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Genehmigungsbescheid, zweigleisiger Ausbau der Pottendorfer ...

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Nach Auskunft des wasserbautechnischen Amtssachverständigen ist eine ausreichende Sicherheit<br />

für die Entwässerung <strong>der</strong> Unterführung <strong>der</strong> B11 gegeben.<br />

Eine Ortsumfahrung ist nicht Gegenstand des UVP- und teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens.<br />

Im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Errichtung <strong>der</strong> Eisenbahn ist bloß im Sinne des § 20 EisbG die<br />

Wie<strong>der</strong>herstellung <strong>der</strong> durch den Bau unterbrochenen Verkehrsverbindungen (nach dem Stand<br />

<strong>der</strong> Technik) wie<strong>der</strong>herzustellen. Dies ist nach Aussage des straßenverkehrstechnischen Sachverständigen<br />

gewährleistet. Hinsichtlich <strong>der</strong> Umweltauswirkungen wird die eingereichte Lösung als<br />

umweltverträglich bewertet.<br />

Zur schriftlichen Stellungnahme von Mag. Gabriele Acin, Robert-Richter-Gasse 17/3, 2483<br />

Münchendorf, 08.07.2009<br />

Die bezughabende Stellungnahme wird im Umweltverträglichkeitsgutachten auf den Seiten 758 bis<br />

760 (Punkte 14.01 bis 14.05) aus fachlicher Sicht behandelt.<br />

Die Punkte 14.01, 14.02 und 14.03 stellen keine Einwendungen im Rechtssinne dar. Insbeson<strong>der</strong>e<br />

sind Fragen allfälliger Entschädigungen (Punkt 14.01 – Wertverlust von Liegenschaften) auf<br />

Grund mündlicher Vereinbarungen mit dem Bauträger o<strong>der</strong> den ÖBB nicht Gegenstand des teilkonzentrierten<br />

UVP-Genehmigungsverfahrens und waren diese auf den Zivilrechtsweg zu verweisen<br />

bzw. zurückzuweisen.<br />

Aus dem Sachverständigengutachten ist ersichtlich, dass Emissionen von Schadstoffen nach dem<br />

Stand <strong>der</strong> Technik begrenzt werden und die Immissionsbelastung zu schützen<strong>der</strong> Güter möglichst<br />

gering gehalten wird. Hinsichtlich Erschütterungen wird das Kriterium „guter Erschütterungsschutz“<br />

eingehalten. Die Zunahme <strong>der</strong> Immission von Luftschadstoffen ist in <strong>der</strong> Bauphase zwar relevant,<br />

<strong>der</strong> entsprechende Grenzwert von 40 μg/m³ wird aber nicht erreicht – in <strong>der</strong> Betriebsphase ist die<br />

Zunahme irrelevant. Auch seitens des humanmedizinischen Sachverständigen liegt keine unzumutbare<br />

Belästigung <strong>der</strong> Nachbarn vor. Hinsichtlich des Schienenlärms werden die Grenzwerte<br />

<strong>der</strong> SchIV für Wohnräume jedenfalls eingehalten.<br />

Gegenstand des teilkonzentrierten UVP-Genehmigungsverfahren ist das eingereichte Projekt bzw.<br />

die eingereichte Trasse. Eine an<strong>der</strong>e Trassenführung würde ein an<strong>der</strong>es Projekt darstellen. Gemäß<br />

§ 1 Abs 3 UVP-G 2000 ist es Aufgabe <strong>der</strong> Umweltverträglichkeitsprüfung, die Vor- und Nachteile<br />

<strong>der</strong> von <strong>der</strong> Projektwerberin geprüften Alternativen sowie die umweltrelevanten Vor- und<br />

Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens darzulegen. Daraus ergibt sich, dass es <strong>der</strong> Projektwerberin<br />

überlassen ist, ob und welche Alternativen sie prüft. Da es sich beim gegenständlichen<br />

Vorhaben um einen <strong>Ausbau</strong> im Bestand handelt, war eine Alternativenprüfung im Bereich Münchendorf<br />

we<strong>der</strong> aus <strong>der</strong> Sicht <strong>der</strong> Projektwerberin, noch aus <strong>der</strong> Sicht <strong>der</strong> Sachverständigen erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Die jedenfalls erfor<strong>der</strong>liche Darlegung <strong>der</strong> Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens<br />

wurde seitens <strong>der</strong> Projektwerberin in <strong>der</strong> Umweltverträglichkeitserklärung ausreichend<br />

dargestellt und im Umweltverträglichkeitsgutachten entsprechend positiv bewertet.<br />

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