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Genehmigungsbescheid, zweigleisiger Ausbau der Pottendorfer ...

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UVP-G 2000 ist (VwGH v. 20.3.2003, Zl. 2000/03/0004 zur Stückelung zur Vermeidung eines Vorhabens<br />

nach dem UVP-G 2000). Weiters ist u. a. auch dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes<br />

vom 28. Juni 2001, Zl. V 51/00, zu entnehmen, dass es einer Begrenzung und Teilung eines<br />

Vorhabens an <strong>der</strong> sachlichen Rechtfertigung fehlt, wenn <strong>der</strong> Grund für die Stückelung einer Strecke<br />

lediglich die Vermeidung eines Verfahrens nach dem UVP-G 2000 ist.<br />

Ein räumlicher Zusammenhang des eingereichten Vorhabens mit dem Nachbarabschnitt „Münchendorf<br />

– Wampersdorf“ ist unbestreitbar. Dieser Abschnitt befindet sich aber <strong>der</strong>zeit erst in <strong>der</strong><br />

Phase <strong>der</strong> Trassenfindung, d .h. es liegt hier noch nicht einmal eine konkrete Trassenauswahl vor,<br />

während <strong>der</strong> gegenständliche Abschnitt bis zur Antragsreife fertig geplant wurde. Weiters ist <strong>der</strong><br />

gegenständliche Abschnitt für sich betriebswirksam.<br />

Augrund <strong>der</strong> jedenfalls vorliegenden zeitlichen Differenz zwischen den einzelnen Abschnitten ist<br />

ein sachlicher Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vorhaben im weiten kumulativen Vorhabensbegriff<br />

des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 nicht gegeben, es gibt nur einen räumlichen Zusammenhang.<br />

Die Genehmigung des verfahrensgegenständlichen Abschnittes erfolgt im Rahmen eines<br />

UVP-Verfahrens. Nach Anschluss <strong>der</strong> Planung für den Nachbarabschnitt wird es dann Aufgabe <strong>der</strong><br />

ÖBB-Infrastruktur AG sein, die entsprechenden Schritte nach dem UVP-G 2000 zu setzen und die<br />

erfor<strong>der</strong>lichen Anträge zu stellen. Eine Stückelung zur Vermeidung <strong>der</strong> UVP liegt somit nicht vor.<br />

Der zitierte § 18a UVP-G 2000 legt fest, dass bei Vorhaben, die mehr als 3 Standortgemeinden<br />

betreffen, nach Durchführung <strong>der</strong> Umweltverträglichkeitsprüfung die einzelnen Abschnitte geson<strong>der</strong>t<br />

genehmigt werden können. Ein in <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Tiefe (Vorliegen <strong>der</strong> Genehmigungsvoraussetzungen<br />

für die Trassenentscheidung nach dem HlG i. S. des § 24f Abs 10 UVP-G 2000)<br />

geplantes Vorhaben Hennersdorf – Wampersdorf liegt aber (noch) nicht vor.<br />

Inwiefern die geson<strong>der</strong>te Behandlung <strong>der</strong> beiden Abschnitte zu einer sachlich nicht gerechtfertigten<br />

Ungleichbehandlung führen soll, kann seitens <strong>der</strong> Behörde nicht nachvollzogen werden.<br />

Seitens <strong>der</strong> Projektwerberin wurde ausdrücklich kein Mediationsverfahren gem. § 16 Abs 2 iVm §<br />

24 Abs 7 UVP-G 2000 beantragt. Da die Unterbrechung des Verfahrens für die Einschaltung eines<br />

Mediationsverfahrens nur auf Antrag <strong>der</strong> Projektwerberin möglich ist, kann <strong>der</strong> Anregung <strong>der</strong> Bürgerinitiative<br />

durch die Behörde hier nicht gefolgt werden.<br />

Hinsichtlich des Schienenlärms wird auf die Stellungnahme des lärmschutztechnischen Sachverständigen<br />

verwiesen, wonach durch die im Einreichprojekt vorgesehenen bahnseitigen Lärmschutzmaßnahmen<br />

die lärmschutztechnischen Kriterien <strong>der</strong> SchienenverkehrslärmImmissionsschutzverordnung<br />

(SchIV) (in allen Gemeinden) für Wohnräume eingehalten werden. Die Einhaltung<br />

<strong>der</strong> Immissionsgrenzwerte nach SchIV wird überdies durch Kontrollmessungen nach Inbetriebnahme<br />

überprüft werden.<br />

Durch den Einbau von Schalldämmlüftern kommt es auch an heißen Tagen bzw. Nächten zu keiner<br />

medizinisch nicht zu vertretbaren Belastung.<br />

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