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KABl. S. 57 - Kirchenrecht-ekir.de

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Kirchliches Amtsblatt <strong>de</strong>r Evangelischen Kirche im Rheinland - Nr. 3 vom 25. März 1998 <strong>57</strong><br />

(2) Die Entscheidung trifft das Leitungsorgan <strong>de</strong>r Anstellungskörperschaft<br />

<strong>de</strong>r Kirchenbeamtin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Kirchenbeamten.<br />

Dem Antrag nach Abs. 1 kann nur entsprochen wer<strong>de</strong>n, wenn<br />

dienstliche Grün<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Versetzung in <strong>de</strong>n Ruhestand nicht<br />

entgegenstehen.<br />

(3) Das Ruhegehalt richtet sich nach <strong>de</strong>r ruhegehaltsfähigen<br />

Dienstzeit und <strong>de</strong>n ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen, die<br />

beim Eintritt in <strong>de</strong>n Ruhestand nach <strong>de</strong>n jeweils gelten<strong>de</strong>n<br />

gesetzlichen Vorschriften festzusetzen sind. Eine Vermin<strong>de</strong>rung<br />

<strong>de</strong>s Ruhegehaltes wegen <strong>de</strong>r vorzeitigen Versetzung<br />

in <strong>de</strong>n Ruhestand tritt nicht ein.<br />

(4) Die Mehrkosten <strong>de</strong>r vorzeitigen Versetzung in <strong>de</strong>n Ruhestand<br />

trägt die Lan<strong>de</strong>skirche. Das Lan<strong>de</strong>skirchenamt bil<strong>de</strong>t<br />

einen Versorgungsfonds für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte<br />

zur Aufbringung <strong>de</strong>r finanziellen Mittel für diese Ruhestandsregelung.<br />

Wird eine Beamtenstelle, aus <strong>de</strong>r eine Kirchenbeamtin<br />

o<strong>de</strong>r ein Kirchenbeamter nach dieser Regelung<br />

vor Vollendung <strong>de</strong>s 63. Lebensjahres in <strong>de</strong>n Ruhestand<br />

versetzt wur<strong>de</strong>, aufgehoben, hat die Anstellungskörperschaft<br />

für die Dauer <strong>de</strong>r Zahlung <strong>de</strong>s Ruhegehaltes bis zur Vollendung<br />

<strong>de</strong>s 63. Lebensjahres <strong>de</strong>r Kirchenbeamtin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s<br />

Kirchenbeamten an <strong>de</strong>n Versorgungsfonds einen Beitrag in<br />

Höhe <strong>de</strong>r Versorgungskassenbeiträge für die aufgehobene<br />

Beamtenstelle zu entrichten. Dasselbe gilt, wenn die Beamtenstelle<br />

vorübergehend nicht besetzt ist und keine Versorgungskassenbeiträge<br />

zu entrichten sind.<br />

(5) Der Beschluß <strong>de</strong>s Leitungsorgans über die Versetzung in<br />

<strong>de</strong>n Ruhestand nach dieser Regelung bedarf <strong>de</strong>r Genehmigung<br />

<strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>skirchenamtes. Der Antrag auf Genehmigung<br />

kann frühestens sechs Monate vor Vollendung <strong>de</strong>s<br />

58. Lebensjahres <strong>de</strong>r Kirchenbeamtin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Kirchenbeamten<br />

beim Lan<strong>de</strong>skirchenamt gestellt wer<strong>de</strong>n. Die Genehmigung<br />

kann nur erteilt wer<strong>de</strong>n, wenn die finanziellen Mittel<br />

für die Mehrkosten <strong>de</strong>r vorzeitigen Versetzung in <strong>de</strong>n Ruhestand<br />

bereitgestellt wer<strong>de</strong>n können.<br />

(6) Diese Ruhestandsregelung tritt am 31. Dezember 2001<br />

außer Kraft.<br />

Artikel 3<br />

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juli 1998 in Kraft.<br />

Bad Neuenahr, <strong>de</strong>n 15. Januar 1998<br />

Evangelische Kirche im Rheinland<br />

Die Kirchenleitung<br />

Siegel Kock Drägert<br />

Kirchengesetz<br />

über die Mitarbeiten<strong>de</strong>n im Geteilten Amt<br />

Vom 15. Januar 1998<br />

Die Lan<strong>de</strong>ssyno<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Evangelischen Kirche im Rheinland<br />

hat mit <strong>de</strong>r vorgeschriebenen Mehrheit das folgen<strong>de</strong> Kirchengesetz<br />

beschlossen:<br />

§1<br />

(1) Zu Mitarbeiten<strong>de</strong>n im "Geteilten Amt" können im Rahmen<br />

<strong>de</strong>s Mo<strong>de</strong>llversuchs Frauen und Männer berufen wer<strong>de</strong>n, die<br />

eine abgeschlossene Berufsausbildung besitzen und für die<br />

Mitarbeit im "Geteilten Amt" geeignet erscheinen.<br />

2) Die Berufung zu Mitarbeiten<strong>de</strong>n im "Geteilten Amt" bedarf<br />

in je<strong>de</strong>m Einzelfall <strong>de</strong>r Genehmigung <strong>de</strong>r Kirchenleitung.<br />

Nähere Einzelheiten regelt die Kirchenleitung.<br />

§2<br />

Die Mitarbeiten<strong>de</strong>n im "Geteilten Amt" sind Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s<br />

Presbyteriums und <strong>de</strong>r Kreissyno<strong>de</strong>.<br />

§3<br />

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. August 1998 in Kraft und fünf<br />

Jahre später außer Kraft.<br />

Bad Neuenahr, <strong>de</strong>n 15. Januar 1998<br />

Evangelische Kirche im Rheinland<br />

Die Kirchenleitung<br />

Siegel Kock Drägert<br />

Kirchengesetz<br />

zur Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Kirchengesetzes<br />

über die kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit<br />

<strong>de</strong>r Evangelischen Kirche im Rheinland<br />

(Verwaltungskammergesetz - VwKG)<br />

Vom 15. Januar 1998<br />

Die Lan<strong>de</strong>ssyno<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Evangelischen Kirche im Rheinland<br />

hat das folgen<strong>de</strong> Kirchengesetz beschlossen:<br />

§1<br />

Das Kirchengesetz über die kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit<br />

<strong>de</strong>r Evangelischen Kirche im Rheinland (Verwaltungskammergesetz<br />

- VwKG) vom 9. Januar 1997 (KABI. S. 78) wird<br />

wie folgt geän<strong>de</strong>rt:<br />

1. § 3 Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen.<br />

2. In § 3 wird als neuer Absatz 3 angefügt:<br />

,,(3) Die Nichtzuiassung <strong>de</strong>r Berufung kann durch Wi<strong>de</strong>rspruch<br />

innerhalb eines Monats nach Zustellung <strong>de</strong>s Urteils<br />

angefochten wer<strong>de</strong>n. In <strong>de</strong>r Wi<strong>de</strong>rspruchsschrift muß die<br />

grundsätzliche Be<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>r Rechtssache dargelegt<br />

wer<strong>de</strong>n. Die Einlegung <strong>de</strong>s Wi<strong>de</strong>rspruchs hemmt die<br />

Rechtskraft <strong>de</strong>s Urteils. Über <strong>de</strong>n Wi<strong>de</strong>rspruch entschei<strong>de</strong>t<br />

die Verwaltungskammer durch unanfechtbaren<br />

Beschluß."<br />

3. In § 3 wird als neuer Absatz 4 angefügt:<br />

,,(4) Gleichzeitig mit <strong>de</strong>r Erhebung <strong>de</strong>s Wi<strong>de</strong>rspruchs ist<br />

bei <strong>de</strong>r Verwaltungskammer die Berufung unter Beachtung<br />

<strong>de</strong>s § 52 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsgesetz einzulegen.<br />

Wird <strong>de</strong>m Wi<strong>de</strong>rspruch nicht stattgegeben, gilt die<br />

Berufung als nicht eingelegt."<br />

4. Es wird folgen<strong>de</strong>r neuer § 8 eingefügt:<br />

,,§ 8<br />

(zu § 19 Abs. 3 VwGG)<br />

Die Verwaltungskammer ist auch zuständig für die<br />

Entscheidung von Streitigkeiten über Entscheidungen <strong>de</strong>r<br />

Kreissynodalvorstän<strong>de</strong> nach Artikel 103 Absatz 4 Satz 2<br />

<strong>de</strong>r Kirchenordnung."<br />

5. Die bisherigen §§ 8 bis 12 wer<strong>de</strong>n §§ 9 bis 13.

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