KABl. S. 57 - Kirchenrecht-ekir.de
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56 Kirchliches Amtsblatt <strong>de</strong>r Evangelischen Kirche im Rheinland - Nr. 3 vom 25. März 1998<br />
Betrag zunächst die Einnahmen aus Gestellungsverträgen<br />
für Pfarrstellen an Schulen und Justizvollzugsanstalten<br />
abgezogen. Der Differenzbetrag wird durch die zum 1. Juli<br />
für das folgen<strong>de</strong> Jahr erhobene Anzahl <strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>n kirchlichen<br />
Körperschaften bestehen<strong>de</strong>n Pfarrstellen abzüglich<br />
<strong>de</strong>r Pfarrstellen an Schulen und Justizvollzugsanstalten<br />
geteilt."<br />
5. § 7 erhält einen zusätzlichen Absatz 8 mit folgen<strong>de</strong>m Wortlaut:<br />
,,(8) Zur Deckung <strong>de</strong>r übrigen in diesem Abschnitt aufgeführten<br />
Kosten wird von <strong>de</strong>n kirchlichen Körperschaften,<br />
die das Recht zur Kirchensteuererhebung haben, eine<br />
Umlage in Höhe <strong>de</strong>s sich aus <strong>de</strong>m im Haushaltsplan veranschlagten<br />
Kosten errechnen<strong>de</strong>n Anteils am Netto<br />
Kirchensteueraufkommen nach Abzug <strong>de</strong>r lan<strong>de</strong>skirchlichen<br />
Umlagen und unter Berücksichtigung <strong>de</strong>s Finanzausgleichs<br />
erhoben."<br />
Artikel 2<br />
Das Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.<br />
Bad Neuenahr, <strong>de</strong>n 15. Januar 1998<br />
Siegel<br />
Evangelische Kirche im Rheinland<br />
Die Kirchenleitung<br />
Kock Drägert<br />
Kirchengesetz<br />
zur Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Kirchengesetzes<br />
über die Gemein<strong>de</strong>zugehörigkeit<br />
in beson<strong>de</strong>ren Fällen<br />
(Gemein<strong>de</strong>zugehörigkeitsgesetz)<br />
Vom 15. Januar 1998<br />
Die Lan<strong>de</strong>ssyno<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Evangelischen Kirche im Rheinland<br />
hat das folgen<strong>de</strong> Kirchengesetz beschlossen:<br />
Artikel 1<br />
Das Kirchengesetz zur Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Kirchengesetzes über<br />
die Gemein<strong>de</strong>zugehörigkeit in beson<strong>de</strong>ren Fällen (Gemein<strong>de</strong>zugehörigkeitsgesetz)<br />
vom 9. Januar 1980 (KAB!. S. 2) wird<br />
wie folgt geän<strong>de</strong>rt:<br />
1. In § 1 Absatz 2 Gemein<strong>de</strong>zugehörigkeitsgesetz wird nach<br />
<strong>de</strong>m 1. Satz ein neuer 2. Satz eingefügt:<br />
"Entsprechen<strong>de</strong>s gilt für die Aufnahme und Wie<strong>de</strong>raufnahme<br />
gemäß Artikel 48 <strong>de</strong>r Kirchenordnung."<br />
Der bisherige 2. Satz wird Satz 3.<br />
2. in § 4 wer<strong>de</strong>n die Wörter "mit ihren in § 1 Abs. 3 bezeichneten<br />
Familienangehörigen" gestrichen.<br />
Artikel 2<br />
Dieses Kirchengesetz tritt am Tage nach <strong>de</strong>r Verkündung im<br />
Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.<br />
Bad Neuenahr, <strong>de</strong>n 15. Januar 1998<br />
Evangelische Kirche im Rheinland<br />
Die Kirchenleitung<br />
Siegel Kock Drägert<br />
Kirchengesetz<br />
zur Regelung <strong>de</strong>s Dienstrechts<br />
<strong>de</strong>r Pfarrerinnen und Pfarrer<br />
sowie<br />
<strong>de</strong>r Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten<br />
Vom 15. Januar 1998<br />
Die Lan<strong>de</strong>ssyno<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Evangelischen Kirche im Rheinland<br />
hat das folgen<strong>de</strong> Kirchengesetz beschlossen:<br />
Artikel 1<br />
Das Ausführungsgesetz zum Pfarrdienstgesetz - AGPfDG -<br />
vom 9. Januar 1997 wird wie folgt geän<strong>de</strong>rt:<br />
Nach § 15 wird folgen<strong>de</strong>r § 15 a eingefügt:<br />
,,§ 15 a<br />
(Zu § 92 PfDG - Vorzeitige Versetzung in <strong>de</strong>n Ruhestand)<br />
(1) Im Interesse <strong>de</strong>s Abbaus eines Personalüberhangs im<br />
pfarramtlichen Dienst können Pfarrerinnen und Pfarrer auf<br />
Lebenszeit auf ihren Antrag nach Vollendung <strong>de</strong>s 58. Lebensjahres<br />
in <strong>de</strong>n Ruhestand versetzt wer<strong>de</strong>n.<br />
(2) Dem Antrag nach Absatz 1 kann nur entsprochen wer<strong>de</strong>n,<br />
wenn dienstliche Grün<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Zurruhesetzung nicht entgegenstehen<br />
und finanzielle Mittel für die Mehrkosten dieser<br />
vorzeitigen Versetzung in <strong>de</strong>n Ruhestand nach Absatz 5<br />
Satz 1 bereitgestellt wer<strong>de</strong>n können. Die Entscheidung trifft<br />
das Lan<strong>de</strong>skirchenamt nach Anhören <strong>de</strong>s Leitungsorgans <strong>de</strong>r<br />
Beschäftigungskörperschaft und <strong>de</strong>s Kreissynodalvorstan<strong>de</strong>s.<br />
(3) Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor Vollendung<br />
<strong>de</strong>s 58. Lebensjahres <strong>de</strong>r Pfarrerin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Pfarrers beim<br />
Lan<strong>de</strong>skirchenamt gestellt wer<strong>de</strong>n.<br />
(4) Das Ruhegehalt richtet sich nach <strong>de</strong>r ruhegehaltsfähigen<br />
Dienstzeit und <strong>de</strong>n ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen, die<br />
beim Eintritt in <strong>de</strong>n Ruhestand nach <strong>de</strong>n jeweils gelten<strong>de</strong>n<br />
gesetzlichen Vorschriften festzusetzen sind. Eine Vermin<strong>de</strong>rung<br />
dieses Ruhegehaltes wegen <strong>de</strong>r vorzeitigen Versetzung<br />
in <strong>de</strong>n Ruhestand tritt nicht ein.<br />
(5) Die Lan<strong>de</strong>skirche bil<strong>de</strong>t einen Versorgungsfonds für<br />
Pfarrerinnen und Pfarrer zur Aufbringung <strong>de</strong>r finanziellen Mittel<br />
für diese Ruhestandsregelung. Wird die Pfarrstelle, aus <strong>de</strong>r<br />
eine Pfarrerin o<strong>de</strong>r ein Pfarrer nach dieser Regelung vor Vollendung<br />
<strong>de</strong>s 63. Lebensjahres in <strong>de</strong>n Ruhestand versetzt<br />
wur<strong>de</strong>, aufgehoben, hat die Beschäftigungskörperschaft für<br />
die Dauer <strong>de</strong>r Zahlung <strong>de</strong>s Ruhegehaltes bis zur Vollendung<br />
<strong>de</strong>s 63. Lebensjahres <strong>de</strong>r Pfarrerin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Pfarrers an <strong>de</strong>n<br />
Versorgungsfonds einen Beitrag in HÖhe <strong>de</strong>r Versorgungskassenbeiträge<br />
für eine Pfarrstelle zu entrichten. Dasselbe<br />
gilt, wenn die Pfarrstelle vorübergehend nicht besetzt ist und<br />
keine Pfarrstellenbeiträge zu entrichten sind.<br />
(6) Diese Ruhestandsregelung tritt am 31. Dezember 2001<br />
außer Kraft."<br />
Artikel 2<br />
Das Kirchengesetz betreffend das Dienstrecht <strong>de</strong>r Kirchenbeamten<br />
in <strong>de</strong>r Evangelischen Kirche im Rheinland vom<br />
18. Januar 1963 wird wie folgt geän<strong>de</strong>rt:<br />
Der bisher unbesetzte § 6 erhält folgen<strong>de</strong> Fassung:<br />
,,§6<br />
(Zu § 54 KBG - Vorzeitige Versetzung in <strong>de</strong>n Ruhestand)<br />
(1) Im interesse <strong>de</strong>s Abbaus eines Personalüberhangs im<br />
Bereich <strong>de</strong>r kirchlichen Verwaltung können Kirchenbeamtinnen<br />
und Kirchenbeamte auf Lebenszeit auf ihren Antrag<br />
nach Vollendung <strong>de</strong>s 58. Lebensjahres in <strong>de</strong>n Ruhestand versetzt<br />
wer<strong>de</strong>n.