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Genehmigungsbescheid, zweigleisiger Ausbau der Pottendorfer ...

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Zeitpunkt <strong>der</strong> Entscheidung entwe<strong>der</strong> gar nicht mehr o<strong>der</strong> nicht im vorgebrachten Ausmaß zutreffen.<br />

Soweit sich aus dem Ermittlungsverfahren (Umweltverträglichkeitsgutachten o<strong>der</strong> sonstigen Ausführungen<br />

<strong>der</strong> Sachverständigen unter Berücksichtigung <strong>der</strong> zwingenden Maßnahmen) ergibt,<br />

dass trotzdem Restbelastungen verbleiben werden, so wird dies im Anschluss an die Auseinan<strong>der</strong>setzung<br />

mit den Stellungnahmen und den Sachverständigengutachten im Rahmen einer Gesamtbetrachtung<br />

entsprechend berücksichtigt.<br />

Parteien<br />

Im gegenständlichen Verfahren haben gemäß § 19 Abs 1 UVP-G neben <strong>der</strong> Projektwerberin<br />

Nachbarn, die nach den geltenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien soferne ihnen<br />

nicht schon als Nachbarn Parteistellung zukommt, die Umweltanwaltschaft, das wasserwirtschaftliche<br />

Planungsorgan, die Standortgemeinde sowie die an diese angrenzenden Gemeinden soferne<br />

diese von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt berührt sein können, Bürgerinitiativen<br />

und Umweltorganisationen Parteistellung.<br />

Im gegenständlichen Großverfahren haben die Parteien gemäß § 44b ihre Parteistellung verloren,<br />

soweit sie nicht innerhalb <strong>der</strong> Auflagefrist bei <strong>der</strong> Behörde schriftliche Einwendungen erhoben haben.<br />

Bürgerinitiativen erlangen erst nach entsprechen<strong>der</strong> Konstituierung gemäß § 19 Abs 4 UVP-G<br />

2000 während <strong>der</strong> öffentlichen Auflage Parteistellung als Formalpartei. Im gegenständlichen Verfahren<br />

haben sich die zwei, bereits angeführten Bürgerinitiativen konstituiert.<br />

Eine mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft<br />

anerkannte Umweltorganisation gemäß § 19 Abs 7 UVP-G 2000 erlangt im UVP-Verfahren<br />

Parteistellung, soweit sie während <strong>der</strong> Auflagefrist schriftliche Einwendungen erhebt.<br />

Im Zuge <strong>der</strong> Auflagefrist erfolgten keine Einwendungen anerkannter Umweltorganisationen.<br />

Als geltende Verwaltungsvorschriften waren die materiellrechtlichen Genehmigungsbestimmungen<br />

des HlG, des EisbG, des WRG, des MinroG und des ForstG anzuwenden.<br />

Beim Verfahren gemäß § 4 HlG handelt es sich um ein Anhörungs- und Stellungnahmerecht, welches<br />

jedoch nur <strong>der</strong> Antragstellerin Parteistellung verleiht. Gemäß § 31e EisbG sind im eisenbahnrechtlichen<br />

Baugenehmigungsverfahren neben <strong>der</strong> Antragstellerin, die Eigentümer <strong>der</strong> betroffenen<br />

Liegenschaften, die an diesen dinglich Berechtigten, die Wasserberechtigten und die Bergwerksberechtigten<br />

und die Eigentümer <strong>der</strong> in den Bauverbotsbereich kommenden Liegenschaften Parteien.<br />

Im eisenbahnrechtlichen Betriebsbewilligungsverfahren gemäß § 34 ff EisbG ist das Eisenbahnunternehmen<br />

Partei. Weiters ist auf die Parteistellung von weiteren Formalparteien, z.B. dem<br />

Verkehrs-Arbeitsinspektorat hinzuweisen. Gemäß § 153 MinroG sind <strong>der</strong> Bergwerksberechtigte,<br />

<strong>der</strong> Grundeigentümer sowie <strong>der</strong> Bewilligungswerber Parteien im Verfahren. Die Parteien im Ro­<br />

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