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KirchlichesAlDtsblatt - Kirchenrecht-ekir.de

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74 Kirchliches Amtsblatt <strong>de</strong>r Evangelischen Kirche im Rheinland - Nr. 4 vom 24. April 1990<br />

Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Nebenberufler-Ordnungen<br />

Vom 18. Januar 1990<br />

§1<br />

Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Ordnungen<br />

für nebenberufliche Mitarbeiter<br />

Die rheinische, die westfälische und die lippische Ordnung für<br />

<strong>de</strong>n Dienst <strong>de</strong>r nebenberuflichen kirchlichen Mitarbeiter (NMitarbO)<br />

wer<strong>de</strong>n wie folgt geän<strong>de</strong>rt:<br />

In § 3 wird folgen<strong>de</strong>r Absatz 6 angefügt:<br />

,,(6) Der Mitarbeiter darf Belohnungen o<strong>de</strong>r Geschenke in bezug<br />

auf seine dienstliche Tätigkeit nur mit Zustimmung <strong>de</strong>s Arbeitgebers<br />

annehmen. Wer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>m Mitarbeiter Belohnungen<br />

o<strong>de</strong>r Geschenke in bezug auf seine dienstliche Tätigkeit angeboten,<br />

so hat er dies <strong>de</strong>m Arbeitgeber unverzüglich und unaufgefor<strong>de</strong>rt<br />

mitzuteilen.·<br />

§2<br />

Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Küsterordnung<br />

Die Ordnung für <strong>de</strong>n Dienst <strong>de</strong>r haupt- und nebenberuflichen<br />

Küster in Rheinland, Westfalen und Lippe (Küsterordnung -<br />

KüsterO) vom 10. Oktober 1986, zuletzt geän<strong>de</strong>rt am 23. Februar<br />

1989, wird wie folgt geän<strong>de</strong>rt:<br />

In § 6 wird folgen<strong>de</strong>r Absatz 6 angefügt:<br />

,,(6) Der Küster darf Belohnungen o<strong>de</strong>r Geschenke in bezug<br />

auf seine dienstliche Tätigkeit nur mit Zustimmung <strong>de</strong>s Arbeitgebers<br />

annehmen. Wer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>m Küster Belohnungen<br />

o<strong>de</strong>r Geschenke in bezug auf seine dienstliche Tätigkeit<br />

angeboten, so hat er dies <strong>de</strong>m Arbeitgeber unverzüglich<br />

und unaufgefor<strong>de</strong>rt mitzuteilen."<br />

§3<br />

Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Ordnung<br />

für nebenberufliche Kirchenmusiker<br />

Die Ordnung für <strong>de</strong>n Dienst nebenberuflicher Kirchenmusiker<br />

(NKMusO) vom 18. November 1988, geän<strong>de</strong>rt am 23. Februar<br />

1989, wird wie folgt geän<strong>de</strong>rt:<br />

In § 4 wird folgen<strong>de</strong>r Absatz 6 angefügt:<br />

,,(6) Der Kirchenmusiker darf Belohnungen o<strong>de</strong>r Geschenke in<br />

bezug auf seine dienstliche Tätigkeit nur mit Zustimmung <strong>de</strong>s<br />

Arbeitgebers annehmen. Wer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>m Kirchenmusiker Belohnungen<br />

o<strong>de</strong>r Geschenke in bezug auf seine dienstliche Tätigkeit<br />

angeboten, so hat er dies <strong>de</strong>m Arbeitgeber unverzüglich<br />

und unaufgefor<strong>de</strong>rt mitzuteilen."<br />

§4<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. April 1990 in Kraft.<br />

Iserlohn, <strong>de</strong>n 18. Januar 1990<br />

Rheinisch-Westfälisch-Lippische<br />

Arbeitsrechtliche Kommission<br />

Der Vorsitzen<strong>de</strong><br />

gez. Unterschrift<br />

Satzung<br />

für die Gefähr<strong>de</strong>tenhilfe <strong>de</strong>s Diakonischen<br />

Werkes <strong>de</strong>s Kirchenkreises Krefeld<br />

Auf Grund von Artikel 155 Abs. 1 <strong>de</strong>r Kirchenordnung <strong>de</strong>r<br />

Evangelischen Kirche im Rheinland hat die Kreissyno<strong>de</strong> <strong>de</strong>s<br />

Kirchenkreises Krefeld die folgen<strong>de</strong> Satzung beschlossen:<br />

Präambel<br />

Im Jahre 1972 hat das Diakonische Werk <strong>de</strong>s Kirchenkreises<br />

Krefeld angesichts <strong>de</strong>r Schwierigkeiten von Strafentlassenen<br />

die Arbeit an Personen mit beson<strong>de</strong>ren sozialen Schwierigkeiten<br />

aufgenommen. Zu diesem Zweck wur<strong>de</strong> das "Max-Peltner-Haus"<br />

eingerichtet, das <strong>de</strong>n Namen <strong>de</strong>s verstorbenen Diakoniepfarrers<br />

Max Peltner (1956 - 1968 in Krefeld) trägt. 1989<br />

wur<strong>de</strong> das Max-Peltner-Haus in einem neuen Gebäu<strong>de</strong> untergebracht,<br />

sowie heimangebun<strong>de</strong>ne Trainingswohnungen und<br />

eine übungswerkstatt eingerichtet.<br />

Die Gefähr<strong>de</strong>tenhilfe ist als Einrichtung <strong>de</strong>r Diakonie eine Wesens-<br />

und Lebensäußerung <strong>de</strong>s Evangelischen Kirchenkreises<br />

Krefeld.<br />

§1<br />

Rechtsträger<br />

1. Der Kirchenkreis Krefeld - Diakonisches Werk - ist Träger<br />

<strong>de</strong>r Gefähr<strong>de</strong>tenhilfe. Das Vermögen <strong>de</strong>r Gefähr<strong>de</strong>tenhilfe<br />

ist Zweckvermögen <strong>de</strong>s Evangelischen Kirchenkreises<br />

Krefeld - Diakonisches Werk -. Es dient ausschließlich und<br />

unmittelbar kirchlichen, mildtätigen und gemeinnützigen<br />

Zwecken im Sinne <strong>de</strong>s Abschnitts "Steuerbegünstigte<br />

Zwecke" <strong>de</strong>r Abgabenordnung.<br />

2. Der Kirchenkreis Krefeld ist Mitglied <strong>de</strong>s Diakonischen Werkes<br />

<strong>de</strong>r Evangelischen Kirche im Rheinland und damit <strong>de</strong>m<br />

Diakonischen Werk <strong>de</strong>r Evangelischen Kirche in Deutschland<br />

angeschlossen.<br />

§2<br />

Zweck<br />

1. Die Gefähr<strong>de</strong>tenhilfe <strong>de</strong>s Kirchenkreises Krefeld - Diakonisches<br />

Werk - dient <strong>de</strong>r Aufnahme, Beratung und Resozialisierung<br />

von Personen mit beson<strong>de</strong>ren sozialen Schwierigkeiten,<br />

insbeson<strong>de</strong>re Haftentlassenen, ohne Rücksicht auf<br />

Rasse, Nationalität und Glauben.<br />

2. Die rechtliche Grundlage <strong>de</strong>r Arbeit bil<strong>de</strong>t § 72 BSHG.<br />

§3<br />

Leitung und Verwaltung<br />

1. Die Gefähr<strong>de</strong>tenhilfe wird geleitet vom Diakonisches Werk<br />

<strong>de</strong>s Kirchenkreises Krefeld. Für die Erfüllung <strong>de</strong>s diakonischen<br />

Auftrages ist <strong>de</strong>r Kreisdiakonieausschuß zuständig;<br />

die Fachaufsicht obliegt <strong>de</strong>m Geschäftsführer <strong>de</strong>s Diakonischen<br />

Werkes. Mit <strong>de</strong>r fachlichen Leitung <strong>de</strong>r Arbeiten in<br />

<strong>de</strong>r Gefähr<strong>de</strong>tenhilfe wird die zuständige Fachbereichsleitung<br />

beauftragt.<br />

2. Die Gesamtleitung durch die Kreissyno<strong>de</strong> bleibt hiervon unberührt.<br />

Sie übt diese im Rahmen <strong>de</strong>r Kirchenordnung über<br />

<strong>de</strong>n Kreissynodalvorstand und <strong>de</strong>n Kreisdiakonieausschuß<br />

aus.<br />

§4<br />

Fachkräfte<br />

Die Arbeit in <strong>de</strong>r Gefähr<strong>de</strong>tenhilfe wird <strong>de</strong>n vom Kirchenkreis<br />

Krefeld angestellten Fachkräften übertragen.

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