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KABl. S. 57 - Kirchenrecht-ekir.de

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60 Kirchliches Amtsblatt <strong>de</strong>r Evangelischen Kirche im Rheinland - Nr. 3 vom 25. März 1998<br />

§5<br />

Beschlußfassung<br />

1. Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn seine Mitglie<strong>de</strong>r<br />

ordnungsgemäß eingela<strong>de</strong>n wor<strong>de</strong>n sind und mehr als die<br />

Hälfte <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Ausschusses anwesend ist.<br />

2. Beschlüsse bedürfen <strong>de</strong>r einfachen Mehrheit <strong>de</strong>r anwesen<strong>de</strong>n<br />

stimmberechtigten Mitglie<strong>de</strong>r.<br />

§6<br />

Arbeitsweise<br />

Der Ausschuß arbeitet gemäß <strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r Kreissyno<strong>de</strong> verabschie<strong>de</strong>ten<br />

Geschäftsordnung.<br />

§7<br />

Rechtswirksamkeit<br />

Die Satzung tritt nach Veröffentlichung im kirchlichen Amtsblatt<br />

in Kraft.<br />

Mönchengladbach, <strong>de</strong>n 8. November 1997<br />

(Siegel)<br />

(Siegel)<br />

Nr.2017<br />

Ev. Kirchenkreis Gladbach<br />

gez. Unterschriften<br />

Genehmigt<br />

Düsseldorf, <strong>de</strong>n 28. Januar 1998<br />

Evangelische Kirche im Rheinland<br />

Das Lan<strong>de</strong>skirchenamt<br />

Satzung über die Errichtung eines<br />

gemeinsamen Verwaltungsamtes <strong>de</strong>s<br />

Kirchenkreises Nie<strong>de</strong>rberg und <strong>de</strong>r<br />

Kirchengemein<strong>de</strong>n Neviges und<br />

Velbert-Dalbecksbaum<br />

Die Kreissyno<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Kirchenkreises Nie<strong>de</strong>rberg, das Presbyterium<br />

<strong>de</strong>r Kirchengemein<strong>de</strong> Neviges und das Presbyterium<br />

<strong>de</strong>r Kirchengemein<strong>de</strong> Velbert-Dalbecksbaum haben auf<br />

Grund <strong>de</strong>s Art. 155 KO und <strong>de</strong>r §§ 1 bis 3 <strong>de</strong>s Verbandsgesetzes<br />

beschlossen, ein Verwaltungsamt zu errichten. Für<br />

das Verwaltungsamt wird folgen<strong>de</strong> Satzung beschlossen:<br />

§1<br />

(1) Zur Durchführung <strong>de</strong>r in § 2 bezeichneten Aufgaben<br />

errichten <strong>de</strong>r Kirchenkreis Nie<strong>de</strong>rberg und die Kirchengemein<strong>de</strong>n<br />

Neviges und Velbert-Dalbecksbaum ein gemeinsames<br />

Verwaltungsamt.<br />

(2) Das Verwaltungsamt führt die Bezeichnung "Ev. Verwaltungsamt<br />

im Kirchenkreis Nie<strong>de</strong>rberg" .<br />

(3) Der Sitz <strong>de</strong>s Verwaltungsamtes ist das Friedrich-Karrenberg-Haus,<br />

Lortzingstraße 7, 42549 Velbert.<br />

§2<br />

(1) Dem Verwaltungsamt wer<strong>de</strong>n unbescha<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Rechte<br />

und Pflichten <strong>de</strong>r Leitungsorgane neben <strong>de</strong>n allgemeinen<br />

Verwaltungs- und Organisationsaufgaben die anfallen<strong>de</strong>n<br />

Verwaltungsgeschäfte übertragen, insbeson<strong>de</strong>re<br />

a. die Mitwirkung bei <strong>de</strong>r Vorbereitung und die Protokollführung<br />

in <strong>de</strong>n Sitzungen <strong>de</strong>s Kreissynodalvorstan<strong>de</strong>s, <strong>de</strong>r<br />

Kreissyno<strong>de</strong>, <strong>de</strong>r Presbyterien sowie <strong>de</strong>r Finanzausschüsse<br />

<strong>de</strong>r angeschlossenen Körperschaften,<br />

b. die Ausführung <strong>de</strong>r Beschlüsse <strong>de</strong>r Leitungsorgane und<br />

ihrer Ausschüsse,<br />

c. das kirchliche Mel<strong>de</strong>wesen einschließlich <strong>de</strong>r Führung <strong>de</strong>r<br />

Kirchenbücher,<br />

d. das Personalwesen,<br />

e. das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen,<br />

f. die Vermögensverwaltung,<br />

g. die Kirchensteuerverwaltung einschließlich <strong>de</strong>s Finanzausgleichs,<br />

h. die Verwaltung rechtlich unselbständiger Einrichtungen,<br />

i. die Grundstücks- und Bauangelegenheiten einschließlich<br />

<strong>de</strong>r Miet- und Pachtverträge,<br />

j. die Friedhofsangelegenheiten,<br />

k. die Verwaltung <strong>de</strong>r Kin<strong>de</strong>rgärten,<br />

I. die Verwaltung <strong>de</strong>r Kollekten, Sammlungen und Gaben.<br />

(2) Das Verwaltungsamt unterhält als AnlaufsteIle für die<br />

Gemein<strong>de</strong>glie<strong>de</strong>r sowie zur ortlichen Unterstützung <strong>de</strong>r<br />

Pfarrerinnen und Pfarrer sowie <strong>de</strong>r Mitarbeiten<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>n<br />

angeschlossenen Kirchengemein<strong>de</strong>n Gemein<strong>de</strong>büros, <strong>de</strong>ren<br />

Aufgaben im Geschäftsverteilungsplan festzulegen sind.<br />

(3) Die <strong>de</strong>m Verwaltungsamt übertragenen Verwaltungsgeschäfte<br />

sind grundsätzlich für je<strong>de</strong> Körperschaft geson<strong>de</strong>rt<br />

auszuführen. Die Führung einer gemeinsamen Kasse und die<br />

Sammelverwaltung <strong>de</strong>s Geld-, Kapital- und Rücklagevermögens<br />

bleibt davon unberührt.<br />

(4) Weitere Aufgaben können <strong>de</strong>m Verwaltungsamt durch einmütigen<br />

Beschluß <strong>de</strong>s Verwaltungsausschusses übertragen<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

§3<br />

(1) Die Aufsicht über das Verwaltungsamt und <strong>de</strong>ssen rechtliche<br />

Vertretung sowie die Regelung <strong>de</strong>r Angelegenheiten <strong>de</strong>s<br />

Verwaltungsamtes von grundsätzlicher Be<strong>de</strong>utung obliegen<br />

<strong>de</strong>m Verwaltungsausschuß.<br />

Dazu gehören insbeson<strong>de</strong>re<br />

a. <strong>de</strong>r Beschluß über <strong>de</strong>n Haushaltsplan (einschließlich<br />

Stellenplan) <strong>de</strong>s Verwaltungsamtes und die Feststellung<br />

<strong>de</strong>r Jahresrechnung,<br />

b. die Festsetzung <strong>de</strong>r Beiträge <strong>de</strong>r angeschlossenen<br />

Körperschaften gemäß § 6 dieser Satzung,<br />

c. die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung von Angestellten<br />

sowie die Auswahl <strong>de</strong>r Beamtinnen und Beamten<br />

sowie <strong>de</strong>r Beschluß über die Dienstanweisungen,<br />

d. die Ernennung <strong>de</strong>r Leiterin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Leiters <strong>de</strong>s Verwaltungsamtes<br />

sowie <strong>de</strong>ren o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ssen Stellvertreterin bzw.<br />

Stellvertreters,<br />

e. die Festlegung <strong>de</strong>r Organisationsstruktur und <strong>de</strong>s Geschäftsverteilungsplanes<br />

<strong>de</strong>s Verwaltungsamtes,<br />

f. die Übernahme von Verwaltungsaufgaben von evangelischen<br />

Kirchengemein<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r Einrichtungen, die nicht<br />

<strong>de</strong>m Trägerverbund beitreten, im Einvernehmen mit <strong>de</strong>n<br />

Leitungsorganen <strong>de</strong>r angeschlossenen Körperschaften.<br />

(2) Alle für <strong>de</strong>n Rechtsverkehr be<strong>de</strong>utsamen Urkun<strong>de</strong>n, die<br />

<strong>de</strong>r Verwaltungsausschuß in Angelegenheiten <strong>de</strong>s Verwaltungsamtes<br />

ausstellt, müssen von <strong>de</strong>r bzw. <strong>de</strong>m Vorsitzen<strong>de</strong>n<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ren Vertreterin bzw. <strong>de</strong>ssen Vertreter und zwei weiteren<br />

Mitglie<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>s Verwaltungsausschusses unterschrieben und<br />

mit <strong>de</strong>m Siegel <strong>de</strong>s Kirchenkreises Nie<strong>de</strong>rberg versehen sein,<br />

(3) Dritten gegenüber treten die beteiligten Körperschaften in<br />

allen Angelegenheiten <strong>de</strong>s Verwaltungsamtes als Gesamtgläubiger<br />

o<strong>de</strong>r Gesamtschuldner auf.

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