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Genehmigungsbescheid, zweigleisiger Ausbau der Pottendorfer ...

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allfälliger Entschädigungen sind nicht Gegenstand des UVP- und teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens.<br />

Diese stellen zivilrechtliche Einwendungen dar und waren daher zurückzuweisen<br />

bzw. auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Auf die Ausführungen zu zivilrechtlichen Einwendungen<br />

oben wird hingewiesen. Die Einwendungen wurden seitens <strong>der</strong> Behörde als Nachteile angesehen,<br />

die im Rahmen <strong>der</strong> Genehmigung mit den öffentlichen Interessen abzuwägen sind. Bei Abwägung<br />

<strong>der</strong> allenfalls bei Eintritt eines Schadens nach den zivilrechtlichen Bestimmungen durch die Projektwerberin<br />

zu ersetzen wäre, ist jedenfalls vom Überwiegen des das öffentliche Interesse an <strong>der</strong><br />

Errichtung <strong>der</strong> Eisenbahn auszugehen.<br />

Zur schriftlichen Stellungnahme von Hannelore Giel, Laxenburgerstraße 7, 2481 Achau,<br />

30.06.2009<br />

Auf die fachliche Beantwortung <strong>der</strong> Fragen durch die Sachverständigen im UVP-Gutachten wird<br />

hingewiesen. (Punkte 07.01 bis 07.03 auf den Seiten 724 und 725 des Gutachtens).<br />

Hinsichtlich des Schienenlärms werden die Grenzwerte <strong>der</strong> SchIV jedenfalls eingehalten. Eine<br />

Berücksichtigung bzw. Schutz von Spitzenpegeln ist in <strong>der</strong> SchIV nicht vorgesehen und konnte<br />

daher die Maßnahme des humanmedizinischen Sachverständigen nicht in den Bescheid übernommen<br />

werden.<br />

Die Gefahr von Bauwerksschäden an <strong>der</strong> Liegenschaft <strong>der</strong> Einschreiterin zufolge Bauarbeiten ist<br />

nach dem Umweltverträglichkeitsgutachten insgesamt als minimal (vertretbares Restrisiko) anzusehen<br />

und wird bei allfällig auftretende Schäden entsprechend zu entschädigen sein. Es ist somit<br />

jedenfalls vom Überwiegen des öffentlichen Interesses an <strong>der</strong> Realisierung des Vorhabens auszugehen.<br />

Eine Verän<strong>der</strong>ung des Grundwasserniveaus im Bereich <strong>der</strong> gegenständlichen Liegenschaft wird<br />

gemäß dem Umweltverträglichkeitsgutachten we<strong>der</strong> für die Bau- noch für die Betriebsphase zu<br />

erwarten. Ebenso sind nachteilige Verän<strong>der</strong>ungen aus <strong>der</strong> Sicht des Hochwasserschutzes nicht zu<br />

erwarten.<br />

Zur schriftlichen Stellungnahme von Ing. Otto Riedmüller, Bahnstraße 2, 2481 Achau,<br />

29.06.2009<br />

Auf die fachliche Beantwortung <strong>der</strong> Fragen durch die Sachverständigen im UVP-Gutachten wird<br />

hingewiesen. (Punkte 08.01 bis 08.06 auf den Seiten 727 bis 730 des Gutachtens).<br />

Hinsichtlich des Schienenlärms werden die Grenzwerte <strong>der</strong> SchIV für Wohnräume, teilweise unter<br />

Durchführung von objektseitigen Maßnahmen, jedenfalls eingehalten. Hinsichtlich <strong>der</strong> Bau verursachten<br />

Immissionen (Lärm, Erschütterungen, Luftschadstoffe) ist keine Gesundheitsgefährdung<br />

anzunehmen. Der allenfalls angeführte Wertverlust <strong>der</strong> Liegenschaft stellt eine privatrechtliche<br />

Einwendung dar, die nicht Gegenstand des teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens gemäß<br />

§24 Ans 1 UVP-G ist. Auf die allgemeinen Ausführungen zu privatrechtlichen Einwendungen,<br />

oben, wird verwiesen.<br />

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