KirchlichesAlDtsblatt - Kirchenrecht-ekir.de
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74 Kirchliches Amtsblatt <strong>de</strong>r Evangelischen Kirche im Rheinland - Nr. 4 vom 24. April 1990<br />
Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Nebenberufler-Ordnungen<br />
Vom 18. Januar 1990<br />
§1<br />
Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Ordnungen<br />
für nebenberufliche Mitarbeiter<br />
Die rheinische, die westfälische und die lippische Ordnung für<br />
<strong>de</strong>n Dienst <strong>de</strong>r nebenberuflichen kirchlichen Mitarbeiter (NMitarbO)<br />
wer<strong>de</strong>n wie folgt geän<strong>de</strong>rt:<br />
In § 3 wird folgen<strong>de</strong>r Absatz 6 angefügt:<br />
,,(6) Der Mitarbeiter darf Belohnungen o<strong>de</strong>r Geschenke in bezug<br />
auf seine dienstliche Tätigkeit nur mit Zustimmung <strong>de</strong>s Arbeitgebers<br />
annehmen. Wer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>m Mitarbeiter Belohnungen<br />
o<strong>de</strong>r Geschenke in bezug auf seine dienstliche Tätigkeit angeboten,<br />
so hat er dies <strong>de</strong>m Arbeitgeber unverzüglich und unaufgefor<strong>de</strong>rt<br />
mitzuteilen.·<br />
§2<br />
Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Küsterordnung<br />
Die Ordnung für <strong>de</strong>n Dienst <strong>de</strong>r haupt- und nebenberuflichen<br />
Küster in Rheinland, Westfalen und Lippe (Küsterordnung -<br />
KüsterO) vom 10. Oktober 1986, zuletzt geän<strong>de</strong>rt am 23. Februar<br />
1989, wird wie folgt geän<strong>de</strong>rt:<br />
In § 6 wird folgen<strong>de</strong>r Absatz 6 angefügt:<br />
,,(6) Der Küster darf Belohnungen o<strong>de</strong>r Geschenke in bezug<br />
auf seine dienstliche Tätigkeit nur mit Zustimmung <strong>de</strong>s Arbeitgebers<br />
annehmen. Wer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>m Küster Belohnungen<br />
o<strong>de</strong>r Geschenke in bezug auf seine dienstliche Tätigkeit<br />
angeboten, so hat er dies <strong>de</strong>m Arbeitgeber unverzüglich<br />
und unaufgefor<strong>de</strong>rt mitzuteilen."<br />
§3<br />
Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Ordnung<br />
für nebenberufliche Kirchenmusiker<br />
Die Ordnung für <strong>de</strong>n Dienst nebenberuflicher Kirchenmusiker<br />
(NKMusO) vom 18. November 1988, geän<strong>de</strong>rt am 23. Februar<br />
1989, wird wie folgt geän<strong>de</strong>rt:<br />
In § 4 wird folgen<strong>de</strong>r Absatz 6 angefügt:<br />
,,(6) Der Kirchenmusiker darf Belohnungen o<strong>de</strong>r Geschenke in<br />
bezug auf seine dienstliche Tätigkeit nur mit Zustimmung <strong>de</strong>s<br />
Arbeitgebers annehmen. Wer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>m Kirchenmusiker Belohnungen<br />
o<strong>de</strong>r Geschenke in bezug auf seine dienstliche Tätigkeit<br />
angeboten, so hat er dies <strong>de</strong>m Arbeitgeber unverzüglich<br />
und unaufgefor<strong>de</strong>rt mitzuteilen."<br />
§4<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. April 1990 in Kraft.<br />
Iserlohn, <strong>de</strong>n 18. Januar 1990<br />
Rheinisch-Westfälisch-Lippische<br />
Arbeitsrechtliche Kommission<br />
Der Vorsitzen<strong>de</strong><br />
gez. Unterschrift<br />
Satzung<br />
für die Gefähr<strong>de</strong>tenhilfe <strong>de</strong>s Diakonischen<br />
Werkes <strong>de</strong>s Kirchenkreises Krefeld<br />
Auf Grund von Artikel 155 Abs. 1 <strong>de</strong>r Kirchenordnung <strong>de</strong>r<br />
Evangelischen Kirche im Rheinland hat die Kreissyno<strong>de</strong> <strong>de</strong>s<br />
Kirchenkreises Krefeld die folgen<strong>de</strong> Satzung beschlossen:<br />
Präambel<br />
Im Jahre 1972 hat das Diakonische Werk <strong>de</strong>s Kirchenkreises<br />
Krefeld angesichts <strong>de</strong>r Schwierigkeiten von Strafentlassenen<br />
die Arbeit an Personen mit beson<strong>de</strong>ren sozialen Schwierigkeiten<br />
aufgenommen. Zu diesem Zweck wur<strong>de</strong> das "Max-Peltner-Haus"<br />
eingerichtet, das <strong>de</strong>n Namen <strong>de</strong>s verstorbenen Diakoniepfarrers<br />
Max Peltner (1956 - 1968 in Krefeld) trägt. 1989<br />
wur<strong>de</strong> das Max-Peltner-Haus in einem neuen Gebäu<strong>de</strong> untergebracht,<br />
sowie heimangebun<strong>de</strong>ne Trainingswohnungen und<br />
eine übungswerkstatt eingerichtet.<br />
Die Gefähr<strong>de</strong>tenhilfe ist als Einrichtung <strong>de</strong>r Diakonie eine Wesens-<br />
und Lebensäußerung <strong>de</strong>s Evangelischen Kirchenkreises<br />
Krefeld.<br />
§1<br />
Rechtsträger<br />
1. Der Kirchenkreis Krefeld - Diakonisches Werk - ist Träger<br />
<strong>de</strong>r Gefähr<strong>de</strong>tenhilfe. Das Vermögen <strong>de</strong>r Gefähr<strong>de</strong>tenhilfe<br />
ist Zweckvermögen <strong>de</strong>s Evangelischen Kirchenkreises<br />
Krefeld - Diakonisches Werk -. Es dient ausschließlich und<br />
unmittelbar kirchlichen, mildtätigen und gemeinnützigen<br />
Zwecken im Sinne <strong>de</strong>s Abschnitts "Steuerbegünstigte<br />
Zwecke" <strong>de</strong>r Abgabenordnung.<br />
2. Der Kirchenkreis Krefeld ist Mitglied <strong>de</strong>s Diakonischen Werkes<br />
<strong>de</strong>r Evangelischen Kirche im Rheinland und damit <strong>de</strong>m<br />
Diakonischen Werk <strong>de</strong>r Evangelischen Kirche in Deutschland<br />
angeschlossen.<br />
§2<br />
Zweck<br />
1. Die Gefähr<strong>de</strong>tenhilfe <strong>de</strong>s Kirchenkreises Krefeld - Diakonisches<br />
Werk - dient <strong>de</strong>r Aufnahme, Beratung und Resozialisierung<br />
von Personen mit beson<strong>de</strong>ren sozialen Schwierigkeiten,<br />
insbeson<strong>de</strong>re Haftentlassenen, ohne Rücksicht auf<br />
Rasse, Nationalität und Glauben.<br />
2. Die rechtliche Grundlage <strong>de</strong>r Arbeit bil<strong>de</strong>t § 72 BSHG.<br />
§3<br />
Leitung und Verwaltung<br />
1. Die Gefähr<strong>de</strong>tenhilfe wird geleitet vom Diakonisches Werk<br />
<strong>de</strong>s Kirchenkreises Krefeld. Für die Erfüllung <strong>de</strong>s diakonischen<br />
Auftrages ist <strong>de</strong>r Kreisdiakonieausschuß zuständig;<br />
die Fachaufsicht obliegt <strong>de</strong>m Geschäftsführer <strong>de</strong>s Diakonischen<br />
Werkes. Mit <strong>de</strong>r fachlichen Leitung <strong>de</strong>r Arbeiten in<br />
<strong>de</strong>r Gefähr<strong>de</strong>tenhilfe wird die zuständige Fachbereichsleitung<br />
beauftragt.<br />
2. Die Gesamtleitung durch die Kreissyno<strong>de</strong> bleibt hiervon unberührt.<br />
Sie übt diese im Rahmen <strong>de</strong>r Kirchenordnung über<br />
<strong>de</strong>n Kreissynodalvorstand und <strong>de</strong>n Kreisdiakonieausschuß<br />
aus.<br />
§4<br />
Fachkräfte<br />
Die Arbeit in <strong>de</strong>r Gefähr<strong>de</strong>tenhilfe wird <strong>de</strong>n vom Kirchenkreis<br />
Krefeld angestellten Fachkräften übertragen.