KirchlichesAlDtsblatt - Kirchenrecht-ekir.de
KirchlichesAlDtsblatt - Kirchenrecht-ekir.de
KirchlichesAlDtsblatt - Kirchenrecht-ekir.de
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
76 Kirchliches Amtsblatt <strong>de</strong>r Evangelischen Kirche im Rheinland - Nr. 4 vom 24. April 1990<br />
<strong>de</strong>n allgemeinen und berufsbil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Schulen erwachsen. Die<br />
Arbeitsformen sind entsprechend <strong>de</strong>n Erfor<strong>de</strong>rnissen weiterzuentwickeln.<br />
Zweiter Teil<br />
Die Ebene <strong>de</strong>r Kirchengemein<strong>de</strong>n<br />
§5<br />
Der Jugendausschuß <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong><br />
(1) Bil<strong>de</strong>t das Presbyterium gemäß Artikel 127 <strong>de</strong>r Kirchenordnung<br />
zur Wahrnehmung seiner Aufgaben gegenüber <strong>de</strong>r jungen<br />
Generation einen Jugendausschuß, so nimmt die Kirchengemein<strong>de</strong><br />
durch diesen Ausschuß an <strong>de</strong>r Arbeit <strong>de</strong>s Evangelischen<br />
Jugendwerkes an <strong>de</strong>r Saar teil.<br />
(2) Benachbarte Kirchengemein<strong>de</strong>n sowie Kirchengemein<strong>de</strong>n,<br />
die gemeinsam Aufgaben <strong>de</strong>r Jugendarbeit wahrnehmen, können<br />
einen gemeinsamen Jugendausschuß bil<strong>de</strong>n. Seine Zusammensetzung<br />
bestimmen die Presbyterien nach Maßgabe<br />
<strong>de</strong>r §§ 6 - 8 dieser Satzung durch Vereinbarung.<br />
§6<br />
Größe und Zusammensetzung <strong>de</strong>s Jugendausschusses<br />
(1) Das Presbyterium legt die Gesamtgröße <strong>de</strong>s Jugendausschussesfest.<br />
(2) Die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Jugendausschusses wer<strong>de</strong>n vöm Presbyterium<br />
gewählt, die Hälfte <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r auf Vorschlag <strong>de</strong>r in<br />
<strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> bestehen<strong>de</strong>n Gruppierungen <strong>de</strong>r Jugendarbeit.<br />
(3) Der Ausschuß wählt aus seiner Mitte eine/einen Vorsitzen<strong>de</strong>Norsitzen<strong>de</strong>n,<br />
die/<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Bestätigung durch das Presbyterium<br />
bedarf.<br />
§7<br />
Aufgaben <strong>de</strong>s Jugendausschusses<br />
Der Jugendausschuß hat folgen<strong>de</strong> Aufgaben:<br />
(1) Beratung <strong>de</strong>s Presbyteriums in allen Fragen <strong>de</strong>r Jugendarbeit;<br />
(2) Entscheidung in allen organisatorischen Fragen <strong>de</strong>r Jugendarbeit;<br />
die Rechte <strong>de</strong>s Presbyteriums bleiben hiervon<br />
unberührt;<br />
(3) Vorschlagsrecht für <strong>de</strong>n Jugen<strong>de</strong>tat <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>;<br />
(4) Mitwirkung bei <strong>de</strong>r Verwendung <strong>de</strong>s Jugen<strong>de</strong>tats <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>;<br />
(5) Vertretung <strong>de</strong>r Jugendarbeit gegenüber <strong>de</strong>r Öffentlichkeit<br />
und an<strong>de</strong>ren Jugendverbän<strong>de</strong>n im Einvernehmen mit <strong>de</strong>m<br />
Presbyterium;<br />
(6) Entsendung von Vertretern in örtliche jugendpolitische Gremien<br />
im Einvernehmen mit <strong>de</strong>m Presbyterium;<br />
(7) a) Entsendung von Delegierten und ihren Vertretern in<br />
<strong>de</strong>n Synodalen Arbeitskreis für Jugendfragen - und<br />
zwar:<br />
Gemein<strong>de</strong>n<br />
bis 6000 Gemein<strong>de</strong>glie<strong>de</strong>r: 1 Delegierter<br />
Gemein<strong>de</strong>n<br />
über 6000 Gemein<strong>de</strong>glie<strong>de</strong>r: 2 Delegierte<br />
Die Entsendung bedarf <strong>de</strong>r Bestätigung durch das<br />
Presbyterium.<br />
b) Die Delegierten können - sofern kein Jugendausschuß<br />
besteht - auch durch Beschluß <strong>de</strong>s Presbyteriums entsandt<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
(8) Beschlüsse, die die Kirchengemein<strong>de</strong> im Rechtsverkehr<br />
verpflichten o<strong>de</strong>r die Verfügung von Mitteln betreffen, bedürfen<br />
<strong>de</strong>r einfachen Mehrheit <strong>de</strong>r anwesen<strong>de</strong>n vollgeschäftsfähigen<br />
Mitglie<strong>de</strong>r, sofern sich das Presbyterium nicht die Genehmigung<br />
solcher Beschlüsse vorbehalten hat.<br />
§8<br />
Wahlen<br />
(1) Der Jugendausschuß wird jeweils nach Neubildung <strong>de</strong>s<br />
Presbyteriums sowie nach Ablauf von 2 Jahren neu gebil<strong>de</strong>t.<br />
(2) Wie<strong>de</strong>rwahl ist möglich.<br />
Dritter Teil<br />
Die Ebene <strong>de</strong>s Kirchenkreises<br />
§9<br />
Synodaler Arbeitskreis für Jugendfragen<br />
Im Kirchenkreis wird für die Arbeit mit jungen Menschen ein<br />
Arbeitskreis für Jugendfragen gebil<strong>de</strong>t.<br />
§10<br />
Zusammensetzung<br />
<strong>de</strong>s Synodalen Arbeitskreises für Jugendfragen<br />
(1) Dem Synodalen Arbeitskreis für Jugendfragen gehören an:<br />
a} die Synodalbeauftragten für Jugendarbeit,<br />
b) die Delegierten <strong>de</strong>r Kirchengemein<strong>de</strong>n (vgl. § 7, Abs. 7 dieser<br />
Satzung)<br />
c) die für die Jugendarbeit auf <strong>de</strong>r Ebene <strong>de</strong>s Kirchenkreises<br />
angestellten Mitarbeiter/innen,<br />
d) ein/eine Beauftragte/r <strong>de</strong>s Kreissynodalvorstan<strong>de</strong>s,<br />
e) bis zu insgesamt 3 Vertreter <strong>de</strong>r im Kirchenkreis arbeiten<strong>de</strong>n<br />
Verbän<strong>de</strong> und Werke, die in <strong>de</strong>r Jugendkammer <strong>de</strong>r<br />
Evangelischen Kirche im Rheinland vertreten sind.<br />
(2) In <strong>de</strong>n Synodalen Arbeitskreis können auf Vorschlag <strong>de</strong>s<br />
Arbeitskreises durch <strong>de</strong>n Kreissynodalvorstand sachkundige<br />
Gemein<strong>de</strong>glie<strong>de</strong>r berufen wer<strong>de</strong>n.<br />
(3) Der Synodale Arbeitskreis wählt seine/n Vorsitzen<strong>de</strong>/no<br />
§ 11<br />
Aufgaben<br />
Der Synodale Arbeitskreis hat unbescha<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Zuständigkeit<br />
<strong>de</strong>r Kreissyno<strong>de</strong> und <strong>de</strong>s Kreissynodalvorstan<strong>de</strong>s folgen<strong>de</strong><br />
Aufgaben:<br />
(1) Beratung von Konzeption und Arbeitsformen <strong>de</strong>r synodalen<br />
Jugendarbeit;<br />
(2) Entscheidung in allen organisatorischen Fragen <strong>de</strong>r synodalen<br />
Jugendarbeit;<br />
(3) För<strong>de</strong>rung und Koordination einzelner Aufgaben auf übergemeindlicher<br />
Ebene;<br />
(4) Sicherung einer Kooperation <strong>de</strong>r verschie<strong>de</strong>nen im Kirchenkreis<br />
vertretenen Zweige evangelischer Jugendarbeit;<br />
(5) sachgerechte Zuordnung <strong>de</strong>r vorhan<strong>de</strong>nen Schwerpunkte;<br />
(6) Koordinierung von Einzeimaßnahmen in Gemein<strong>de</strong>n und<br />
Werken untereinan<strong>de</strong>r und mit <strong>de</strong>r synodalen Jugendarbeit;<br />
(7) Unterstützung <strong>de</strong>r für die Jugendarbeit im Kirchenkreis angesteUten<br />
Mitarbeiter/innen;<br />
(8) a) Unterbreitung von Vorschlägen tür die Berufung<br />
- <strong>de</strong>s/<strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r Kreissyno<strong>de</strong> zu wählen<strong>de</strong>n Synodalbeauftragten<br />
für Jugendarbeit,