KABl. S. 57 - Kirchenrecht-ekir.de
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Kirchliches Amtsblatt <strong>de</strong>r Evangelischen Kirche im Rheinland - Nr. 3 vom 25. März 1998 61<br />
(4) Rechte und Pflichten <strong>de</strong>r Leitungsorgane für ihren eigenen<br />
vom Verwaltungsamt wahrzunehmen<strong>de</strong>n Geschäftsbereich<br />
wer<strong>de</strong>n durch diese Satzung nicht berührt.<br />
§4<br />
(1) Dem Verwaltungsausschuß gehören die Superinten<strong>de</strong>ntin<br />
bzw. <strong>de</strong>r Superinten<strong>de</strong>nt und die Vorsitzen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Presbyterien<br />
<strong>de</strong>r angeschlossenen Körperschaften, im Verhin<strong>de</strong>rungsfalle<br />
<strong>de</strong>ren Stelivertreterinnen bzw. Stellvertreter an.<br />
Darüber hinaus wird je ein Mitglied <strong>de</strong>s Kreissynodalvorstan<strong>de</strong>s<br />
und <strong>de</strong>r Presbyterien <strong>de</strong>r angeschlossenen Kirchengemein<strong>de</strong>n<br />
sowie je eine Vertreterin bzw. ein Vertreter für die<br />
Dauer einer Wahlperio<strong>de</strong> durch die Leitungsorgane für <strong>de</strong>n<br />
Verwaltungsausschuß benannt.<br />
(2) Der Verwaltungsausschuß wählt aus seiner Mitte eine<br />
Vorsitzen<strong>de</strong> bzw. einen Vorsitzen<strong>de</strong>n sowie die stellvertreten<strong>de</strong><br />
Vorsitzen<strong>de</strong> bzw. <strong>de</strong>n stellvertreten<strong>de</strong>n Vorsitzen<strong>de</strong>n<br />
für die Dauer von zwei Jahren.<br />
(3) Der Verwaltungsausschuß ist nur beschlußfähig, wenn<br />
mehr als die Hälfte <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r anwesend ist und je<strong>de</strong><br />
angeschlossene Körperschaft durch min<strong>de</strong>stens ein Mitglied<br />
vertreten ist. Im übrigen gelten für die Verhandlungen und<br />
Beschlußfassungen Art. 116 Abs. 2 und 3, Art. 117 Abs. 2 bis<br />
Art. 122 und Art. 124 <strong>de</strong>r Kirchenordnung sinngemäß.<br />
(4) In eiligen Fällen hat die bzw. <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong> das Erfor<strong>de</strong>rliche<br />
einstweilig zu veranlassen, wenn sie bzw. er das Einvernehmen<br />
mit je einem Mitglied <strong>de</strong>s Verwaltungsausschusses<br />
aller angeschlossenen Körperschaften hergestellt hat. Art.<br />
123 Abs. 2 <strong>de</strong>r Kirchenordnung gilt sinngemäß.<br />
(5) Der Verwaltungsausschuß tritt nach Bedarf zusammen. Er<br />
muß unverzüglich einberufen wer<strong>de</strong>n, wenn dies von einem<br />
Leitungsorgan <strong>de</strong>r angeschlossenen Körperschaften unter<br />
Angabe <strong>de</strong>r Grün<strong>de</strong> verlangt wird.<br />
§5<br />
(1) In <strong>de</strong>m vom Verwaltungsausschuß aufzustellen<strong>de</strong>n Stellenplan<br />
ist die Anzahl <strong>de</strong>r auf je<strong>de</strong> beteiligte Körperschaft entfallen<strong>de</strong>n<br />
Stellen <strong>de</strong>r Beamtinnen und Beamten <strong>de</strong>s Verwaltungsamtes<br />
festzulegen. Dienstgeber ist für die Leiterin o<strong>de</strong>r<br />
<strong>de</strong>n Leiter sowie <strong>de</strong>ren o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ssen Stellvertreterin o<strong>de</strong>r Stellvertreter<br />
<strong>de</strong>r Kirchenkreis, für die weiteren Beamtenstellen die<br />
im Stellenplan genannte Reihenfolge.<br />
(2) Das Leitungsorgan <strong>de</strong>r nach Absatz 1 zuständigen Körperschaft<br />
spricht die Berufung, Beför<strong>de</strong>rung, Überführung<br />
und Entlassung <strong>de</strong>r Kirchenbeamtinnen o<strong>de</strong>r Kirchenbeamten<br />
auf Vorschlag <strong>de</strong>s Verwaltungsausschusses aus. Der<br />
Beschluß bedarf <strong>de</strong>r Mehrheit von min<strong>de</strong>stens zwei Dritteln<br />
<strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Ausschusses. Dies gilt auch für die<br />
Erklärung <strong>de</strong>r Übernahme einer Kirchenbeamtin o<strong>de</strong>r eines<br />
Kirchenbeamten.<br />
(3) Alle in <strong>de</strong>n Verwaltungen <strong>de</strong>r angeschlossenen Körperschaften<br />
zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r Errichtung <strong>de</strong>s Verwaltungsamtes<br />
bestehen<strong>de</strong>n Angestellten- und Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nsteIlen<br />
wer<strong>de</strong>n auf das Verwaltungsamt übertragen.<br />
§6<br />
(1) Die Kosten <strong>de</strong>s Verwaltungsamtes wer<strong>de</strong>n in einem nach<br />
<strong>de</strong>n Bestimmungen <strong>de</strong>r Verwaltungsordnung vom Verwaltungsausschuß<br />
aufzustellen<strong>de</strong>n und zu beschließen<strong>de</strong>n<br />
Haushaltsplan aufgenommen. Sie wer<strong>de</strong>n durch eigene<br />
Einnahmen <strong>de</strong>s Verwaltungsamtes, durch Beiträge <strong>de</strong>r<br />
angeschlossenen Körperschaften und durch Zuschüsse<br />
ge<strong>de</strong>ckt.<br />
(2) Die Beiträge <strong>de</strong>r angeschlossenen Körperschaften wer<strong>de</strong>n<br />
nach einem Kostenschlüssel berechnet, <strong>de</strong>r die Zahl <strong>de</strong>r<br />
Buchungen, <strong>de</strong>r Personalfälle und <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>glie<strong>de</strong>r<br />
berücksichtigt. Für <strong>de</strong>n Kirchenkreis wird die durchschnittliche<br />
Gemein<strong>de</strong>glie<strong>de</strong>rzahl pro Gemein<strong>de</strong> im Kirchenkreis<br />
angesetzt. Der Schlüssel wird ermittelt bei <strong>de</strong>n Gemein<strong>de</strong>glie<strong>de</strong>rn<br />
durch die jeweils am 30. 6. <strong>de</strong>s Vorjahres festgestellten<br />
Daten, bei <strong>de</strong>n Buchungen und Personalfällen durch<br />
die jeweilige Anzahl <strong>de</strong>s letzten abgeschlossenen Rechnungsjahres.<br />
(3) Für eine Übergangszeit von längstens fünf Jahren wird die<br />
Anzahl <strong>de</strong>r von <strong>de</strong>n angeschlossenen Körperschaften in das<br />
Verwaltungsamt eingebrachten Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter<br />
zusätzlich berücksichtigt. Nach <strong>de</strong>m ersten, vollen abgeschlossenen<br />
Rechnungsjahr wird dieser Faktor um jährlich<br />
25% gesenkt.<br />
(4) Die Gegenstän<strong>de</strong>, die die beteiligten Körperschaften<br />
einbringen und das Sachvermögen, das sich durch Anschaffungen<br />
im Verwaltungsamt bil<strong>de</strong>t, wird gemeinsames Eigentum.<br />
Im Falle einer Auseinan<strong>de</strong>rsetzung über das gemeinschaftliche<br />
Vermögen wird bei <strong>de</strong>r Aufteilung <strong>de</strong>r zuletzt<br />
beschlossene Kostenschlüssel nach Absatz 2 angewen<strong>de</strong>t.<br />
§7<br />
(1) Der Leiterin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Leiter <strong>de</strong>s Verwaltungsamtes (Verwaltungsamtsleitung)<br />
obliegt die Leitung <strong>de</strong>s Dienstbetriebes<br />
und die Geschäftsverteilung. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter<br />
<strong>de</strong>s Verwaltungsamtes sind ihr bzw. ihm unterstellt.<br />
(2) Die Verwaltungsamtsleitung ist für die ordnungsgemäße<br />
Durchführung <strong>de</strong>r Verwaltungsaufgaben nach § 2 dieser<br />
Satzung verantwortlich.<br />
(3) Zu <strong>de</strong>n Aufgaben <strong>de</strong>r Verwaltungsamtsieitung gehören<br />
insbeson<strong>de</strong>re:<br />
a. die Erledigung <strong>de</strong>r Geschäfte <strong>de</strong>r laufen<strong>de</strong>n Verwaltung,<br />
b. die Einstellung und Entlassung von Arbeiterinnen und<br />
Arbeitern,<br />
c. die Erledigung aller sonstigen Aufgaben, die ihr auf Grund<br />
gesetzlicher Vorschriften übertragen sind,<br />
d. die Ausführung <strong>de</strong>s Haushaltsplanes <strong>de</strong>s Verwaltungsamtes<br />
einschließlich <strong>de</strong>r Kassenanordnungen.<br />
(4) Der Verwaltungsamtsleitung wird die Befugnis zur abschließen<strong>de</strong>n<br />
Zeichnung <strong>de</strong>s Schriftverkehrs gemäß Art. 123<br />
Abs. 1 <strong>de</strong>r Kirchenordnung übertragen, soweit es sich um die<br />
Angelegenheiten <strong>de</strong>s Verwaitungsamtes han<strong>de</strong>lt, im Verhin<strong>de</strong>rungsfalle<br />
<strong>de</strong>r Ste!lvertreterin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Stellvertreter.<br />
(5) In Angelegenheiten, die <strong>de</strong>n Aufgabenbereich <strong>de</strong>s Verwaltungsamtes<br />
gem. § 2 dieser Satzung betreffen, wird <strong>de</strong>r Leiterin<br />
bzw. <strong>de</strong>m Leiter <strong>de</strong>s Verwaltungsamtes, im Verhin<strong>de</strong>rungsfalle<br />
<strong>de</strong>ren o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ssen Stellvertretung, das Anordnungsrecht<br />
für Kassenanordnungen gemäß § 6 <strong>de</strong>r<br />
Verwaltungsordnung übertragen.<br />
(6) Die Leiterin bzw. <strong>de</strong>r Leiter <strong>de</strong>s Verwaltungsamtes, im<br />
Verhin<strong>de</strong>rungsfalle ihre bzw. seine Vertretung, nimmt an <strong>de</strong>n<br />
Sitzungen <strong>de</strong>s Verwaltungsausschusses, <strong>de</strong>s Kreissynodalvorstan<strong>de</strong>s<br />
und <strong>de</strong>r Kreissyno<strong>de</strong> mit beraten<strong>de</strong>r Stimme teil.<br />
§8<br />
(1) Der Anschluß weiterer evangelischer Körperschaften ist<br />
durch Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Satzung (§ 1 Abs. 1) möglich.<br />
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn eine Körperschaft aus<br />
<strong>de</strong>m Trägerverbund ausschei<strong>de</strong>n will. Die Beteiligten verpflichten<br />
sich einen hierauf gerichteten Antrag frühestens