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KirchlichesAlDtsblatt - Kirchenrecht-ekir.de

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Kirchliches Amtsblatt <strong>de</strong>r Evangelischen Kirche im Rheinland - Nr. 4 vom 24. April 1990 73<br />

b) Folgen<strong>de</strong> Anmerkung 3 wird angefügt:<br />

,, 3 Unter dieses Tätigkeitsmerkmal fallen<strong>de</strong> Diakone mit<br />

Ansteilungsfähigkeit nach <strong>de</strong>m Diakonengesetz <strong>de</strong>r<br />

Evangelischen Kirche <strong>de</strong>r Union und Gemein<strong>de</strong>helfer<br />

mit Anstellungsfähigkeit sowie jeweils mit staatlicher<br />

Anerkennung als Erzieher sind in die Verg.Gr.<br />

Vc eingruppiert."<br />

6. Berufsgruppe 2.40 - Mitarbeiter in Heimen <strong>de</strong>r Altenhilfe-<br />

a) In <strong>de</strong>r Fallgruppe 4 wird die Anmerkungsziffer 2 angefügt.<br />

b) In <strong>de</strong>n einzelnen Fallgruppen wird jeweils die Anmerkungsziffer<br />

,,5" durch die Anmerkungsziffer ,,6" ersetzt.<br />

c) Die bisherige Anmerkung 5 wird die Anmerkung 6.<br />

d) Folgen<strong>de</strong> neue Anmerkung 5 wird eingefügt:<br />

5 Unter dieses Tätigkeitsmerkmal fallen<strong>de</strong> Diakone mit<br />

Anstellungsfähigkeit nach <strong>de</strong>m Diakonengesetz <strong>de</strong>r<br />

Evangelischen Kirche <strong>de</strong>r Union und Gemein<strong>de</strong>helfer<br />

mit Anstellungsfähigkeit sowie jeweils mit staatlicher<br />

Anerkennung als Erzieher sind in die Verg.Gr.<br />

Vc eingruppiert. Anmerkung 1 Satz 2 gilt in Verbindung<br />

mit Unterabsatz 2 <strong>de</strong>r Vorbemerkung 1 zu <strong>de</strong>n<br />

Abschnitten A und B <strong>de</strong>r Pflegepersonal-Vergütungsordnung<br />

entsprechend."<br />

7. Berufsgruppe 2.41 - Mitarbeiter in Heimen und Wohngruppen<br />

für Behin<strong>de</strong>rtea)<br />

In <strong>de</strong>r Fallgruppe 9 wird nach <strong>de</strong>r Anmerkungsziffer 3 die<br />

Anmerkungsziffer 6 angefügt.<br />

b) In <strong>de</strong>n Fallgruppen 11 c bis 27 wer<strong>de</strong>n die Anmerkungsziffern<br />

6 bis 9 durch die jeweils nächste Anmerkungsziffer<br />

(7 bis 10) ersetzt.<br />

c) Folgen<strong>de</strong> neue Anmerkung 6 wird eingefügt:<br />

6 Unter dieses Tätigkeitsmerkmal fallen<strong>de</strong> Diakone mit<br />

Anstellungsfähigkeit nach <strong>de</strong>m Diakonengesetz <strong>de</strong>r<br />

Evangelischen Kirche <strong>de</strong>r Union und Gemein<strong>de</strong>helfer<br />

mit Ansteilungsfähigkeit sowie jeweils mit staatlicher Anerkennung<br />

als Erzieher o<strong>de</strong>r staatlicher Anerkennung/<br />

Abschlußprüfung als Altenpfleger sind in die Verg.Gr. Vc<br />

eingruppiert. Anmerkung 1 Satz 1 gilt in Verbindung mit<br />

Unterabsatz 2 <strong>de</strong>r Vorbemerkung 1 zu <strong>de</strong>n Abschnitten<br />

A und B <strong>de</strong>r Pflegepersonal-Vergütungsordnung entsprechend."<br />

d) Die bisherigen Anmerkungen 6 bis 9 wer<strong>de</strong>n die Anmerkungen<br />

7 bis 10.<br />

8. Berufsgruppe 2.42 - Mitarbeiter in Heimen und Wohngruppen<br />

<strong>de</strong>r Gefähr<strong>de</strong>tenhilfe -<br />

a) In <strong>de</strong>r Fallgruppe 6 wird die Anmerkungsziffer 5 angefügt.<br />

b) In <strong>de</strong>n Fallgruppen 8 bis 22 wer<strong>de</strong>n die Anmerkungsziffern<br />

5 bis 8 durch die jeweils nächste Anmerkungsziffer<br />

(6 bis 9) ersetzt.<br />

c) Folgen<strong>de</strong> neue Anmerkung 5 wird eingefügt:<br />

,, 5 Unter dieses Tätigkeitsmerkmal fallen<strong>de</strong> Diakone mit<br />

Anstellungsfähigkeit nach <strong>de</strong>m Diakonengesetz <strong>de</strong>r<br />

Evangelischen Kirche <strong>de</strong>r Union und Gemein<strong>de</strong>helfer<br />

mit Anstellungsfähigkeit sowie jeweils mit staatlicher<br />

Anerkennung als Erzieher sind in die Verg.Gr.<br />

Vc eingruppiert. Anmerkung 1 Satz 1 gilt in Verbindung<br />

mit Unterabsatz 2 <strong>de</strong>r Vorbemerkung 1 zu <strong>de</strong>n<br />

Abschnitten A und B <strong>de</strong>r Pflegepersonal-Vergütungsordnung<br />

entsprechend."<br />

d) Die bisherigen Anmerkungen 5 bis 8 wer<strong>de</strong>n die Anmerkungen<br />

6 bis 9.<br />

9. Berufsgruppe 3.4 - Beschäftigungstherapeuten -<br />

a) In <strong>de</strong>n Fallgruppen 3 und 4 wird die Anmerkungsziffer 1<br />

angefügt.<br />

b) In <strong>de</strong>r Fallgruppe 5 wird die Anmerkungsziffer 3, in <strong>de</strong>r<br />

Fallgruppe 7 die Anmerkungsziffer 2 angefügt.<br />

c) In <strong>de</strong>n Fallgruppen 10 und 12 wer<strong>de</strong>n die Anmerkungsziffern<br />

3 und 4 durch die jeweils nächste Anmerkungsziffer<br />

(4 und 5) ersetzt.<br />

d) Folgen<strong>de</strong> neue Anmerkung 1 wird eingefügt:<br />

,, 1 Unter dieses Tätigkeitsmerkma! fallen<strong>de</strong> Diakone mit<br />

Anstellungsfähigkeit nach <strong>de</strong>m Diakonengesetz <strong>de</strong>r<br />

Evangelischen Kirche <strong>de</strong>r Union und Gemein<strong>de</strong>helfer<br />

mit Anstellungsfähigkeit sowie jeweils mit staatlicher<br />

Anerkennung als Beschäftigungstherapeut sind<br />

in die Verg.Gr. Vc eingruppiert."<br />

e) Die bisherigen Anmerkungen 1 bis 4 wer<strong>de</strong>n die Anmerkungen<br />

2 bis 5.<br />

§2<br />

Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Pflegepersonal-Vergütungsordnung<br />

zum BAT-KF<br />

In <strong>de</strong>r Pflegepersonal-Vergütungsordnung zum BAT-KF<br />

(PVergO. BAT-KF) wird die Vorbemerkung 1 zu <strong>de</strong>n Abschnitten<br />

A und B wie folgt geän<strong>de</strong>rt:<br />

1. Der Punkt wird durch ein Komma ersetzt, und folgen<strong>de</strong>r<br />

Halbsatz wird angefügt:<br />

"es sei <strong>de</strong>nn, in <strong>de</strong>r Allgemeinen Vergütungsordnung wird<br />

auf Tätigkeitsmerkmale <strong>de</strong>r Pflegepersonal-Vergütungsordnung<br />

verwiesen."<br />

2. Folgen<strong>de</strong>r Unterabsatz 2 wird angefügt:<br />

"Diakoninnen mit Anstellungsfähigkeit nach <strong>de</strong>m Diakonengesetz<br />

<strong>de</strong>r Evangelischen Kirche <strong>de</strong>r Union und Gemein<strong>de</strong>helferinnen<br />

mit Anstellungsfähigkeit wer<strong>de</strong>n, soweit<br />

die Pflegepersonal-Vergütungsordnung entsprechend <strong>de</strong>r<br />

wahrzunehmen<strong>de</strong>n Tätigkeit keine günstigere Eingruppierung<br />

vorsieht, in die Vergütungsgruppe Kr V eingruppiert,<br />

und zwar<br />

a) wenn sie die staatliche Erlaubnis als Krankenschwester<br />

besitzen und in <strong>de</strong>ren Funktion beschäftigt wer<strong>de</strong>n, nach<br />

<strong>de</strong>r jeweiligen Fallgruppe 1 <strong>de</strong>r Abschnitte A und B,<br />

b) wenn sie die staatliche Anerkennung/Abschlußprüfung<br />

als Altenpflegerin besitzen und in <strong>de</strong>ren Funktion beschäftigt<br />

wer<strong>de</strong>n, nach <strong>de</strong>r Fallgruppe 21 <strong>de</strong>s Abschnitts<br />

A o<strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>r Fallgruppe 6 <strong>de</strong>s Abschnitts B.<br />

§3<br />

Obergangsbestimmung<br />

Für Diakoninnen, die nach Anmerkung 4 Satz 2 <strong>de</strong>r Berufsgruppe<br />

1.4 AVergO. BAT-KF in <strong>de</strong>r bis zum 31. März 1990 geiten<strong>de</strong>n<br />

Fassung eingruppiert sind, gilt diese Anmerkung für die<br />

Dauer <strong>de</strong>s am 1 . April 1990 fortbestehen<strong>de</strong>n Arbeitsverhältnisses<br />

weiter, solange sie günstiger ist als die Regelung nach<br />

§ 1 Nr. 1.<br />

§4<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. April 1990 in Kraft.<br />

Iserlohn, <strong>de</strong>n 18. Januar 1990<br />

Rheinisch-Westfälisch-Lippische<br />

Arbeitsrechtliche Kommission<br />

Der Vorsitzen<strong>de</strong><br />

gez. Unterschrift

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