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Genehmigungsbescheid, zweigleisiger Ausbau der Pottendorfer ...

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Durch das gegenständliche Vorhaben sind unterbrochene Verkehrsanlagen und Wasserläufe, die<br />

durch den Bau <strong>der</strong> Eisenbahn gestört o<strong>der</strong> unbenützbar werden, nach dem Ergebnis des Verfahrens<br />

wie<strong>der</strong>herzustellen. Allfällige Einschränkungen des LKW-Verkehrs auf <strong>der</strong> B 16 sind nicht<br />

Gegenstand des UVP-Verfahrens und werden allenfalls geson<strong>der</strong>t im einen straßenrechtlichen<br />

Verfahren zu behandeln sein. Auf die die kundgemachten Fahrverbote für den Schwerverkehr wird<br />

informativ hingewiesen.<br />

Aus dem Gutachten ergibt sich, dass sämtliche projektbedingte Immissionsbelastungen we<strong>der</strong> das<br />

Leben und die Gesundheit gefährdet werden, noch zu unzumutbaren Belästigungen führen.<br />

Aus dem Umweltverträglichkeitsgutachten ergibt sich, dass die Grenzwerte <strong>der</strong> SchIV für den<br />

Schienenlärm bei Wohnräumen deutlich unterschritten werden.<br />

Allfällige Wertmin<strong>der</strong>ung von Liegenschaften sind nicht Gegenstand des UVP-Verfahrens son<strong>der</strong>n<br />

stellen privatrechtliche Ansprüche dar, die zurückzuweisen bzw. auf den Zivilrechtsweg zu verweisen<br />

sind. Auf die allgemeinen Aussagen zu privatrechtlichen Einwendungen oben wird verwiesen.<br />

Gemäß § 6 Abs 3 UVP-G 2000 ist in <strong>der</strong> Umweltverträglichkeitserklärung lediglich die Beschreibung<br />

<strong>der</strong> voraussichtlich vom Vorhaben erheblich beeinträchtigten Umwelt erfor<strong>der</strong>lich. Vom entsprechenden<br />

Schutzstandart nach dem Stand <strong>der</strong> Technik wird ausgegangen, wobei seitens des<br />

Einschreiters in <strong>der</strong> Stellungnahme keine Konkretisierung erfolgt ist.<br />

Zur schriftlichen Stellungnahme von Mario Mühlbauer, Untere Ortsstraße 17, 2481 Achau<br />

vom 07.07.2009<br />

Auf die fachliche Beantwortung <strong>der</strong> Fragen durch die Sachverständigen im UVP-Gutachten wird<br />

hingewiesen. (Punkte 41.01 bis 40.07) auf <strong>der</strong> Seiten 830 bis 834 des Gutachtens).<br />

Durch das gegenständliche Vorhaben sind unterbrochene Verkehrsanlagen und Wasserläufe, die<br />

durch den Bau <strong>der</strong> Eisenbahn gestört o<strong>der</strong> unbenützbar werden, nach dem Ergebnis des Verfahrens<br />

wie<strong>der</strong>herzustellen. Allfällige Einschränkungen des LKW-Verkehrs auf <strong>der</strong> B 16 sind nicht<br />

Gegenstand des UVP-Verfahrens und werden allenfalls geson<strong>der</strong>t im einen straßenrechtlichen<br />

Verfahren zu behandeln sein. Auf die die kundgemachten Fahrverbote für den Schwerverkehr wird<br />

informativ hingewiesen.<br />

Aus dem Gutachten ergibt sich, dass sämtliche projektbedingte Immissionsbelastungen we<strong>der</strong> das<br />

Leben und die Gesundheit gefährdet werden, noch zu unzumutbaren Belästigungen führen.<br />

Aus dem Umweltverträglichkeitsgutachten ergibt sich, dass die Grenzwerte <strong>der</strong> SchIV für den<br />

Schienenlärm bei Wohnräumen deutlich unterschritten werden. Gemäß § 6 Abs 3 UVP-G 2000 ist.<br />

In <strong>der</strong> Umweltverträglichkeitserklärung lediglich die Beschreibung <strong>der</strong> voraussichtlich vom Vorhaben<br />

erheblich beeinträchtigten Umwelt erfor<strong>der</strong>lich. Vom entsprechenden Schutzstandart nach<br />

dem Stand <strong>der</strong> Technik wird ausgegangen, wobei seitens des Einschreiters in <strong>der</strong> Stellungnahme<br />

keine Konkretisierung erfolgt ist.<br />

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