KABl. S. 57 - Kirchenrecht-ekir.de
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Kirchliches Amtsblatt <strong>de</strong>r Evangelischen Kirche im Rheinland - Nr. 3 vom 25. März 1998 <strong>57</strong><br />
(2) Die Entscheidung trifft das Leitungsorgan <strong>de</strong>r Anstellungskörperschaft<br />
<strong>de</strong>r Kirchenbeamtin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Kirchenbeamten.<br />
Dem Antrag nach Abs. 1 kann nur entsprochen wer<strong>de</strong>n, wenn<br />
dienstliche Grün<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Versetzung in <strong>de</strong>n Ruhestand nicht<br />
entgegenstehen.<br />
(3) Das Ruhegehalt richtet sich nach <strong>de</strong>r ruhegehaltsfähigen<br />
Dienstzeit und <strong>de</strong>n ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen, die<br />
beim Eintritt in <strong>de</strong>n Ruhestand nach <strong>de</strong>n jeweils gelten<strong>de</strong>n<br />
gesetzlichen Vorschriften festzusetzen sind. Eine Vermin<strong>de</strong>rung<br />
<strong>de</strong>s Ruhegehaltes wegen <strong>de</strong>r vorzeitigen Versetzung<br />
in <strong>de</strong>n Ruhestand tritt nicht ein.<br />
(4) Die Mehrkosten <strong>de</strong>r vorzeitigen Versetzung in <strong>de</strong>n Ruhestand<br />
trägt die Lan<strong>de</strong>skirche. Das Lan<strong>de</strong>skirchenamt bil<strong>de</strong>t<br />
einen Versorgungsfonds für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte<br />
zur Aufbringung <strong>de</strong>r finanziellen Mittel für diese Ruhestandsregelung.<br />
Wird eine Beamtenstelle, aus <strong>de</strong>r eine Kirchenbeamtin<br />
o<strong>de</strong>r ein Kirchenbeamter nach dieser Regelung<br />
vor Vollendung <strong>de</strong>s 63. Lebensjahres in <strong>de</strong>n Ruhestand<br />
versetzt wur<strong>de</strong>, aufgehoben, hat die Anstellungskörperschaft<br />
für die Dauer <strong>de</strong>r Zahlung <strong>de</strong>s Ruhegehaltes bis zur Vollendung<br />
<strong>de</strong>s 63. Lebensjahres <strong>de</strong>r Kirchenbeamtin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s<br />
Kirchenbeamten an <strong>de</strong>n Versorgungsfonds einen Beitrag in<br />
Höhe <strong>de</strong>r Versorgungskassenbeiträge für die aufgehobene<br />
Beamtenstelle zu entrichten. Dasselbe gilt, wenn die Beamtenstelle<br />
vorübergehend nicht besetzt ist und keine Versorgungskassenbeiträge<br />
zu entrichten sind.<br />
(5) Der Beschluß <strong>de</strong>s Leitungsorgans über die Versetzung in<br />
<strong>de</strong>n Ruhestand nach dieser Regelung bedarf <strong>de</strong>r Genehmigung<br />
<strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>skirchenamtes. Der Antrag auf Genehmigung<br />
kann frühestens sechs Monate vor Vollendung <strong>de</strong>s<br />
58. Lebensjahres <strong>de</strong>r Kirchenbeamtin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Kirchenbeamten<br />
beim Lan<strong>de</strong>skirchenamt gestellt wer<strong>de</strong>n. Die Genehmigung<br />
kann nur erteilt wer<strong>de</strong>n, wenn die finanziellen Mittel<br />
für die Mehrkosten <strong>de</strong>r vorzeitigen Versetzung in <strong>de</strong>n Ruhestand<br />
bereitgestellt wer<strong>de</strong>n können.<br />
(6) Diese Ruhestandsregelung tritt am 31. Dezember 2001<br />
außer Kraft.<br />
Artikel 3<br />
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juli 1998 in Kraft.<br />
Bad Neuenahr, <strong>de</strong>n 15. Januar 1998<br />
Evangelische Kirche im Rheinland<br />
Die Kirchenleitung<br />
Siegel Kock Drägert<br />
Kirchengesetz<br />
über die Mitarbeiten<strong>de</strong>n im Geteilten Amt<br />
Vom 15. Januar 1998<br />
Die Lan<strong>de</strong>ssyno<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Evangelischen Kirche im Rheinland<br />
hat mit <strong>de</strong>r vorgeschriebenen Mehrheit das folgen<strong>de</strong> Kirchengesetz<br />
beschlossen:<br />
§1<br />
(1) Zu Mitarbeiten<strong>de</strong>n im "Geteilten Amt" können im Rahmen<br />
<strong>de</strong>s Mo<strong>de</strong>llversuchs Frauen und Männer berufen wer<strong>de</strong>n, die<br />
eine abgeschlossene Berufsausbildung besitzen und für die<br />
Mitarbeit im "Geteilten Amt" geeignet erscheinen.<br />
2) Die Berufung zu Mitarbeiten<strong>de</strong>n im "Geteilten Amt" bedarf<br />
in je<strong>de</strong>m Einzelfall <strong>de</strong>r Genehmigung <strong>de</strong>r Kirchenleitung.<br />
Nähere Einzelheiten regelt die Kirchenleitung.<br />
§2<br />
Die Mitarbeiten<strong>de</strong>n im "Geteilten Amt" sind Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s<br />
Presbyteriums und <strong>de</strong>r Kreissyno<strong>de</strong>.<br />
§3<br />
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. August 1998 in Kraft und fünf<br />
Jahre später außer Kraft.<br />
Bad Neuenahr, <strong>de</strong>n 15. Januar 1998<br />
Evangelische Kirche im Rheinland<br />
Die Kirchenleitung<br />
Siegel Kock Drägert<br />
Kirchengesetz<br />
zur Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Kirchengesetzes<br />
über die kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit<br />
<strong>de</strong>r Evangelischen Kirche im Rheinland<br />
(Verwaltungskammergesetz - VwKG)<br />
Vom 15. Januar 1998<br />
Die Lan<strong>de</strong>ssyno<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Evangelischen Kirche im Rheinland<br />
hat das folgen<strong>de</strong> Kirchengesetz beschlossen:<br />
§1<br />
Das Kirchengesetz über die kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit<br />
<strong>de</strong>r Evangelischen Kirche im Rheinland (Verwaltungskammergesetz<br />
- VwKG) vom 9. Januar 1997 (KABI. S. 78) wird<br />
wie folgt geän<strong>de</strong>rt:<br />
1. § 3 Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen.<br />
2. In § 3 wird als neuer Absatz 3 angefügt:<br />
,,(3) Die Nichtzuiassung <strong>de</strong>r Berufung kann durch Wi<strong>de</strong>rspruch<br />
innerhalb eines Monats nach Zustellung <strong>de</strong>s Urteils<br />
angefochten wer<strong>de</strong>n. In <strong>de</strong>r Wi<strong>de</strong>rspruchsschrift muß die<br />
grundsätzliche Be<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>r Rechtssache dargelegt<br />
wer<strong>de</strong>n. Die Einlegung <strong>de</strong>s Wi<strong>de</strong>rspruchs hemmt die<br />
Rechtskraft <strong>de</strong>s Urteils. Über <strong>de</strong>n Wi<strong>de</strong>rspruch entschei<strong>de</strong>t<br />
die Verwaltungskammer durch unanfechtbaren<br />
Beschluß."<br />
3. In § 3 wird als neuer Absatz 4 angefügt:<br />
,,(4) Gleichzeitig mit <strong>de</strong>r Erhebung <strong>de</strong>s Wi<strong>de</strong>rspruchs ist<br />
bei <strong>de</strong>r Verwaltungskammer die Berufung unter Beachtung<br />
<strong>de</strong>s § 52 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsgesetz einzulegen.<br />
Wird <strong>de</strong>m Wi<strong>de</strong>rspruch nicht stattgegeben, gilt die<br />
Berufung als nicht eingelegt."<br />
4. Es wird folgen<strong>de</strong>r neuer § 8 eingefügt:<br />
,,§ 8<br />
(zu § 19 Abs. 3 VwGG)<br />
Die Verwaltungskammer ist auch zuständig für die<br />
Entscheidung von Streitigkeiten über Entscheidungen <strong>de</strong>r<br />
Kreissynodalvorstän<strong>de</strong> nach Artikel 103 Absatz 4 Satz 2<br />
<strong>de</strong>r Kirchenordnung."<br />
5. Die bisherigen §§ 8 bis 12 wer<strong>de</strong>n §§ 9 bis 13.