KirchlichesAlDtsblatt - Kirchenrecht-ekir.de
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Kirchliches Amtsblatt <strong>de</strong>r Evangelischen Kirche im Rheinland - Nr. 4 vom 24. April 1990 73<br />
b) Folgen<strong>de</strong> Anmerkung 3 wird angefügt:<br />
,, 3 Unter dieses Tätigkeitsmerkmal fallen<strong>de</strong> Diakone mit<br />
Ansteilungsfähigkeit nach <strong>de</strong>m Diakonengesetz <strong>de</strong>r<br />
Evangelischen Kirche <strong>de</strong>r Union und Gemein<strong>de</strong>helfer<br />
mit Anstellungsfähigkeit sowie jeweils mit staatlicher<br />
Anerkennung als Erzieher sind in die Verg.Gr.<br />
Vc eingruppiert."<br />
6. Berufsgruppe 2.40 - Mitarbeiter in Heimen <strong>de</strong>r Altenhilfe-<br />
a) In <strong>de</strong>r Fallgruppe 4 wird die Anmerkungsziffer 2 angefügt.<br />
b) In <strong>de</strong>n einzelnen Fallgruppen wird jeweils die Anmerkungsziffer<br />
,,5" durch die Anmerkungsziffer ,,6" ersetzt.<br />
c) Die bisherige Anmerkung 5 wird die Anmerkung 6.<br />
d) Folgen<strong>de</strong> neue Anmerkung 5 wird eingefügt:<br />
5 Unter dieses Tätigkeitsmerkmal fallen<strong>de</strong> Diakone mit<br />
Anstellungsfähigkeit nach <strong>de</strong>m Diakonengesetz <strong>de</strong>r<br />
Evangelischen Kirche <strong>de</strong>r Union und Gemein<strong>de</strong>helfer<br />
mit Anstellungsfähigkeit sowie jeweils mit staatlicher<br />
Anerkennung als Erzieher sind in die Verg.Gr.<br />
Vc eingruppiert. Anmerkung 1 Satz 2 gilt in Verbindung<br />
mit Unterabsatz 2 <strong>de</strong>r Vorbemerkung 1 zu <strong>de</strong>n<br />
Abschnitten A und B <strong>de</strong>r Pflegepersonal-Vergütungsordnung<br />
entsprechend."<br />
7. Berufsgruppe 2.41 - Mitarbeiter in Heimen und Wohngruppen<br />
für Behin<strong>de</strong>rtea)<br />
In <strong>de</strong>r Fallgruppe 9 wird nach <strong>de</strong>r Anmerkungsziffer 3 die<br />
Anmerkungsziffer 6 angefügt.<br />
b) In <strong>de</strong>n Fallgruppen 11 c bis 27 wer<strong>de</strong>n die Anmerkungsziffern<br />
6 bis 9 durch die jeweils nächste Anmerkungsziffer<br />
(7 bis 10) ersetzt.<br />
c) Folgen<strong>de</strong> neue Anmerkung 6 wird eingefügt:<br />
6 Unter dieses Tätigkeitsmerkmal fallen<strong>de</strong> Diakone mit<br />
Anstellungsfähigkeit nach <strong>de</strong>m Diakonengesetz <strong>de</strong>r<br />
Evangelischen Kirche <strong>de</strong>r Union und Gemein<strong>de</strong>helfer<br />
mit Ansteilungsfähigkeit sowie jeweils mit staatlicher Anerkennung<br />
als Erzieher o<strong>de</strong>r staatlicher Anerkennung/<br />
Abschlußprüfung als Altenpfleger sind in die Verg.Gr. Vc<br />
eingruppiert. Anmerkung 1 Satz 1 gilt in Verbindung mit<br />
Unterabsatz 2 <strong>de</strong>r Vorbemerkung 1 zu <strong>de</strong>n Abschnitten<br />
A und B <strong>de</strong>r Pflegepersonal-Vergütungsordnung entsprechend."<br />
d) Die bisherigen Anmerkungen 6 bis 9 wer<strong>de</strong>n die Anmerkungen<br />
7 bis 10.<br />
8. Berufsgruppe 2.42 - Mitarbeiter in Heimen und Wohngruppen<br />
<strong>de</strong>r Gefähr<strong>de</strong>tenhilfe -<br />
a) In <strong>de</strong>r Fallgruppe 6 wird die Anmerkungsziffer 5 angefügt.<br />
b) In <strong>de</strong>n Fallgruppen 8 bis 22 wer<strong>de</strong>n die Anmerkungsziffern<br />
5 bis 8 durch die jeweils nächste Anmerkungsziffer<br />
(6 bis 9) ersetzt.<br />
c) Folgen<strong>de</strong> neue Anmerkung 5 wird eingefügt:<br />
,, 5 Unter dieses Tätigkeitsmerkmal fallen<strong>de</strong> Diakone mit<br />
Anstellungsfähigkeit nach <strong>de</strong>m Diakonengesetz <strong>de</strong>r<br />
Evangelischen Kirche <strong>de</strong>r Union und Gemein<strong>de</strong>helfer<br />
mit Anstellungsfähigkeit sowie jeweils mit staatlicher<br />
Anerkennung als Erzieher sind in die Verg.Gr.<br />
Vc eingruppiert. Anmerkung 1 Satz 1 gilt in Verbindung<br />
mit Unterabsatz 2 <strong>de</strong>r Vorbemerkung 1 zu <strong>de</strong>n<br />
Abschnitten A und B <strong>de</strong>r Pflegepersonal-Vergütungsordnung<br />
entsprechend."<br />
d) Die bisherigen Anmerkungen 5 bis 8 wer<strong>de</strong>n die Anmerkungen<br />
6 bis 9.<br />
9. Berufsgruppe 3.4 - Beschäftigungstherapeuten -<br />
a) In <strong>de</strong>n Fallgruppen 3 und 4 wird die Anmerkungsziffer 1<br />
angefügt.<br />
b) In <strong>de</strong>r Fallgruppe 5 wird die Anmerkungsziffer 3, in <strong>de</strong>r<br />
Fallgruppe 7 die Anmerkungsziffer 2 angefügt.<br />
c) In <strong>de</strong>n Fallgruppen 10 und 12 wer<strong>de</strong>n die Anmerkungsziffern<br />
3 und 4 durch die jeweils nächste Anmerkungsziffer<br />
(4 und 5) ersetzt.<br />
d) Folgen<strong>de</strong> neue Anmerkung 1 wird eingefügt:<br />
,, 1 Unter dieses Tätigkeitsmerkma! fallen<strong>de</strong> Diakone mit<br />
Anstellungsfähigkeit nach <strong>de</strong>m Diakonengesetz <strong>de</strong>r<br />
Evangelischen Kirche <strong>de</strong>r Union und Gemein<strong>de</strong>helfer<br />
mit Anstellungsfähigkeit sowie jeweils mit staatlicher<br />
Anerkennung als Beschäftigungstherapeut sind<br />
in die Verg.Gr. Vc eingruppiert."<br />
e) Die bisherigen Anmerkungen 1 bis 4 wer<strong>de</strong>n die Anmerkungen<br />
2 bis 5.<br />
§2<br />
Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Pflegepersonal-Vergütungsordnung<br />
zum BAT-KF<br />
In <strong>de</strong>r Pflegepersonal-Vergütungsordnung zum BAT-KF<br />
(PVergO. BAT-KF) wird die Vorbemerkung 1 zu <strong>de</strong>n Abschnitten<br />
A und B wie folgt geän<strong>de</strong>rt:<br />
1. Der Punkt wird durch ein Komma ersetzt, und folgen<strong>de</strong>r<br />
Halbsatz wird angefügt:<br />
"es sei <strong>de</strong>nn, in <strong>de</strong>r Allgemeinen Vergütungsordnung wird<br />
auf Tätigkeitsmerkmale <strong>de</strong>r Pflegepersonal-Vergütungsordnung<br />
verwiesen."<br />
2. Folgen<strong>de</strong>r Unterabsatz 2 wird angefügt:<br />
"Diakoninnen mit Anstellungsfähigkeit nach <strong>de</strong>m Diakonengesetz<br />
<strong>de</strong>r Evangelischen Kirche <strong>de</strong>r Union und Gemein<strong>de</strong>helferinnen<br />
mit Anstellungsfähigkeit wer<strong>de</strong>n, soweit<br />
die Pflegepersonal-Vergütungsordnung entsprechend <strong>de</strong>r<br />
wahrzunehmen<strong>de</strong>n Tätigkeit keine günstigere Eingruppierung<br />
vorsieht, in die Vergütungsgruppe Kr V eingruppiert,<br />
und zwar<br />
a) wenn sie die staatliche Erlaubnis als Krankenschwester<br />
besitzen und in <strong>de</strong>ren Funktion beschäftigt wer<strong>de</strong>n, nach<br />
<strong>de</strong>r jeweiligen Fallgruppe 1 <strong>de</strong>r Abschnitte A und B,<br />
b) wenn sie die staatliche Anerkennung/Abschlußprüfung<br />
als Altenpflegerin besitzen und in <strong>de</strong>ren Funktion beschäftigt<br />
wer<strong>de</strong>n, nach <strong>de</strong>r Fallgruppe 21 <strong>de</strong>s Abschnitts<br />
A o<strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>r Fallgruppe 6 <strong>de</strong>s Abschnitts B.<br />
§3<br />
Obergangsbestimmung<br />
Für Diakoninnen, die nach Anmerkung 4 Satz 2 <strong>de</strong>r Berufsgruppe<br />
1.4 AVergO. BAT-KF in <strong>de</strong>r bis zum 31. März 1990 geiten<strong>de</strong>n<br />
Fassung eingruppiert sind, gilt diese Anmerkung für die<br />
Dauer <strong>de</strong>s am 1 . April 1990 fortbestehen<strong>de</strong>n Arbeitsverhältnisses<br />
weiter, solange sie günstiger ist als die Regelung nach<br />
§ 1 Nr. 1.<br />
§4<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. April 1990 in Kraft.<br />
Iserlohn, <strong>de</strong>n 18. Januar 1990<br />
Rheinisch-Westfälisch-Lippische<br />
Arbeitsrechtliche Kommission<br />
Der Vorsitzen<strong>de</strong><br />
gez. Unterschrift