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KABl. S. 57 - Kirchenrecht-ekir.de

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Kirchliches Amtsblatt <strong>de</strong>r Evangelischen Kirche im Rheinland - Nr. 3 vom 25. März 1998 61<br />

(4) Rechte und Pflichten <strong>de</strong>r Leitungsorgane für ihren eigenen<br />

vom Verwaltungsamt wahrzunehmen<strong>de</strong>n Geschäftsbereich<br />

wer<strong>de</strong>n durch diese Satzung nicht berührt.<br />

§4<br />

(1) Dem Verwaltungsausschuß gehören die Superinten<strong>de</strong>ntin<br />

bzw. <strong>de</strong>r Superinten<strong>de</strong>nt und die Vorsitzen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Presbyterien<br />

<strong>de</strong>r angeschlossenen Körperschaften, im Verhin<strong>de</strong>rungsfalle<br />

<strong>de</strong>ren Stelivertreterinnen bzw. Stellvertreter an.<br />

Darüber hinaus wird je ein Mitglied <strong>de</strong>s Kreissynodalvorstan<strong>de</strong>s<br />

und <strong>de</strong>r Presbyterien <strong>de</strong>r angeschlossenen Kirchengemein<strong>de</strong>n<br />

sowie je eine Vertreterin bzw. ein Vertreter für die<br />

Dauer einer Wahlperio<strong>de</strong> durch die Leitungsorgane für <strong>de</strong>n<br />

Verwaltungsausschuß benannt.<br />

(2) Der Verwaltungsausschuß wählt aus seiner Mitte eine<br />

Vorsitzen<strong>de</strong> bzw. einen Vorsitzen<strong>de</strong>n sowie die stellvertreten<strong>de</strong><br />

Vorsitzen<strong>de</strong> bzw. <strong>de</strong>n stellvertreten<strong>de</strong>n Vorsitzen<strong>de</strong>n<br />

für die Dauer von zwei Jahren.<br />

(3) Der Verwaltungsausschuß ist nur beschlußfähig, wenn<br />

mehr als die Hälfte <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r anwesend ist und je<strong>de</strong><br />

angeschlossene Körperschaft durch min<strong>de</strong>stens ein Mitglied<br />

vertreten ist. Im übrigen gelten für die Verhandlungen und<br />

Beschlußfassungen Art. 116 Abs. 2 und 3, Art. 117 Abs. 2 bis<br />

Art. 122 und Art. 124 <strong>de</strong>r Kirchenordnung sinngemäß.<br />

(4) In eiligen Fällen hat die bzw. <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong> das Erfor<strong>de</strong>rliche<br />

einstweilig zu veranlassen, wenn sie bzw. er das Einvernehmen<br />

mit je einem Mitglied <strong>de</strong>s Verwaltungsausschusses<br />

aller angeschlossenen Körperschaften hergestellt hat. Art.<br />

123 Abs. 2 <strong>de</strong>r Kirchenordnung gilt sinngemäß.<br />

(5) Der Verwaltungsausschuß tritt nach Bedarf zusammen. Er<br />

muß unverzüglich einberufen wer<strong>de</strong>n, wenn dies von einem<br />

Leitungsorgan <strong>de</strong>r angeschlossenen Körperschaften unter<br />

Angabe <strong>de</strong>r Grün<strong>de</strong> verlangt wird.<br />

§5<br />

(1) In <strong>de</strong>m vom Verwaltungsausschuß aufzustellen<strong>de</strong>n Stellenplan<br />

ist die Anzahl <strong>de</strong>r auf je<strong>de</strong> beteiligte Körperschaft entfallen<strong>de</strong>n<br />

Stellen <strong>de</strong>r Beamtinnen und Beamten <strong>de</strong>s Verwaltungsamtes<br />

festzulegen. Dienstgeber ist für die Leiterin o<strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>n Leiter sowie <strong>de</strong>ren o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ssen Stellvertreterin o<strong>de</strong>r Stellvertreter<br />

<strong>de</strong>r Kirchenkreis, für die weiteren Beamtenstellen die<br />

im Stellenplan genannte Reihenfolge.<br />

(2) Das Leitungsorgan <strong>de</strong>r nach Absatz 1 zuständigen Körperschaft<br />

spricht die Berufung, Beför<strong>de</strong>rung, Überführung<br />

und Entlassung <strong>de</strong>r Kirchenbeamtinnen o<strong>de</strong>r Kirchenbeamten<br />

auf Vorschlag <strong>de</strong>s Verwaltungsausschusses aus. Der<br />

Beschluß bedarf <strong>de</strong>r Mehrheit von min<strong>de</strong>stens zwei Dritteln<br />

<strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Ausschusses. Dies gilt auch für die<br />

Erklärung <strong>de</strong>r Übernahme einer Kirchenbeamtin o<strong>de</strong>r eines<br />

Kirchenbeamten.<br />

(3) Alle in <strong>de</strong>n Verwaltungen <strong>de</strong>r angeschlossenen Körperschaften<br />

zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r Errichtung <strong>de</strong>s Verwaltungsamtes<br />

bestehen<strong>de</strong>n Angestellten- und Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nsteIlen<br />

wer<strong>de</strong>n auf das Verwaltungsamt übertragen.<br />

§6<br />

(1) Die Kosten <strong>de</strong>s Verwaltungsamtes wer<strong>de</strong>n in einem nach<br />

<strong>de</strong>n Bestimmungen <strong>de</strong>r Verwaltungsordnung vom Verwaltungsausschuß<br />

aufzustellen<strong>de</strong>n und zu beschließen<strong>de</strong>n<br />

Haushaltsplan aufgenommen. Sie wer<strong>de</strong>n durch eigene<br />

Einnahmen <strong>de</strong>s Verwaltungsamtes, durch Beiträge <strong>de</strong>r<br />

angeschlossenen Körperschaften und durch Zuschüsse<br />

ge<strong>de</strong>ckt.<br />

(2) Die Beiträge <strong>de</strong>r angeschlossenen Körperschaften wer<strong>de</strong>n<br />

nach einem Kostenschlüssel berechnet, <strong>de</strong>r die Zahl <strong>de</strong>r<br />

Buchungen, <strong>de</strong>r Personalfälle und <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>glie<strong>de</strong>r<br />

berücksichtigt. Für <strong>de</strong>n Kirchenkreis wird die durchschnittliche<br />

Gemein<strong>de</strong>glie<strong>de</strong>rzahl pro Gemein<strong>de</strong> im Kirchenkreis<br />

angesetzt. Der Schlüssel wird ermittelt bei <strong>de</strong>n Gemein<strong>de</strong>glie<strong>de</strong>rn<br />

durch die jeweils am 30. 6. <strong>de</strong>s Vorjahres festgestellten<br />

Daten, bei <strong>de</strong>n Buchungen und Personalfällen durch<br />

die jeweilige Anzahl <strong>de</strong>s letzten abgeschlossenen Rechnungsjahres.<br />

(3) Für eine Übergangszeit von längstens fünf Jahren wird die<br />

Anzahl <strong>de</strong>r von <strong>de</strong>n angeschlossenen Körperschaften in das<br />

Verwaltungsamt eingebrachten Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter<br />

zusätzlich berücksichtigt. Nach <strong>de</strong>m ersten, vollen abgeschlossenen<br />

Rechnungsjahr wird dieser Faktor um jährlich<br />

25% gesenkt.<br />

(4) Die Gegenstän<strong>de</strong>, die die beteiligten Körperschaften<br />

einbringen und das Sachvermögen, das sich durch Anschaffungen<br />

im Verwaltungsamt bil<strong>de</strong>t, wird gemeinsames Eigentum.<br />

Im Falle einer Auseinan<strong>de</strong>rsetzung über das gemeinschaftliche<br />

Vermögen wird bei <strong>de</strong>r Aufteilung <strong>de</strong>r zuletzt<br />

beschlossene Kostenschlüssel nach Absatz 2 angewen<strong>de</strong>t.<br />

§7<br />

(1) Der Leiterin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Leiter <strong>de</strong>s Verwaltungsamtes (Verwaltungsamtsleitung)<br />

obliegt die Leitung <strong>de</strong>s Dienstbetriebes<br />

und die Geschäftsverteilung. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter<br />

<strong>de</strong>s Verwaltungsamtes sind ihr bzw. ihm unterstellt.<br />

(2) Die Verwaltungsamtsleitung ist für die ordnungsgemäße<br />

Durchführung <strong>de</strong>r Verwaltungsaufgaben nach § 2 dieser<br />

Satzung verantwortlich.<br />

(3) Zu <strong>de</strong>n Aufgaben <strong>de</strong>r Verwaltungsamtsieitung gehören<br />

insbeson<strong>de</strong>re:<br />

a. die Erledigung <strong>de</strong>r Geschäfte <strong>de</strong>r laufen<strong>de</strong>n Verwaltung,<br />

b. die Einstellung und Entlassung von Arbeiterinnen und<br />

Arbeitern,<br />

c. die Erledigung aller sonstigen Aufgaben, die ihr auf Grund<br />

gesetzlicher Vorschriften übertragen sind,<br />

d. die Ausführung <strong>de</strong>s Haushaltsplanes <strong>de</strong>s Verwaltungsamtes<br />

einschließlich <strong>de</strong>r Kassenanordnungen.<br />

(4) Der Verwaltungsamtsleitung wird die Befugnis zur abschließen<strong>de</strong>n<br />

Zeichnung <strong>de</strong>s Schriftverkehrs gemäß Art. 123<br />

Abs. 1 <strong>de</strong>r Kirchenordnung übertragen, soweit es sich um die<br />

Angelegenheiten <strong>de</strong>s Verwaitungsamtes han<strong>de</strong>lt, im Verhin<strong>de</strong>rungsfalle<br />

<strong>de</strong>r Ste!lvertreterin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Stellvertreter.<br />

(5) In Angelegenheiten, die <strong>de</strong>n Aufgabenbereich <strong>de</strong>s Verwaltungsamtes<br />

gem. § 2 dieser Satzung betreffen, wird <strong>de</strong>r Leiterin<br />

bzw. <strong>de</strong>m Leiter <strong>de</strong>s Verwaltungsamtes, im Verhin<strong>de</strong>rungsfalle<br />

<strong>de</strong>ren o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ssen Stellvertretung, das Anordnungsrecht<br />

für Kassenanordnungen gemäß § 6 <strong>de</strong>r<br />

Verwaltungsordnung übertragen.<br />

(6) Die Leiterin bzw. <strong>de</strong>r Leiter <strong>de</strong>s Verwaltungsamtes, im<br />

Verhin<strong>de</strong>rungsfalle ihre bzw. seine Vertretung, nimmt an <strong>de</strong>n<br />

Sitzungen <strong>de</strong>s Verwaltungsausschusses, <strong>de</strong>s Kreissynodalvorstan<strong>de</strong>s<br />

und <strong>de</strong>r Kreissyno<strong>de</strong> mit beraten<strong>de</strong>r Stimme teil.<br />

§8<br />

(1) Der Anschluß weiterer evangelischer Körperschaften ist<br />

durch Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Satzung (§ 1 Abs. 1) möglich.<br />

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn eine Körperschaft aus<br />

<strong>de</strong>m Trägerverbund ausschei<strong>de</strong>n will. Die Beteiligten verpflichten<br />

sich einen hierauf gerichteten Antrag frühestens

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