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KirchlichesAlDtsblatt - Kirchenrecht-ekir.de

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Kirchliches Amtsblatt <strong>de</strong>r Evangelischen Kirche im Rheinland - Nr. 4 vom 24. April 1990 75<br />

§5<br />

Finanzierung<br />

1. Die Kosten für die Finanzierung <strong>de</strong>r Arbeit <strong>de</strong>r Gefähr<strong>de</strong>tenhilfe<br />

wer<strong>de</strong>n aufgebracht durch:<br />

a) leistungsentgelte <strong>de</strong>r Hilfebedürftigen<br />

b) öffentliche Kostenträger (Kommune, land)<br />

c) Eigenmittel <strong>de</strong>s Kirchenkreises<br />

d) Spen<strong>de</strong>n, Bußgel<strong>de</strong>r, Zuwendungen<br />

2. Etwaige Gewinne aus <strong>de</strong>r Arbeit <strong>de</strong>r Gefähr<strong>de</strong>tenhilfe dürfen<br />

nur für satzungsgemäße Zwecke verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.<br />

Der Kirchenkreis Krefeld erhält keine Gewinnanteile o<strong>de</strong>r<br />

sonstige Zuwendungen aus <strong>de</strong>m Son<strong>de</strong>rvermögen. Durch<br />

Verwaitungsausgaben, die <strong>de</strong>n Zwecken <strong>de</strong>s Son<strong>de</strong>rvermögens<br />

fremd sind, o<strong>de</strong>r durch unverhältnismäßig hohe<br />

Vergütungen darf niemand begünstigt wer<strong>de</strong>n.<br />

§6<br />

Anfallklausel<br />

Der Evangelische Kirchenkreis Krefeld hat bei Auflösung o<strong>de</strong>r<br />

Aufhebung <strong>de</strong>r Gefähr<strong>de</strong>tenhilfe o<strong>de</strong>r bei Wegfall ihres bisherigen<br />

Zweckes das Vermögen ausschließlich und unmittelbar tür<br />

diakonische Aufgaben <strong>de</strong>s Kirchenkreises Krefeld zu verwen<strong>de</strong>n,<br />

die gemeinnützig im Sinne <strong>de</strong>s Abschnitts "Steuerbegünstigte<br />

Zwecke" <strong>de</strong>r Abgabenordnung sind.<br />

§7<br />

Än<strong>de</strong>rungen<br />

An<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Satzung können von <strong>de</strong>r Kreissyno<strong>de</strong> beschlossen<br />

wer<strong>de</strong>n. Sie sind von <strong>de</strong>r Kirchenleitung zu genehmigen.<br />

§8<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt nach ihrer Genehmigung durch die Kirchenleitung<br />

am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Kirchlichen<br />

Amtsblatt in Kraft.<br />

Krefeld, <strong>de</strong>n 15. November 1989<br />

(Siegel)<br />

Genehmigt<br />

Der Kreissynodalvorstand<br />

<strong>de</strong>s Kirchenkreises Krefeld<br />

gez. Unterschriften<br />

Auf Grund von Artikel 155 Abs. 1 Satz 3 <strong>de</strong>r Kirchenordnung in<br />

Verbindung mit § 2 Abs. 1 Buchstabe a <strong>de</strong>r Dienstordnung für<br />

das lan<strong>de</strong>skirchenamt vom 2. Oktober 1980 (KABI. 1981<br />

S. 40) wird die Satzung für die Gefähr<strong>de</strong>tenhilfe <strong>de</strong>s Diakonischen<br />

Werkes <strong>de</strong>s Kirchenkreises Krefeld hiermit genehmigt.<br />

Düsseldorf, <strong>de</strong>n 13. März 1990<br />

(Siegel)<br />

Nr.1654<br />

Evangelische Kirche im Rheinland<br />

Das lan<strong>de</strong>skirchenamt<br />

gez. Unterschrift<br />

Satzung<br />

<strong>de</strong>s Evangelischen Jugendwerkes an <strong>de</strong>r Saar<br />

Erster Teil<br />

Einleiten<strong>de</strong> Bestimmungen<br />

Die Kreissyno<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Evangelischen Kirchenkreise Ottweiler,<br />

Saarbrücken und Völklingen haben für das "Evangelische Jugendwerk<br />

an <strong>de</strong>r Saar" gemäß §§ 2 und 3 <strong>de</strong>s Verbandsgesetzes<br />

<strong>de</strong>r Evangelischen Kirche im Rheinland vom 18. Januar<br />

1963 sowie auf Grund <strong>de</strong>r Ordnung <strong>de</strong>r Jugendarbeit in <strong>de</strong>r<br />

Evangelischen Kirche im Rheinland vom 21. März 1985 folgen<strong>de</strong><br />

Satzung beschlossen. Sie la<strong>de</strong>n die Kirchengemein<strong>de</strong>n ein,<br />

ihr durch Beschluß <strong>de</strong>r Presbyterien beizutreten.<br />

§1<br />

Name und Sitz<br />

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgabe gegenüber <strong>de</strong>r jungen Generation<br />

betreiben die Evangelischen Kirchenkreise Ottweiler,<br />

Saarbrücken und Völklingen als Rechtsträger eine gemeinsame<br />

Einrichtung. Sie trägt <strong>de</strong>n Namen:<br />

"Das Evangelische Jugendwerk an <strong>de</strong>r Saar"<br />

(2) In dieser Einrichtung ist die evangelische Jugend dieser drei<br />

Kirchenkreise zusammengefaßt.<br />

(3) Das Evangelische Jugendwerk an <strong>de</strong>r Saar hat seinen Sitz<br />

in Saarbrücken.<br />

§2<br />

Aufgaben<br />

(1) Das Evangelische Jugendwerk an <strong>de</strong>r Saar bezeugt <strong>de</strong>r<br />

jungen Generation das Evangelium in <strong>de</strong>r Hoffnung, daß junge<br />

Menschen es annehmen und lernen, in Gemeinschaft mit<br />

Jesus Christus zu leben.<br />

(2) Das Evangelische Jugendwerk an <strong>de</strong>r Saar för<strong>de</strong>rt die Jugendarbeit<br />

in <strong>de</strong>n Gemein<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r drei Kirchenkreise Ottweiler,<br />

Saarbrücken und Völklingen.<br />

(3) Das Evangelische Jugendwerk an <strong>de</strong>r Saar erzieht junge<br />

Menschen zu christlicher Verantwortung in Kirche und Gesellschaft,<br />

zur Mitarbeit bei <strong>de</strong>r überwindung sozialer und individueller<br />

Nöte und zur Pflege <strong>de</strong>r Verständigung unter <strong>de</strong>n Völkern<br />

auf <strong>de</strong>r Grundlage ökumenischer Arbeit.<br />

§3<br />

Arbeitsebene<br />

(1) Das Evangelische Jugendwerk an <strong>de</strong>r Saar arbeitet:<br />

a) auf <strong>de</strong>r Ebene <strong>de</strong>r Kirchengemein<strong>de</strong>n,<br />

b) auf <strong>de</strong>r Ebene <strong>de</strong>s Kirchenkreises,<br />

c) auf <strong>de</strong>r gemeinsamen Ebene <strong>de</strong>r drei Kirchenkreise Ottweiler,<br />

Saarbrücken und Völklingen.<br />

(2) Das Evangelische Jugendwerk an <strong>de</strong>r Saar arbeitet zusammen<br />

mit <strong>de</strong>n Werken und Verbän<strong>de</strong>n, die in <strong>de</strong>r Jugendkammer<br />

<strong>de</strong>r Evangelischen Kirche im Rheinland vertreten sind.<br />

§4<br />

Arbeitsformen<br />

Das Evangelische Jugendwerk an <strong>de</strong>r Saar arbeitet in vielgestaltigen<br />

Formen wie Gruppen, Kreisen, Häusern <strong>de</strong>r Offenen<br />

Tür, in Jugendclubs, auf Freizeiten und Wochenendtagungen,<br />

in Seminaren, Jugendveranstaltungen und Jugendwochen, in<br />

Arbeitsvorhaben zu diakonischen und sozialen Diensten sowie<br />

in verschie<strong>de</strong>nen Aktionen, die aus <strong>de</strong>m Religionsunterricht an

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