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Genehmigungsbescheid, zweigleisiger Ausbau der Pottendorfer ...

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als Nebenbestimmung in den Bescheid übernommen werden. Künftige, <strong>der</strong>zeit nicht voraussehbare<br />

ungewisse Entwicklungen können nicht Inhalt einer Nebenbestimmung sein, das sie den Bestimmtheitsgebot<br />

wi<strong>der</strong>sprechen. Darüber hinaus besteht für den Einsatz von Herbiziden keine<br />

Genehmigungspflicht durch die Eisenbahnbehörde. Der erste Teil des Auflagenvorschlages ist<br />

jedoch als empfohlene Maßnahme anzusehen.<br />

Hinsichtlich <strong>der</strong> Auflagenvorschläge Nr. 92-104 sowie Nr. 106 wird auf die abgeän<strong>der</strong>ten Auflagenvortschläge<br />

<strong>der</strong> Sachverständigen für Fischereiwirtschaft und Gewässerökologie in <strong>der</strong> Verhandlungsschrift<br />

(Seiten 61 – 64) , die von <strong>der</strong> Projektwerberin zum Projektsbestandteil erklärt<br />

wurden, hingewiesen.<br />

Die zwingenden Maßnahmenvorschläge Nr. 147, 148, 189 und 190 waren, da gesetzlich geregelt,<br />

nicht als Nebenbestimmung in den Bescheid zu übernehmen.<br />

Die Auflagenvorschläge Nr 150 und 156 gehen, da die Begrenzung von Spitzenpegel des Schienenlärms<br />

in <strong>der</strong> SchIV nicht vorgesehen sind, mangels Rechtsgrundlage nicht in den bescheid<br />

übernommen werden. Sie sind jedoch als empfohlene Maßnahme anzusehen.<br />

Maßnahmenvorschlag Nr. 185 ist wegen projektsgemäß nicht vorgesehenen Wegführungen sind<br />

im Bereich <strong>der</strong> Brücken über die Schwechat und den Heidbach obsolet.<br />

Unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Erklärungen <strong>der</strong> Antragstellerin sowie <strong>der</strong> Sachverständigen ist zu den<br />

in den Spruch aufgenommenen Nebenbestimmungen festzuhalten:<br />

1. Allgemeine Vorschreibung:<br />

Gemäß § 24f Abs. 5 UVP-G 2000 idgF können in <strong>der</strong> Genehmigung angemessene Fristen für die<br />

Fertigstellung des Vorhabens, einzelner Teile davon o<strong>der</strong> für die Inanspruchnahme von Rechten<br />

festgesetzt werden. Gemäß <strong>der</strong> materiellrechtlichen Genehmigungsbestimmung des § 31g EisbG<br />

ist eine angemessene Frist festzusetzen, in <strong>der</strong> das Bauvorhaben auszuführen und <strong>der</strong> Betrieb zu<br />

eröffnen ist. Die Behörde kann die Fristen gemäß § 24f Abs 5. UVP-G 2000 aus wichtigen Gründen<br />

verlängern, wenn die Projektwerberin dies vor Ablauf beantragt. In diesem Fall ist <strong>der</strong> Ablauf<br />

<strong>der</strong> Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung o<strong>der</strong> zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes<br />

o<strong>der</strong> Verfassungsgerichtshofes über die Abweisung des Verlängerungsantrages gehemmt. Im<br />

Rahmen eines Verfahrens gemäß § 24g UVP-G 2000 können die Fristen von Amts wegen geän<strong>der</strong>t<br />

werden.<br />

Die Frist von 9 Jahren für die Realisierung eines Projektes dieser Größenordnung unter laufendem<br />

Betrieb wird seitens <strong>der</strong> Behörde als angemessen erachtet.<br />

2. Vorschreibungen aus forstwirtschaftlicher Sicht:<br />

Diesbezüglich wird auf die weiter oben erfolgten Ausführungen hinsichtlich <strong>der</strong> Genehmigungsvoraussetzungen<br />

nach dem Forstgesetz verwiesen. Es wurden nur die gemäß § 18 Abs 1 Z1 und 2<br />

erfor<strong>der</strong>lichen Nebenbestimmungen in den Spruch übernommen. Hinsichtlich <strong>der</strong> weiteren, im<br />

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