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Genehmigungsbescheid, zweigleisiger Ausbau der Pottendorfer ...

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und welche Alternativen sie prüft. Die Vor- und Nachteile des Unterbleibens (Nullvariante) des<br />

Vorhabens sind jedoch jedenfalls von <strong>der</strong> Projektwerberin darzulegen.<br />

Auf die entsprechenden Ausführungen in <strong>der</strong> Umweltverträglichkeitserklärung sowie die fachliche<br />

Abwägung durch die Sachverständigen im Umweltverträglichkeitsgutachten wird verwiesen. Entsprechende<br />

Trassenvarianten wurden entsprechend geprüft (verschiedene Höhenlage in Hennersdorf).<br />

Die jedenfalls erfor<strong>der</strong>liche Darlegung <strong>der</strong> Vor- und Nachteile des Unterbleibens des<br />

Vorhabens wurde seitens <strong>der</strong> Projektwerberin in <strong>der</strong> Umweltverträglichkeitserklärung ausreichend<br />

dargestellt und im Umweltverträglichkeitsgutachten entsprechend positiv bewertet. Die erfor<strong>der</strong>liche<br />

grundsätzliche Beibehaltung <strong>der</strong> <strong>der</strong>zeitigen Trasse durch bestandsnahe Zulegung eines zweiten<br />

Gleises wird durch die Sachverständigen insbeson<strong>der</strong>e mit dem auch vorgesehenen Personennahverkehr<br />

und dem großen Flächenverbrauch einer Neubautrasse begründet.<br />

Die Grenzwerte <strong>der</strong> SchIV für den Schienenlärm bei Wohnräumen werden eingehalten. Durch projektbedingten<br />

Schienenlärm und den Baulärm wird es we<strong>der</strong> zu einer Gesundheitsgefährdung<br />

noch zu einer unzumutbaren Belästigung kommen. Auch die Grenzwerte für Erschütterungsschutz<br />

werden eingehalten.<br />

Dem Umweltverträglichkeitsgutachten ist die Umweltverträglichkeit des zur Genehmigung eingereichten<br />

Vorhabens zu entnehmen.<br />

Auch die Grenzwerte für Erschütterungen werden eingehalten. Schäden am Dichtbetonkeller während<br />

<strong>der</strong> Bauphase können durch Maßnahmen verhin<strong>der</strong>t werden und sind in <strong>der</strong> Betriebsphase<br />

auszuschließen.<br />

Der allenfalls angeführte Wertverlust <strong>der</strong> Liegenschaft stellt eine privatrechtliche Einwendung dar,<br />

die nicht Gegenstand des teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens gemäß §24 Ans 1 UVP-G<br />

ist. Auf die allgemeinen Ausführungen zu privatrechtlichen Einwendungen, oben, wird verwiesen.<br />

Zur gemeinsamen schriftlichen Stellungnahme von Armin Schertler und Renate Robert<br />

Richter Gasse 19/1, 2482 Münchendorf, vertreten durch: Mag. Peter Hadler, Franz Hüttergasse<br />

21, 2482 Münchendorf vom 08.07.2009<br />

Auf die fachliche Beantwortung <strong>der</strong> Fragen durch die Sachverständigen im UVP-Gutachten wird<br />

hingewiesen. (Punkte 49.01 bis 49.05) auf <strong>der</strong> Seiten 850 bis 854 des Gutachtens).<br />

Nach <strong>der</strong> ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes lässt sich we<strong>der</strong> aus dem HlG<br />

noch aus dem UVP-G 2000 eine gesetzliche Verpflichtung zur Wahl <strong>der</strong> im Hinblick auf die Umweltverträglichkeit<br />

optimalen Trassenvariante ableiten. Die Grundlage für die Erlassung einer<br />

Trassenverordnung (nunmehr Trassengenehmigung) besteht in einem bestimmten, vom Eisenbahnunternehmen<br />

nach Maßgabe <strong>der</strong> "Erfor<strong>der</strong>nisse einer leistungsfähigen und wirtschaftlichen<br />

Eisenbahn" geplanten Trassenprojekt, bei dessen Erstellung auf das Ergebnis einer Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

Bedacht zu nehmen ist (siehe §3 Abs1 HlG), ohne dass daraus jedoch ein<br />

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