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Genehmigungsbescheid, zweigleisiger Ausbau der Pottendorfer ...

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Zur schriftlichen Stellungnahme von Erwin Mühlbauer, Mühlgasse 5B, 2481 Achau vom<br />

07.07.2009<br />

Auf die fachliche Beantwortung <strong>der</strong> Fragen durch die Sachverständigen im UVP-Gutachten wird<br />

hingewiesen. (Punkte 42.01 bis 42.05) auf <strong>der</strong> Seiten 835 bis 837 des Gutachtens).<br />

Durch projektbedingte Immissionen (Lärm, Erschütterungen und Sekundärschall, Luftschadstoffe,<br />

elektromagnetische Fel<strong>der</strong>) wird es we<strong>der</strong> zu einer Gesundheitsgefährdung noch zu einer unzumutbaren<br />

Belästigung kommen. Insbeson<strong>der</strong>e werden bei projektgemäßer Ausführung <strong>der</strong> bahnseitigen<br />

und objektseitigen Lärmschutzmaßnahmen die Grenzwerte <strong>der</strong> SchIV für den Schienenlärm<br />

eingehalten. Auch hinsichtlich kumulativer und Wechselwirkungen kommt es aus medizinischer<br />

Sicht we<strong>der</strong> zu einer Gesundheitsgefährdung.<br />

Allfällige Wertmin<strong>der</strong>ung von Liegenschaften sind nicht Gegenstand des UVP-Verfahrens son<strong>der</strong>n<br />

stellen privatrechtliche Ansprüche dar, die zurückzuweisen bzw. auf den Zivilrechtsweg zu verweisen<br />

sind. Auf die allgemeinen Aussagen zu privatrechtlichen Einwendungen oben wird verwiesen.<br />

Die Entlastung <strong>der</strong> Südbahn dient primär nicht dazu, die dort betroffene Bevölkerung zu entlasten,<br />

son<strong>der</strong>n soll zu einer besseren betrieblichen Qualität und Verstärkung des Verkehrsangebotes,<br />

sowohl für den Güter-, als auch für den Personenfernverkehr und Nahverkehr im Bereich zwischen<br />

Wien und Wiener Neustadt („4 gleisige Südbahn“) führen. Auch bei <strong>der</strong> Nullvariante ist von entsprechenden<br />

künftigen Belastungen auszugehen. Seitens des Einschreiters wurde nicht näher<br />

konkretisiert, auf welcher dem Gleichheitssatz wi<strong>der</strong>sprechenden Rechtsgrundlage die behauptete<br />

Verletzung des Gleichheitssatzes erfolgt bzw. inwiefern die Behörde bei ihrer Entscheidung Willkür<br />

üben würde. Mangels entsprechen<strong>der</strong> Konkretisierung liegt somit keine Einwendung im Rechtssinne<br />

vor.<br />

Zur schriftlichen Stellungnahme von Josef und Blieberger, Bahnstraße 8, 2481 Achau; vom<br />

10.07.2009<br />

Die bezughabende Stellungnahme wird im Umweltverträglichkeitsgutachten auf den Seiten 838<br />

und 840 (Punkte 43.01 bis 43.02) aus fachlicher Sicht behandelt.<br />

Gegenstand des Verfahrens ist das eingereichte Projekt. Gemäß § 20 EisbG sind Verkehrsanlagen<br />

die durch den Bau <strong>der</strong> Eisenbahn gestört o<strong>der</strong> unbenützbar werden vom Eisenbahnunternehmen<br />

nach dem Ergebnis des eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahrens auf seine<br />

Kosten in geeigneter Weise wie<strong>der</strong>herzustellen. Die im Projekt vorgesehene Planung ist gemäß<br />

dem § 31a EisbG - Gutachten und dem Umweltverträglichkeitsgutachten geeignet.<br />

Dem Umweltverträglichkeitsgutachten ist zu entnehmen, dass es durch das Vorhaben zu keinen<br />

gesundheitsgefährdenden o<strong>der</strong> Immissonsbelastungen bzw. kommt bzw. stellen diese keine unzumutbare<br />

Belästigung <strong>der</strong> Nachbarn dar. Dies gilt sowohl für die Bau- als auch für die Betriebsphase.<br />

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