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Genehmigungsbescheid, zweigleisiger Ausbau der Pottendorfer ...

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Umweltverträglichkeitsgutachten<br />

Hinsichtlich des Umweltverträglichkeitsgutachtens ist grundsätzlich auf die bereits oben getätigte<br />

Aussage hinzuweisen, dass diesem Gutachten eindeutig zu entnehmen ist, dass das Bauvorhaben<br />

bei Einhaltung <strong>der</strong> zur Erreichung <strong>der</strong> Schutzziele zusätzlich als zwingend erfor<strong>der</strong>lich erachteten<br />

Maßnahmen auch den zusätzlichen Genehmigungsvoraussetzungen nach dem UVP-G 2000 entspricht.<br />

Zwingende Maßnahmen werden aus Sicht <strong>der</strong> Sachverständigen als Voraussetzung für die Bestätigung<br />

<strong>der</strong> Umweltverträglichkeit gefor<strong>der</strong>t. Diese werden von den UVP-Sachverständigen im<br />

Sinne des § 24c Abs. 5 Z. 1 UVP-G 2000 vorgeschlagen („die zur Beurteilung <strong>der</strong> Auswirkungen<br />

des Vorhabens vorgelegte Umweltverträglichkeitserklärung und an<strong>der</strong>e relevante vom Projektwerber/<br />

von <strong>der</strong> Projektwerberin vorgelegte Unterlagen sind nach dem Stand <strong>der</strong> Technik und dem<br />

Stand <strong>der</strong> sonst in Betracht kommenden Wissenschaften in einer umfassenden und integrativen<br />

Gesamtschau und unter Berücksichtigung des Genehmigungskriterien des § 24f UVP-G 2000 aus<br />

fachlicher Sicht zu bewerten und allenfalls zu ergänzen“).<br />

Empfohlene Maßnahmen sind jene, <strong>der</strong>en Umsetzung aus <strong>der</strong> Sicht <strong>der</strong> Sachverständigen sinnvoll<br />

wäre und zu einer Verbesserung <strong>der</strong> Umwelt- und Vorhabenssituation über das unbedingt erfor<strong>der</strong>liche<br />

Ausmaß hinaus – führen würde. Rechtsgrundlage für diese Maßnahmen ist § 24c<br />

Abs. 5 Z. 3 UVP-G 2000, wonach die Sachverständigen im Umweltverträglichkeitsgutachten Vorschläge<br />

für Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z. 2 UVP-G 2000 zu machen haben. (Die Sachverständigen<br />

haben „Maßnahmen zu prüfen, durch die schädliche, belästigende o<strong>der</strong> belastende<br />

Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt verhin<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> verringert o<strong>der</strong> günstige Auswirkungen<br />

des Vorhabens vergrößert werden“).<br />

Hinsichtlich <strong>der</strong> empfohlenen Maßnahmen wird auf das UV-G und auf die Verhandlungsschrift vom<br />

2. und 3. November 2009 sowie auf entsprechende Ausführungen in <strong>der</strong> Begründung dieses Bescheides<br />

verwiesen.<br />

Im Allgemeinen ist darauf hinzuweisen, dass bei Maßnahmen, zu denen bereits das Gesetz unmittelbar<br />

verpflichtet, es keiner Bescheidauflage bedarf (siehe die Erkenntnisse des VwGH vom<br />

26. März 1980, Zl. 1571/77, VwSlg. 10078 A/1980, und vom 3. Juni 1997, Zl. 97/06/0055). Die<br />

bloße Wie<strong>der</strong>holung von Vorschreibungen (Rechtsfolgen), die bereits durch das Gesetz festgelegt<br />

sind, kann nicht als solche Nebenbestimmung angesehen werden.<br />

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sämtliche Bescheidvoraussetzungen durch die<br />

Projektwerberin einzuhalten sind. Diese stellen neben den in den Spruch des Bescheides übernommenen<br />

Vorschreibungen <strong>der</strong> Sachverständigen vor allem auch sämtliche in <strong>der</strong> UMWELT­<br />

VERTRÄGLICHKEITSERKLÄRUNG, dem Bauentwurf, dem Umweltverträglichkeitsgutachten sowie<br />

<strong>der</strong> Verhandlungsschrift und sonstigen Unterlagen enthaltenen Bedingungen hinsichtlich Bau-<br />

und Betrieb des gegenständlichen Vorhabens dar.<br />

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