetzt.<br />

Artikel 53 wird neu gefaßt:<br />

"Artikel 53<br />

(1 ) Die Trauung setzt voraus, daß bei<strong>de</strong> Eheleute einer<br />

christlichen Kirche angehören und wenigstens die Ehefrau<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Ehemann Mitglied <strong>de</strong>r evangelischen<br />

Kirche ist.<br />

(2) Gehört die Ehefrau o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Ehemann keiner christlichen<br />

Kirche an, kann ausnahmsweise eine Trauung<br />

gefeiert wer<strong>de</strong>n, wenn die evangelische Ehefrau o<strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>r evangelische Ehemann das wünscht, <strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r die<br />

jeweils an<strong>de</strong>re zustimmt und sich im Traugespräch<br />

bereit erklärt, das christliche Verständnis <strong>de</strong>r Ehe zu<br />

achten."<br />

G. Die Bestattung<br />

4. Artikel 64 wird wie folgt geän<strong>de</strong>rt:<br />

In Absatz 1 wird das Wort "Deren" durch die Wörter<br />

"Ihre o<strong>de</strong>r seine" ersetzt.<br />

IV. Än<strong>de</strong>rungen im 3. Abschnitt<br />

1. Artikel 67 wird wie folgt geän<strong>de</strong>rt:<br />

1.1. Artikel 67 Absatz 1 wird neu gefaßt:<br />

,,(1) Die öffentliche Verwaltung <strong>de</strong>s <strong>de</strong>r Kirche von ihrem<br />

Herrn anbefohlenen Predigtamtes geschieht durch die<br />

Dienerinnen und Diener am Wort (Pfarrerinnen und<br />

Pfarrer, Pastorinnen und Pastoren, Gemein<strong>de</strong>missiona-<br />

rinnen und Gemein<strong>de</strong>missionare, Predigthelferinnen<br />

und Predigthelfer, beauftragte Mitarbeiterinnen und<br />

Mitarbeiter gemäß Artikel 91 Absatz 2 u.a.)."<br />

1.2. In Absatz 2 wer<strong>de</strong>n vor <strong>de</strong>m Wort "Dienern" die<br />

Wörter "Dienerinnen und" eingefügt.<br />

1.3. In Absatz 4 wird Satz 2 neu gefaßt:<br />

"Dieser kann nur solchen Frauen und Männern übertragen<br />

wer<strong>de</strong>n, die im Glauben an das Evangelium gegrün<strong>de</strong>t<br />

sind und einen <strong>de</strong>m Evangelium gemäßen Lebenswan<strong>de</strong>l<br />

führen."<br />

1.4. Absatz 5 Satz 1 wird neu gefaßt:<br />

2.<br />

3.<br />

,,(5) Die Dienerinnen und Diener am Wort sind in <strong>de</strong>r<br />

Erfüllung <strong>de</strong>s göttlichen Auftrags <strong>de</strong>r Verkündigung an<br />

alle Schwestern und Brü<strong>de</strong>r gewiesen."<br />

Die Überschrift "Der Dienst <strong>de</strong>s Pfarrers" vor Artikel 68<br />

wird neu gefaßt:<br />

A. Der Pfarrdienst.<br />

Artikel 68 wird neu gefaßt:<br />

"Artikel 68<br />

Pfarrerinnen und Pfarrer haben im Dienst am Wort und<br />

im Hirtenamt für die Gemein<strong>de</strong> <strong>de</strong>n Auftrag, das Evangelium<br />

zu verkündigen und die Sakramente zu verwalten.<br />

Sie haben <strong>de</strong>n Dienst <strong>de</strong>r christlichen Unterweisung<br />

und <strong>de</strong>r Seelsorge auszuüben. In Gemeinschaft<br />

mit <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren Mitglie<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>s Presbyteriums obliegt<br />

ihnen die Leitung <strong>de</strong>r Kirchengemein<strong>de</strong>."<br />

4. Artikel 69 wird wie folgt geän<strong>de</strong>rt:<br />

4.1. Die Absätze 1 und 2 wer<strong>de</strong>n neu gefaßt:<br />

,,(1) Zu <strong>de</strong>n beson<strong>de</strong>ren Aufgaben <strong>de</strong>r Pfarrerinnen und<br />

Pfarrer gehören die Leitung <strong>de</strong>s öffentlichen Gottesdienstes<br />

und <strong>de</strong>r Vollzug <strong>de</strong>r Amtshandlungen nach <strong>de</strong>r<br />

Ordnung <strong>de</strong>r Evangelischen Kirche im Rheinland. Den<br />

Dienst <strong>de</strong>r Seelsorge sollen sie, auch durch Hausbesuch,<br />

ausüben. Sie sollen das persönliche Sün<strong>de</strong>nbekenntnis<br />

hören und das Wort <strong>de</strong>r Vergebung zusprechen<br />

(Beichte). An <strong>de</strong>r Erfüllung <strong>de</strong>s missionarischen<br />

und diakonischen Auftrages <strong>de</strong>r Kirche sollen sie mitwirken.<br />

Sie sollen sich dafür einsetzen, daß Gerechtigkeit<br />

und Liebe geübt wer<strong>de</strong>n.<br />

(2) Entsprechend <strong>de</strong>n Erfor<strong>de</strong>rnissen <strong>de</strong>r Kirchengemein<strong>de</strong><br />

wer<strong>de</strong>n ihnen darüber hinaus beson<strong>de</strong>re Aufgaben<br />

übertragen; dabei sollen ihre Ausbildung und<br />

Eignung berücksichtigt wer<strong>de</strong>n."<br />

4.2. Absatz 3 wird aufgehoben.<br />

4.3. Die bisherigen Absätze 4, 5 und 6 wer<strong>de</strong>n zu Absätzen<br />

3,4 und 5.<br />

4.4. Absatz 3 wird neu gefaßt:<br />

,,(3) Unbescha<strong>de</strong>t ihrer Dienstpflicht gegenüber <strong>de</strong>r<br />

Gemein<strong>de</strong>, in die sie gerufen sind, sind die Pfarrerinnen<br />

und Pfarrer <strong>de</strong>r gesamten Kirche zum Dienst verpflichtet.<br />

Über <strong>de</strong>n Bereich <strong>de</strong>r Ortsgemein<strong>de</strong> hinausgehen<strong>de</strong><br />

Aufgaben können ihnen durch die Kreissyno<strong>de</strong>, durch<br />

die Lan<strong>de</strong>ssyno<strong>de</strong> und durch die Kirchenleitung übertragen<br />

wer<strong>de</strong>n. Die Teilnahme an <strong>de</strong>n kreissynodalen<br />

Pfarrkonventen ist für sie Pflicht."<br />

4.5. In Absatz 4 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Oie<br />

Pfarrerinnen und" ersetzt. Nach <strong>de</strong>m Wort "Pfarrer" wird<br />

das Wort "hat" durch das Wort "haben" ersetzt.

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