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Genehmigungsbescheid, zweigleisiger Ausbau der Pottendorfer ...

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Vorhabens wurde seitens <strong>der</strong> Projektwerberin in <strong>der</strong> Umweltverträglichkeitserklärung ausreichend<br />

dargestellt und im Umweltverträglichkeitsgutachten entsprechend positiv bewertet. Die erfor<strong>der</strong>liche<br />

grundsätzliche Beibehaltung <strong>der</strong> <strong>der</strong>zeitigen Trasse durch bestandsnahe Zulegung eines zweiten<br />

Gleises wird durch die Sachverständigen insbeson<strong>der</strong>e mit dem auch vorgesehenen Personennahverkehr<br />

und dem großen Flächenverbrauch einer Neubautrasse begründet.<br />

Eine quantitative Beeinträchtigung <strong>der</strong> Brunnen durch das Vorhaben kann ausgeschlossen werden.<br />

Die Grenzwerte <strong>der</strong> SchIV für den Schienenlärm bei Wohnräumen werden eingehalten. Durch projektbedingten<br />

Schienenlärm und den Baulärm wird es we<strong>der</strong> zu einer Gesundheitsgefährdung<br />

noch zu einer unzumutbaren Belästigung kommen. Auch die Grenzwerte für Erschütterungsschutz<br />

werden eingehalten.<br />

Für die gefor<strong>der</strong>te Geschwindigkeitsbegrenzungen und sonstige betriebliche Einschränkungen<br />

existiert keine Rechtsgrundlage und wi<strong>der</strong>sprechen Einschränkungen <strong>der</strong> Geschwindigkeit den<br />

Erfor<strong>der</strong>nissen einer leistungsfähigen und wirtschaftlichen Eisenbahn gem. § 3 Abs 1 HlG.<br />

Hinsichtlich <strong>der</strong> befürchteten Erschütterungen wird im Umweltverträglichkeitsgutachten darauf hingewiesen,<br />

dass während <strong>der</strong> Bauphase Schutzmaßnahmen im ausreichenden Ausmaß ergriffen<br />

werden. Bauwerksschäden in <strong>der</strong> Betriebsphase können ausgeschlossen werden.<br />

Nachbarn können nur insoweit subjektive Rechte geltend machen, als sie durch das Vorhaben in<br />

den Schutzgütern Leben, Gesundheit, Eigentum o<strong>der</strong> sonstigen dinglichen Rechten in ihrer Substanz<br />

und nicht bloß im Vermögen nachteilig beeinflusst werden. Eine behauptete Beeinträchtigung<br />

<strong>der</strong> Flora und Fauna sowie <strong>der</strong> „Verschandelung des Ortsbildes“ stellt somit keine zulässige Einwendung<br />

von Nachbarn dar.<br />

Der Wertverlust von Liegenschaften stellt eine privatrechtliche Einwendung dar, die nicht Gegenstand<br />

des teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens gemäß §24 Ans 1 UVP-G ist. Auf die allgemeinen<br />

Ausführungen zu privatrechtlichen Einwendungen, oben, wird verwiesen.<br />

Zur schriftlichen Stellungnahme von Hans Kosch, Karl-Friedrichgasse 7, 2482 Münchendorf<br />

vom 10.07.2009<br />

Die bezughabende Stellungnahme wird im Umweltverträglichkeitsgutachten auf <strong>der</strong> Seite 859<br />

(Punkt 52.01) aus fachlicher Sicht behandelt.<br />

Das Vorhaben ist auf Grundlage des Umweltverträglichkeitsgutachtens umweltverträglich. Der<br />

Wertverlust von Liegenschaften stellt eine privatrechtliche Einwendung dar, die nicht Gegenstand<br />

des teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens gemäß §24 Ans 1 UVP-G ist. Auf die allgemeinen<br />

Ausführungen zu privatrechtlichen Einwendungen, oben, wird verwiesen.<br />

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