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KABl. S. 57 - Kirchenrecht-ekir.de

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56 Kirchliches Amtsblatt <strong>de</strong>r Evangelischen Kirche im Rheinland - Nr. 3 vom 25. März 1998<br />

Betrag zunächst die Einnahmen aus Gestellungsverträgen<br />

für Pfarrstellen an Schulen und Justizvollzugsanstalten<br />

abgezogen. Der Differenzbetrag wird durch die zum 1. Juli<br />

für das folgen<strong>de</strong> Jahr erhobene Anzahl <strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>n kirchlichen<br />

Körperschaften bestehen<strong>de</strong>n Pfarrstellen abzüglich<br />

<strong>de</strong>r Pfarrstellen an Schulen und Justizvollzugsanstalten<br />

geteilt."<br />

5. § 7 erhält einen zusätzlichen Absatz 8 mit folgen<strong>de</strong>m Wortlaut:<br />

,,(8) Zur Deckung <strong>de</strong>r übrigen in diesem Abschnitt aufgeführten<br />

Kosten wird von <strong>de</strong>n kirchlichen Körperschaften,<br />

die das Recht zur Kirchensteuererhebung haben, eine<br />

Umlage in Höhe <strong>de</strong>s sich aus <strong>de</strong>m im Haushaltsplan veranschlagten<br />

Kosten errechnen<strong>de</strong>n Anteils am Netto­<br />

Kirchensteueraufkommen nach Abzug <strong>de</strong>r lan<strong>de</strong>skirchlichen<br />

Umlagen und unter Berücksichtigung <strong>de</strong>s Finanzausgleichs<br />

erhoben."<br />

Artikel 2<br />

Das Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.<br />

Bad Neuenahr, <strong>de</strong>n 15. Januar 1998<br />

Siegel<br />

Evangelische Kirche im Rheinland<br />

Die Kirchenleitung<br />

Kock Drägert<br />

Kirchengesetz<br />

zur Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Kirchengesetzes<br />

über die Gemein<strong>de</strong>zugehörigkeit<br />

in beson<strong>de</strong>ren Fällen<br />

(Gemein<strong>de</strong>zugehörigkeitsgesetz)<br />

Vom 15. Januar 1998<br />

Die Lan<strong>de</strong>ssyno<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Evangelischen Kirche im Rheinland<br />

hat das folgen<strong>de</strong> Kirchengesetz beschlossen:<br />

Artikel 1<br />

Das Kirchengesetz zur Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Kirchengesetzes über<br />

die Gemein<strong>de</strong>zugehörigkeit in beson<strong>de</strong>ren Fällen (Gemein<strong>de</strong>zugehörigkeitsgesetz)<br />

vom 9. Januar 1980 (KAB!. S. 2) wird<br />

wie folgt geän<strong>de</strong>rt:<br />

1. In § 1 Absatz 2 Gemein<strong>de</strong>zugehörigkeitsgesetz wird nach<br />

<strong>de</strong>m 1. Satz ein neuer 2. Satz eingefügt:<br />

"Entsprechen<strong>de</strong>s gilt für die Aufnahme und Wie<strong>de</strong>raufnahme<br />

gemäß Artikel 48 <strong>de</strong>r Kirchenordnung."<br />

Der bisherige 2. Satz wird Satz 3.<br />

2. in § 4 wer<strong>de</strong>n die Wörter "mit ihren in § 1 Abs. 3 bezeichneten<br />

Familienangehörigen" gestrichen.<br />

Artikel 2<br />

Dieses Kirchengesetz tritt am Tage nach <strong>de</strong>r Verkündung im<br />

Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.<br />

Bad Neuenahr, <strong>de</strong>n 15. Januar 1998<br />

Evangelische Kirche im Rheinland<br />

Die Kirchenleitung<br />

Siegel Kock Drägert<br />

Kirchengesetz<br />

zur Regelung <strong>de</strong>s Dienstrechts<br />

<strong>de</strong>r Pfarrerinnen und Pfarrer<br />

sowie<br />

<strong>de</strong>r Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten<br />

Vom 15. Januar 1998<br />

Die Lan<strong>de</strong>ssyno<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Evangelischen Kirche im Rheinland<br />

hat das folgen<strong>de</strong> Kirchengesetz beschlossen:<br />

Artikel 1<br />

Das Ausführungsgesetz zum Pfarrdienstgesetz - AGPfDG -<br />

vom 9. Januar 1997 wird wie folgt geän<strong>de</strong>rt:<br />

Nach § 15 wird folgen<strong>de</strong>r § 15 a eingefügt:<br />

,,§ 15 a<br />

(Zu § 92 PfDG - Vorzeitige Versetzung in <strong>de</strong>n Ruhestand)<br />

(1) Im Interesse <strong>de</strong>s Abbaus eines Personalüberhangs im<br />

pfarramtlichen Dienst können Pfarrerinnen und Pfarrer auf<br />

Lebenszeit auf ihren Antrag nach Vollendung <strong>de</strong>s 58. Lebensjahres<br />

in <strong>de</strong>n Ruhestand versetzt wer<strong>de</strong>n.<br />

(2) Dem Antrag nach Absatz 1 kann nur entsprochen wer<strong>de</strong>n,<br />

wenn dienstliche Grün<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Zurruhesetzung nicht entgegenstehen<br />

und finanzielle Mittel für die Mehrkosten dieser<br />

vorzeitigen Versetzung in <strong>de</strong>n Ruhestand nach Absatz 5<br />

Satz 1 bereitgestellt wer<strong>de</strong>n können. Die Entscheidung trifft<br />

das Lan<strong>de</strong>skirchenamt nach Anhören <strong>de</strong>s Leitungsorgans <strong>de</strong>r<br />

Beschäftigungskörperschaft und <strong>de</strong>s Kreissynodalvorstan<strong>de</strong>s.<br />

(3) Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor Vollendung<br />

<strong>de</strong>s 58. Lebensjahres <strong>de</strong>r Pfarrerin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Pfarrers beim<br />

Lan<strong>de</strong>skirchenamt gestellt wer<strong>de</strong>n.<br />

(4) Das Ruhegehalt richtet sich nach <strong>de</strong>r ruhegehaltsfähigen<br />

Dienstzeit und <strong>de</strong>n ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen, die<br />

beim Eintritt in <strong>de</strong>n Ruhestand nach <strong>de</strong>n jeweils gelten<strong>de</strong>n<br />

gesetzlichen Vorschriften festzusetzen sind. Eine Vermin<strong>de</strong>rung<br />

dieses Ruhegehaltes wegen <strong>de</strong>r vorzeitigen Versetzung<br />

in <strong>de</strong>n Ruhestand tritt nicht ein.<br />

(5) Die Lan<strong>de</strong>skirche bil<strong>de</strong>t einen Versorgungsfonds für<br />

Pfarrerinnen und Pfarrer zur Aufbringung <strong>de</strong>r finanziellen Mittel<br />

für diese Ruhestandsregelung. Wird die Pfarrstelle, aus <strong>de</strong>r<br />

eine Pfarrerin o<strong>de</strong>r ein Pfarrer nach dieser Regelung vor Vollendung<br />

<strong>de</strong>s 63. Lebensjahres in <strong>de</strong>n Ruhestand versetzt<br />

wur<strong>de</strong>, aufgehoben, hat die Beschäftigungskörperschaft für<br />

die Dauer <strong>de</strong>r Zahlung <strong>de</strong>s Ruhegehaltes bis zur Vollendung<br />

<strong>de</strong>s 63. Lebensjahres <strong>de</strong>r Pfarrerin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Pfarrers an <strong>de</strong>n<br />

Versorgungsfonds einen Beitrag in HÖhe <strong>de</strong>r Versorgungskassenbeiträge<br />

für eine Pfarrstelle zu entrichten. Dasselbe<br />

gilt, wenn die Pfarrstelle vorübergehend nicht besetzt ist und<br />

keine Pfarrstellenbeiträge zu entrichten sind.<br />

(6) Diese Ruhestandsregelung tritt am 31. Dezember 2001<br />

außer Kraft."<br />

Artikel 2<br />

Das Kirchengesetz betreffend das Dienstrecht <strong>de</strong>r Kirchenbeamten<br />

in <strong>de</strong>r Evangelischen Kirche im Rheinland vom<br />

18. Januar 1963 wird wie folgt geän<strong>de</strong>rt:<br />

Der bisher unbesetzte § 6 erhält folgen<strong>de</strong> Fassung:<br />

,,§6<br />

(Zu § 54 KBG - Vorzeitige Versetzung in <strong>de</strong>n Ruhestand)<br />

(1) Im interesse <strong>de</strong>s Abbaus eines Personalüberhangs im<br />

Bereich <strong>de</strong>r kirchlichen Verwaltung können Kirchenbeamtinnen<br />

und Kirchenbeamte auf Lebenszeit auf ihren Antrag<br />

nach Vollendung <strong>de</strong>s 58. Lebensjahres in <strong>de</strong>n Ruhestand versetzt<br />

wer<strong>de</strong>n.

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