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Genehmigungsbescheid, zweigleisiger Ausbau der Pottendorfer ...

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triebsphase ausgegangen. Eine negative Auswirkung auf den Straßenlärm von <strong>der</strong> B 11 durch das<br />

Projekt nicht zu erwarten.<br />

Allfällige Wertmin<strong>der</strong>ung von Liegenschaften und allfällig auftretende Schäden während <strong>der</strong> Bau-<br />

und Betriebsphase sind nicht Gegenstand des UVP-Verfahrens son<strong>der</strong>n stellen privatrechtliche<br />

Ansprüche dar, die zurückzuweisen bzw. auf den Zivilrechtsweg zu verweisen sind. Auf die allgemeinen<br />

Aussagen zu privatrechtlichen Einwendungen oben wird verwiesen.<br />

Die im Projekt vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen sind ausreichend. Die Farbe und Gestaltung<br />

<strong>der</strong> Lärmschutzwände stellt kein den Parteien im Sinne des UVP-G 2000 o<strong>der</strong> <strong>der</strong> mitzubehandelnden<br />

Materiegesetze zustehendes subjektiv öffentliches Recht dar.<br />

Auch <strong>der</strong> projektgemäße Bauablauf bzw. die Bauphase wurden von den Sachverständigen als<br />

umweltverträglich gewertet. Auf die im Projekt enthaltenen Maßnahmen bzw. die zwingenden<br />

Maßnahmen im Umweltverträglichkeitsgutachten, die einen Projektsbestandteil darstellen, wird<br />

verwiesen.<br />

Zur schriftlichen Stellungnahme von Sabine Petkovits, Bahngasse 7, 2481 Achau vom<br />

09.07.2009<br />

Die bezughabende Stellungnahme wird im Umweltverträglichkeitsgutachten auf den Seiten 882 bis<br />

881 (Punkt 59.01 bis 59.03) aus fachlicher Sicht behandelt.<br />

Gebäudeschäden sind nach schlüssiger Aussage <strong>der</strong> Sachverständigen durch das Vorhaben nicht<br />

zu erwarten.<br />

Zum gemäß § 31b Abs 1 Z. 2 EisbG vorzulegenden Bau- und Betriebsprogramm ist anzumerken,<br />

dass dieses den Bau und Betrieb als „Programm“ bzw. „Prognose“ insoweit beschreibt, als dies<br />

insbeson<strong>der</strong>e für die Verkehrseinschätzung erfor<strong>der</strong>lich ist. So erfolgt die Dimensionierung <strong>der</strong><br />

erfor<strong>der</strong>lichen Maßnahmen zur Einhaltung <strong>der</strong> Immissionsschutzkriterien für Lärm, Erschütterungen<br />

und Sekundärschall auf Basis <strong>der</strong> dem Projekt zugrundeliegenden Ausgangsdaten zum Verkehrsaufkommen.<br />

Hinsichtlich des Schienenlärms werden die Grenzwerte <strong>der</strong> SchIV eingehalten.<br />

Das vorgelegte Bau- und Betriebsprogramm und die darin enthaltenen Zugzahlen selbst sind somit<br />

kein Bestandteil <strong>der</strong> Genehmigung, wogegen die im Projekt festgelegten (bzw. allenfalls im Bescheid<br />

vorgeschriebenen) konkreten Immissionsschutzgrenzwerte einen Bestandteil <strong>der</strong> gegenständlichen<br />

Genehmigung darstellen.<br />

Somit hat die Antragstellerin unbeschadet des tatsächlichen gefahrenen Betriebsprogramms die im<br />

Projekt festgelegten Immissionsschutzgrenzwerte jedenfalls einzuhalten. Mögliche Kapazitätsausweitungen,<br />

mit denen die <strong>der</strong> gegenständlichen Genehmigung zugrunde liegenden Emissions- und<br />

Immissionsmaßnahmen überschritten werden, lösen erst eine rechtliche Verpflichtung <strong>der</strong> Eisenbahnunternehmung<br />

im späteren Betrieb aus, entsprechende zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen.<br />

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