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Genehmigungsbescheid, zweigleisiger Ausbau der Pottendorfer ...

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Eine quantitative Beeinflussung des Brunnens ist we<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Bau- noch in <strong>der</strong> Betriebsphase zu<br />

erwarten.<br />

Allfällige Wertmin<strong>der</strong>ung von Liegenschaften sind nicht Gegenstand des UVP-Verfahrens son<strong>der</strong>n<br />

stellen privatrechtliche Ansprüche dar, die zurückzuweisen bzw. auf den Zivilrechtsweg zu verweisen<br />

sind. Auf die allgemeinen Aussagen zu privatrechtlichen Einwendungen oben wird verwiesen.<br />

Zur schriftlichen Stellungnahme von Ing. Helmut Schattovits, Ludwig- Mayergasse 3, 2482<br />

Münchendorf, vom 09.07.2009<br />

Die bezughabende Stellungnahme wird im Umweltverträglichkeitsgutachten auf den Seiten 799 bis<br />

800 (Punkte 29.01 und 97.02) aus fachlicher Sicht behandelt.<br />

Gegenstand des teilkonzentrierten UVP-Genehmigungsverfahren ist das eingereichte Projekt bzw.<br />

die eingereichte Trasse. Die in <strong>der</strong> Einwendung dargestellten Alternativen (Erdwall statt Lärmschutzwand,<br />

Absenken <strong>der</strong> Streckenführung, Überplattung im Bereich Münchendorf) stellen jeweils<br />

ein an<strong>der</strong>es Projekt dar und sind nicht Gegenstand dieses UVP- und teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens.<br />

Die Grenzwerte <strong>der</strong> SchIV für den Schienenlärm bei Wohnräumen werden eingehalten. Durch projektbedingten<br />

Schienenlärm und den Baulärm ist dem Umweltverträglichkeitsgutachten we<strong>der</strong> von<br />

einer Gesundheitsgefährdung noch von einer unzumutbaren Belästigung auszugehen. Auch die<br />

Grenzwerte für Erschütterungsschutz werden eingehalten.<br />

Dem Umweltverträglichkeitsgutachten ist die Umweltverträglichkeit des zur Genehmigung eingereichten<br />

Vorhabens zu entnehmen.<br />

Zur gemeinsamen Stellungnahme <strong>der</strong> Hauseigentümergemeinschaft Hauptstraße 29 2332<br />

Hennersdorf, Hauptstraße 29, Häuser 1-12 vom 09.07.2009<br />

Die bezughabende Stellungnahme wird im Umweltverträglichkeitsgutachten auf den Seiten 801 bis<br />

804 (Punkte 30.01 und 30.06) aus fachlicher Sicht behandelt.<br />

Die Nutzung <strong>der</strong> angrenzenden Bereiche <strong>der</strong> Wohnanlage ist wie bisher möglich.<br />

Die Grenzwerte <strong>der</strong> SchIV für den Schienenlärm bei Wohnräumen werden projektsgemäß deutlich<br />

unterschritten. Durch projektbedingten Schienenlärm und den Baulärm wird es we<strong>der</strong> zu einer Gesundheitsgefährdung<br />

noch zu einer unzumutbaren Belästigung kommen. Auch die Grenzwerte für<br />

Erschütterungsschutz werden eingehalten. Ebenso geht keine Gesundheitsgefährdung o<strong>der</strong> unzumutbare<br />

Belästigung durch Feinstaub und Luftschadstoffe aus.<br />

Allfällige Wertmin<strong>der</strong>ung von Liegenschaften sind nicht Gegenstand des UVP-Verfahrens son<strong>der</strong>n<br />

stellen privatrechtliche Ansprüche dar, die zurückzuweisen bzw. auf den Zivilrechtsweg zu verweisen<br />

sind. Auf die allgemeinen Aussagen zu privatrechtlichen Einwendungen oben wird verwiesen.<br />

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