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Genehmigungsbescheid, zweigleisiger Ausbau der Pottendorfer ...

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Die Aufnahme von Auflagenvorschlägen, die bereits im Projekt enthalten und somit Projektsbestandteil<br />

sind ist daher ebenfalls entbehrlich.<br />

Im Zuge <strong>der</strong> Verhandlung am 2. und 3. November 2009 erklärte die ÖBB-Infrastruktur AG in ihrer<br />

Schlussstellungnahme, dass die von den Sachverständigen im Rahmen des UVP – Gutachtens<br />

erstatteten, zwingenden Auflagenvorschläge („Maßnahmenkatalog“) – mit Ausnahme <strong>der</strong> nachstehend<br />

angeführten Punkte – seitens <strong>der</strong> Antragstellerin akzeptiert und zum Projektinhalt erhoben<br />

werden (S. 68 und 69 <strong>der</strong> Verhandlungsschrift).<br />

Folgende Maßnahmen wurden seitens <strong>der</strong> ÖBB-Infrastruktur AG nicht o<strong>der</strong> abgeän<strong>der</strong>t zum Projektsbestandteil<br />

erklärt:<br />

Nr.16, da für Deponien geson<strong>der</strong>te, von den Betreibern zu erwirkende Genehmigungen nach WRG<br />

und AWG vorgesehen sind und rechtlich keine Anzeigepflicht an die UVP-Behörde vorgesehen ist.<br />

Nr 40 dahingehend, dass für den Einsatz alternativer Mittel keine behördliche Genehmigungspflicht<br />

vorgesehen ist.<br />

Die im Umweltverträglichkeitsgutachten vorgesehenen zwingenden Maßnahmen Nr. 92-104 sowie<br />

Nr. 106 werden nicht zum Projektbestandteil erklärt, weil sie durch die in <strong>der</strong> Verhandlung am<br />

02.11.2009 vorgenommene Antragsspezifizierung bereits erfüllt sind; die in <strong>der</strong> Stellungnahme <strong>der</strong><br />

Sachverständigen für Fischereiwirtschaft und für Gewässerökologie vorgesehenen zwingenden<br />

Maßnahmen werden an <strong>der</strong>en Stelle zum Projektsbestandteil erklärt.<br />

Nr 147, da gesetzlich ohnehin vorgegeben Nr 148, da gesetzlich ohnehin vorgegeben Nr 150, da<br />

durch die SchIV nicht gefor<strong>der</strong>t und somit ohne Rechtsgrundlage Nr 156, da durch die SchIV nicht<br />

gefor<strong>der</strong>t und somit ohne Rechtsgrundlage Nr 185: Wegführungen sind im Bereich <strong>der</strong> Brücken<br />

über die Schwechat und den Heidbach nicht vorgesehen, daher ist diese Maßnahme obsolet. Nr<br />

189, da gesetzlich ohnehin vorgegeben Nr 190, da gesetzlich ohnehin vorgegeben.<br />

Unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Erklärungen <strong>der</strong> Antragstellerin sowie <strong>der</strong> Sachverständigen ist zu den<br />

nicht bzw. in abgeän<strong>der</strong>ter Form von <strong>der</strong> Projektwerberin als Projektsbestandteil übernommenen<br />

zwingenden Maßnahmen festzuhalten:<br />

Nr. 16: Im Projekt sind keine Deponieflächen im Bereich von Siedlungsflächen geplant. Für den<br />

Fall. dass sich die Notwendigkeit ergibt Deponien anzulegen durch die Vorhabensän<strong>der</strong>ungen mit<br />

nachteiligen Umweltauswirkungen verbunden sein können, ist seitens <strong>der</strong> Projektwerberin ein entsprechen<strong>der</strong><br />

Än<strong>der</strong>ungsantrag gem § 24g Abs 2 UVP-G 2000 zu stellen. Der Rechtsmeinung <strong>der</strong><br />

ÖBB-Infrastruktur Ag ist somit beizupflichten und war <strong>der</strong> Vorschlag nicht als Nebenbestimmung in<br />

den Bescheid zu übernehmen.<br />

Nr. 40: Die Vorschreibung von präsumtiv in <strong>der</strong> Zukunft allenfalls existierenden Pflanzenschutzmitteln<br />

mit geringeren negativen Potential für die Umwelt als die <strong>der</strong>zeit verwendeten kann nicht<br />

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