Beratungsstellen-Wegweiser 2012 - Jobcenter Düsseldorf
Beratungsstellen-Wegweiser 2012 - Jobcenter Düsseldorf Beratungsstellen-Wegweiser 2012 - Jobcenter Düsseldorf
B. Grundversorgungsverzeichnis 6.4. Befreiung von Rundfunk- und Fernsehgebühren Ermäßigung der Telefongebühren Die Entscheidung über die Befreiung trifft die Gebühreneinzugszentrale GEZ, 50656 Köln (www.gez.de) Von der GEZ- Gebühr können auf Antrag u.a. befreit werden: • Bezieher von Alg II, • Bezieher von Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII, • Empfänger von Leistungen nach d. Asylbewerberleistungsgesetz, • Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, die nicht bei den Eltern leben, • behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80% beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können (Schwerbehindertenausweis mit „RF-Merkzeichen“). Antragstellende müssen die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung des Leistungsträgers im Original (Jobcenter-Bescheinigung) oder die Vorlage des entsprechenden Bescheides im Original oder in beglaubigter Kopie nachweisen. Die Bundesagentur für Arbeit versendet mit jedem ALG II- Bewilligungsbescheid automatisch eine Bescheinigung zur Vorlage bei der GEZ. Diese Bescheinigung kann von den Alg II-Berechtigten direkt mit dem Antrag zur Gebührenbefreiung an die GEZ übersandt werden. Die Befreiung erfolgt im Monat nach der Antragstellung für den Zeitraum des Alg II-Bewilligungsbescheids Sollte der aktuelle Bewilligungsbescheid des Jobcenters noch nicht vorliegen und der GEZ-Befreiungszeitraum abgelaufen sein, kann VORSORGLICH ein erneuter Befreiungsantrag gestellt werden. Dazu muss auf der Rückseite des Befreiungsantrages der Punkt 11“Vorsorglicher Antrag nach § 6 Abs. 1 Nr. 3“ angekreuzt werden. Nach Erhalt des Bewilligungsbescheides des Jobcenters sollte die dort beiliegende Bescheinigung über den ALG II-Bezug der GEZ nachgereicht werden. Beratungsstellen-Wegweiser Düsseldorf 2012 82
B. Grundversorgungsverzeichnis Hinweis: Ab 1. Januar 2013 startet der „Rundfunkbeitrag“ und löst damit die Rundfunkgebühren ab. Wer wie viele Geräte zu welchem Zweck bereithält, spielt zukünftig keine Rolle mehr. Infos erhalten sie hier www.rundfunkbeitrag.de Personen, die von der GEZ- Gebühr befreit sind, können auch eine Telefongebührenermäßigung erhalten, wenn sie den Sozialtarif von T-Com nutzen. Die Höhe der freiwilligen sozialen Vergünstigungen von T-Com beträgt pro Monat 6,94 EUR netto. Für blinde, gehörlose oder sprachbehinderte Kunden, denen ein Grad der Behinderung von mindestens 90% zuerkannt wurde, beträgt die Ermäßigung maximal 8,72 EUR. Die soziale Vergünstigung wird u. a. mit den Verbindungsentgelten für City-Deutschland- und Auslandverbindungen der T-Com verrechnet. Einzelheiten finden sich auf den Internet Seiten www.t-com.de/agb und können unter der kostenfreien Telefonnummer 0800-3301000 erfragt werden. Für den Befreiungsantrag „Telefongebührenermäßigung“ muss man sich allerdings mit einem Nachweis der GEZ-Befreiung direkt an eine T-Punkt- Filiale im Stadtgebiet wenden. Beratungsstellen-Wegweiser Düsseldorf 2012 83
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B. Grundversorgungsverzeichnis<br />
6.4. Befreiung von Rundfunk- und Fernsehgebühren<br />
Ermäßigung der Telefongebühren<br />
Die Entscheidung über die Befreiung trifft die Gebühreneinzugszentrale<br />
GEZ, 50656 Köln (www.gez.de)<br />
Von der GEZ- Gebühr können auf Antrag u.a. befreit werden:<br />
• Bezieher von Alg II,<br />
• Bezieher von Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter<br />
und bei Erwerbsminderung nach SGB XII,<br />
• Empfänger von Leistungen nach d. Asylbewerberleistungsgesetz,<br />
• Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem<br />
Bundesausbildungsförderungsgesetz, die nicht bei den Eltern leben,<br />
• behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur<br />
vorübergehend wenigstens 80% beträgt und die wegen ihres Leidens an<br />
öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können<br />
(Schwerbehindertenausweis mit „RF-Merkzeichen“).<br />
Antragstellende müssen die Voraussetzungen für die Befreiung von der<br />
Rundfunkgebührenpflicht durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung<br />
des Leistungsträgers im Original (<strong>Jobcenter</strong>-Bescheinigung) oder die<br />
Vorlage des entsprechenden Bescheides im Original oder in beglaubigter<br />
Kopie nachweisen.<br />
Die Bundesagentur für Arbeit versendet mit jedem ALG II-<br />
Bewilligungsbescheid automatisch eine Bescheinigung zur Vorlage bei der<br />
GEZ. Diese Bescheinigung kann von den Alg II-Berechtigten direkt mit dem<br />
Antrag zur Gebührenbefreiung an die GEZ übersandt werden.<br />
Die Befreiung erfolgt im Monat nach der Antragstellung für den Zeitraum<br />
des Alg II-Bewilligungsbescheids<br />
Sollte der aktuelle Bewilligungsbescheid des <strong>Jobcenter</strong>s noch nicht<br />
vorliegen und der GEZ-Befreiungszeitraum abgelaufen sein, kann<br />
VORSORGLICH ein erneuter Befreiungsantrag gestellt werden. Dazu muss<br />
auf der Rückseite des Befreiungsantrages der Punkt 11“Vorsorglicher<br />
Antrag nach § 6 Abs. 1 Nr. 3“ angekreuzt werden. Nach Erhalt des<br />
Bewilligungsbescheides des <strong>Jobcenter</strong>s sollte die dort beiliegende<br />
Bescheinigung über den ALG II-Bezug der GEZ nachgereicht werden.<br />
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