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Genehmigungsbescheid, zweigleisiger Ausbau der Pottendorfer ...

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hend vermieden. Für Wohnobjekte an <strong>der</strong> Bahngasse ist <strong>der</strong> Einbau von Objektschutzmaßnahmen<br />

ab dem 1. OG. vorgesehen. Somit ist von keiner unzumutbaren Belästigung durch den Straßenlärm<br />

auszugehen.<br />

Dem Gutachten ist weiters zu entnehmen, dass keine unzumutbaren Erschütterungen auftreten<br />

werden.<br />

Die spätere Fahrplangestaltung ist nicht Gegenstand des teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens<br />

gem § 24 Abs 1 UVP-G. Der von <strong>der</strong> Gemeinde gefor<strong>der</strong>te Nutzen des <strong>Ausbau</strong>s für den Nahverkehr<br />

ist jedenfalls möglich.<br />

Durch das gegenständliche Vorhaben sind unterbrochene Verkehrsanlagen und Wasserläufe, die<br />

durch den Bau <strong>der</strong> Eisenbahn gestört o<strong>der</strong> unbenützbar werden, nach dem Ergebnis des Verfahrens<br />

wie<strong>der</strong>herzustellen. Allfällige Einschränkungen des LKW-Verkehrs auf <strong>der</strong> B 16 sind nicht<br />

Gegenstand des UVP-Verfahrens und werden allenfalls geson<strong>der</strong>t in einem straßenrechtlichen<br />

Verfahren zu behandeln sein. Auf die entsprechend kundgemachten Fahrverbote für den Schwerverkehr<br />

wird informativ hingewiesen.<br />

Auf die allenfalls noch geson<strong>der</strong>t abzuführenden straßenrechtlichen Verfahren hinsichtlich des<br />

Baustellenverkehrs wird hingewiesen.<br />

Das Vorhaben in <strong>der</strong> eingereichten Form ist nach Aussage des Umweltverträglichkeitsgutachten<br />

jedenfalls umweltverträglich.<br />

Zu den Lärmschutzgrenzwerten für den Schienenlärm ist nochmals auf die Aussagen oben zu<br />

verweisen. Die Grenzwerte <strong>der</strong> SchIV werden eingehalten. Die Berücksichtigung von Spitzenwerten<br />

ist <strong>der</strong> SchIV nicht zu entnehmen. Daher konnte <strong>der</strong> Maßnahmenvorschlag des humanmedizinischen<br />

Sachverständigen nicht in den Bescheid übernommen werden, er ist jedoch als empfohlene<br />

Maßnahme anzusehen. Die Nightnoise Guidelines <strong>der</strong> WHO haben lediglich empfehlenden<br />

Charakter.<br />

Anzumerken ist hier, dass Auflagen, Bedingungen und Befristungen nicht von den Sachverständigen<br />

vorgeschrieben werden. Die Sachverständigen haben Auflagenvorschläge bzw. Maßnahmen<br />

im Zuge des Ermittlungsverfahrens zu formulieren. Die Feststellung des Erfor<strong>der</strong>nisses und die<br />

Übernahme von Auflagenvorschlägen in den Bescheid obliegt alleine <strong>der</strong> Behörde.<br />

Dem Umweltverträglichkeitsgutachten ist zu entnehmen, dass durch die Verlegung <strong>der</strong> B 11 mit<br />

Unterführung aufgrund <strong>der</strong> zusätzlich vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen (schallabsorbierende<br />

Auskleidung <strong>der</strong> Unterführung und <strong>der</strong> östlichen Rampe sowie Einsatz von Lärmschutzwänden an<br />

<strong>der</strong> äußeren Rampen-Brüstungen) eine negative Auswirkung auf den Straßenlärm von <strong>der</strong> B 11 im<br />

Freien weitgehend vermieden wird. Für Wohnobjekte an <strong>der</strong> Bahngasse ist <strong>der</strong> Einbau von Objektschutzmaßnahmen<br />

ab dem 1. OG. vorgesehen. Somit ist von keiner unzumutbaren Belästigung<br />

durch den Straßenlärm auszugehen.<br />

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