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KirchlichesAlDtsblatt - Kirchenrecht-ekir.de

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76 Kirchliches Amtsblatt <strong>de</strong>r Evangelischen Kirche im Rheinland - Nr. 4 vom 24. April 1990<br />

<strong>de</strong>n allgemeinen und berufsbil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Schulen erwachsen. Die<br />

Arbeitsformen sind entsprechend <strong>de</strong>n Erfor<strong>de</strong>rnissen weiterzuentwickeln.<br />

Zweiter Teil<br />

Die Ebene <strong>de</strong>r Kirchengemein<strong>de</strong>n<br />

§5<br />

Der Jugendausschuß <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong><br />

(1) Bil<strong>de</strong>t das Presbyterium gemäß Artikel 127 <strong>de</strong>r Kirchenordnung<br />

zur Wahrnehmung seiner Aufgaben gegenüber <strong>de</strong>r jungen<br />

Generation einen Jugendausschuß, so nimmt die Kirchengemein<strong>de</strong><br />

durch diesen Ausschuß an <strong>de</strong>r Arbeit <strong>de</strong>s Evangelischen<br />

Jugendwerkes an <strong>de</strong>r Saar teil.<br />

(2) Benachbarte Kirchengemein<strong>de</strong>n sowie Kirchengemein<strong>de</strong>n,<br />

die gemeinsam Aufgaben <strong>de</strong>r Jugendarbeit wahrnehmen, können<br />

einen gemeinsamen Jugendausschuß bil<strong>de</strong>n. Seine Zusammensetzung<br />

bestimmen die Presbyterien nach Maßgabe<br />

<strong>de</strong>r §§ 6 - 8 dieser Satzung durch Vereinbarung.<br />

§6<br />

Größe und Zusammensetzung <strong>de</strong>s Jugendausschusses<br />

(1) Das Presbyterium legt die Gesamtgröße <strong>de</strong>s Jugendausschussesfest.<br />

(2) Die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Jugendausschusses wer<strong>de</strong>n vöm Presbyterium<br />

gewählt, die Hälfte <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r auf Vorschlag <strong>de</strong>r in<br />

<strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> bestehen<strong>de</strong>n Gruppierungen <strong>de</strong>r Jugendarbeit.<br />

(3) Der Ausschuß wählt aus seiner Mitte eine/einen Vorsitzen<strong>de</strong>Norsitzen<strong>de</strong>n,<br />

die/<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Bestätigung durch das Presbyterium<br />

bedarf.<br />

§7<br />

Aufgaben <strong>de</strong>s Jugendausschusses<br />

Der Jugendausschuß hat folgen<strong>de</strong> Aufgaben:<br />

(1) Beratung <strong>de</strong>s Presbyteriums in allen Fragen <strong>de</strong>r Jugendarbeit;<br />

(2) Entscheidung in allen organisatorischen Fragen <strong>de</strong>r Jugendarbeit;<br />

die Rechte <strong>de</strong>s Presbyteriums bleiben hiervon<br />

unberührt;<br />

(3) Vorschlagsrecht für <strong>de</strong>n Jugen<strong>de</strong>tat <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>;<br />

(4) Mitwirkung bei <strong>de</strong>r Verwendung <strong>de</strong>s Jugen<strong>de</strong>tats <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>;<br />

(5) Vertretung <strong>de</strong>r Jugendarbeit gegenüber <strong>de</strong>r Öffentlichkeit<br />

und an<strong>de</strong>ren Jugendverbän<strong>de</strong>n im Einvernehmen mit <strong>de</strong>m<br />

Presbyterium;<br />

(6) Entsendung von Vertretern in örtliche jugendpolitische Gremien<br />

im Einvernehmen mit <strong>de</strong>m Presbyterium;<br />

(7) a) Entsendung von Delegierten und ihren Vertretern in<br />

<strong>de</strong>n Synodalen Arbeitskreis für Jugendfragen - und<br />

zwar:<br />

Gemein<strong>de</strong>n<br />

bis 6000 Gemein<strong>de</strong>glie<strong>de</strong>r: 1 Delegierter<br />

Gemein<strong>de</strong>n<br />

über 6000 Gemein<strong>de</strong>glie<strong>de</strong>r: 2 Delegierte<br />

Die Entsendung bedarf <strong>de</strong>r Bestätigung durch das<br />

Presbyterium.<br />

b) Die Delegierten können - sofern kein Jugendausschuß<br />

besteht - auch durch Beschluß <strong>de</strong>s Presbyteriums entsandt<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

(8) Beschlüsse, die die Kirchengemein<strong>de</strong> im Rechtsverkehr<br />

verpflichten o<strong>de</strong>r die Verfügung von Mitteln betreffen, bedürfen<br />

<strong>de</strong>r einfachen Mehrheit <strong>de</strong>r anwesen<strong>de</strong>n vollgeschäftsfähigen<br />

Mitglie<strong>de</strong>r, sofern sich das Presbyterium nicht die Genehmigung<br />

solcher Beschlüsse vorbehalten hat.<br />

§8<br />

Wahlen<br />

(1) Der Jugendausschuß wird jeweils nach Neubildung <strong>de</strong>s<br />

Presbyteriums sowie nach Ablauf von 2 Jahren neu gebil<strong>de</strong>t.<br />

(2) Wie<strong>de</strong>rwahl ist möglich.<br />

Dritter Teil<br />

Die Ebene <strong>de</strong>s Kirchenkreises<br />

§9<br />

Synodaler Arbeitskreis für Jugendfragen<br />

Im Kirchenkreis wird für die Arbeit mit jungen Menschen ein<br />

Arbeitskreis für Jugendfragen gebil<strong>de</strong>t.<br />

§10<br />

Zusammensetzung<br />

<strong>de</strong>s Synodalen Arbeitskreises für Jugendfragen<br />

(1) Dem Synodalen Arbeitskreis für Jugendfragen gehören an:<br />

a} die Synodalbeauftragten für Jugendarbeit,<br />

b) die Delegierten <strong>de</strong>r Kirchengemein<strong>de</strong>n (vgl. § 7, Abs. 7 dieser<br />

Satzung)<br />

c) die für die Jugendarbeit auf <strong>de</strong>r Ebene <strong>de</strong>s Kirchenkreises<br />

angestellten Mitarbeiter/innen,<br />

d) ein/eine Beauftragte/r <strong>de</strong>s Kreissynodalvorstan<strong>de</strong>s,<br />

e) bis zu insgesamt 3 Vertreter <strong>de</strong>r im Kirchenkreis arbeiten<strong>de</strong>n<br />

Verbän<strong>de</strong> und Werke, die in <strong>de</strong>r Jugendkammer <strong>de</strong>r<br />

Evangelischen Kirche im Rheinland vertreten sind.<br />

(2) In <strong>de</strong>n Synodalen Arbeitskreis können auf Vorschlag <strong>de</strong>s<br />

Arbeitskreises durch <strong>de</strong>n Kreissynodalvorstand sachkundige<br />

Gemein<strong>de</strong>glie<strong>de</strong>r berufen wer<strong>de</strong>n.<br />

(3) Der Synodale Arbeitskreis wählt seine/n Vorsitzen<strong>de</strong>/no<br />

§ 11<br />

Aufgaben<br />

Der Synodale Arbeitskreis hat unbescha<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Zuständigkeit<br />

<strong>de</strong>r Kreissyno<strong>de</strong> und <strong>de</strong>s Kreissynodalvorstan<strong>de</strong>s folgen<strong>de</strong><br />

Aufgaben:<br />

(1) Beratung von Konzeption und Arbeitsformen <strong>de</strong>r synodalen<br />

Jugendarbeit;<br />

(2) Entscheidung in allen organisatorischen Fragen <strong>de</strong>r synodalen<br />

Jugendarbeit;<br />

(3) För<strong>de</strong>rung und Koordination einzelner Aufgaben auf übergemeindlicher<br />

Ebene;<br />

(4) Sicherung einer Kooperation <strong>de</strong>r verschie<strong>de</strong>nen im Kirchenkreis<br />

vertretenen Zweige evangelischer Jugendarbeit;<br />

(5) sachgerechte Zuordnung <strong>de</strong>r vorhan<strong>de</strong>nen Schwerpunkte;<br />

(6) Koordinierung von Einzeimaßnahmen in Gemein<strong>de</strong>n und<br />

Werken untereinan<strong>de</strong>r und mit <strong>de</strong>r synodalen Jugendarbeit;<br />

(7) Unterstützung <strong>de</strong>r für die Jugendarbeit im Kirchenkreis angesteUten<br />

Mitarbeiter/innen;<br />

(8) a) Unterbreitung von Vorschlägen tür die Berufung<br />

- <strong>de</strong>s/<strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r Kreissyno<strong>de</strong> zu wählen<strong>de</strong>n Synodalbeauftragten<br />

für Jugendarbeit,

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